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hört, der Proceß unter Einschreiten der betreffenden Curatoren fort
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gesetzt werden muß, die nicht lediglich Vertreter des cridarisch ge
wordenen Schuldners, sondern auch der Gläubiger sind.
Noch andere Fälle einer solchen Aenderung werden durch die
Singular= oder Universalsuccession herbeigeführt, z. B. durch
den Uebergang des Streites an Erben, oder Cessionare, und es kann
dießfalls unter Umständen entweder der Proceß ohne weiters für oder gegen
sie fortgesetzt werden, oder eine ausdrückliche Reassumtion eintreten
müssen. Eingeschrittene Advocaten und Bevollmächtigte sollen im Falle
des Eintrittes einer Universalsuccession den Proceß auch für die Erben
fortsetzen, auch wenn ihre Vollmacht nicht ausdrücklich auch auf diesel
—
ben lautete
so lange diese nicht anderweitige Aufträge ertheilt
haben.
Durch den Eintritt eines Vertretungsleisters geht keine eigentliche
Veränderung in der Partei vor sich; der Vertretungswerber wird immer
als solche betrachtet, wenn auch der Vertreter den Proceß allein
führt. Die Theilnahme des Vertreters ist eine bloß accessorische.
§. 6.
Erforderniß zur Parteien-Fähigkeit. Vertreter der Unfähigen.
Nicht jedes im Staate anerkannte Rechtssubject hat darum
auch schon das Recht und die Fähigkeit, selbst als Partei vor
Gericht zum Behufe der Geltendmachung oder Vertheidigung seines
Rechtes aufzutreten, also selbst und allein zu klagen, oder als Geklag
ter sich zu vertheidigen — das jus oder die persona legitima standi in
judicio. Da die den Schutz und die Geltendmachung der Rechte be
zweckenden gerichtlichen Einschreitungen und Handlungen von größerer
Wichtigkeit und von oft bedeutenden Einflusse auf die Lebens- und
Vermögensverhältnisse der Betheiligten sind, zum Theile Dispositionen
über das Seinige enthalten oder zur Folge haben; so kann es einer
sorgsamen Gesetzgebung auch nicht gleichgültig sein, wer und unter welchen
Voraussetzungen er die darauf bezüglichen gerichtlichen Acte vornimmt;
im Gegentheile sie muß sich veranlaßt finden, festzusetzen: wer sein
Recht selbst einklagen und wer als Geklagter sich selbst vertheidigen
§. 416 der allg. u. §. 548 der westgal. G. O. Vergl. Höpfner's Beiträge
z. civilgerichtl. Praxis. I., Nr. 23, S. 127 uff.