Full text: Haimerl, Franz: Darstellung der gesetzlichen Bestimmungen über die Parteien und deren Stellvertreter im civilgerichtlichen Verfahren in Oesterreich

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hört, der Proceß unter Einschreiten der betreffenden Curatoren fort 
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gesetzt werden muß, die nicht lediglich Vertreter des cridarisch ge 
wordenen Schuldners, sondern auch der Gläubiger sind. 
Noch andere Fälle einer solchen Aenderung werden durch die 
Singular= oder Universalsuccession herbeigeführt, z. B. durch 
den Uebergang des Streites an Erben, oder Cessionare, und es kann 
dießfalls unter Umständen entweder der Proceß ohne weiters für oder gegen 
sie fortgesetzt werden, oder eine ausdrückliche Reassumtion eintreten 
müssen. Eingeschrittene Advocaten und Bevollmächtigte sollen im Falle 
des Eintrittes einer Universalsuccession den Proceß auch für die Erben 
fortsetzen, auch wenn ihre Vollmacht nicht ausdrücklich auch auf diesel 
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ben lautete 
so lange diese nicht anderweitige Aufträge ertheilt 
haben. 
Durch den Eintritt eines Vertretungsleisters geht keine eigentliche 
Veränderung in der Partei vor sich; der Vertretungswerber wird immer 
als solche betrachtet, wenn auch der Vertreter den Proceß allein 
führt. Die Theilnahme des Vertreters ist eine bloß accessorische. 
§. 6. 
Erforderniß zur Parteien-Fähigkeit. Vertreter der Unfähigen. 
Nicht jedes im Staate anerkannte Rechtssubject hat darum 
auch schon das Recht und die Fähigkeit, selbst als Partei vor 
Gericht zum Behufe der Geltendmachung oder Vertheidigung seines 
Rechtes aufzutreten, also selbst und allein zu klagen, oder als Geklag 
ter sich zu vertheidigen — das jus oder die persona legitima standi in 
judicio. Da die den Schutz und die Geltendmachung der Rechte be 
zweckenden gerichtlichen Einschreitungen und Handlungen von größerer 
Wichtigkeit und von oft bedeutenden Einflusse auf die Lebens- und 
Vermögensverhältnisse der Betheiligten sind, zum Theile Dispositionen 
über das Seinige enthalten oder zur Folge haben; so kann es einer 
sorgsamen Gesetzgebung auch nicht gleichgültig sein, wer und unter welchen 
Voraussetzungen er die darauf bezüglichen gerichtlichen Acte vornimmt; 
im Gegentheile sie muß sich veranlaßt finden, festzusetzen: wer sein 
Recht selbst einklagen und wer als Geklagter sich selbst vertheidigen 
§. 416 der allg. u. §. 548 der westgal. G. O. Vergl. Höpfner's Beiträge 
z. civilgerichtl. Praxis. I., Nr. 23, S. 127 uff.
	        
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