Full text: Haimerl, Franz: Darstellung der gesetzlichen Bestimmungen über die Parteien und deren Stellvertreter im civilgerichtlichen Verfahren in Oesterreich

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„soll er in diesem letzten Falle dem Vertreter gegen dessen Empfangs 
„schein alle Behelfe, die er hat, zu übergeben schuldig sein." Dagegen 
heißt es im §. 50 der westgal. G.O.: „Es hängt zwar von dem Einver 
„ständnisse des Vertretungswerbers und des angegangenen Vertreter 
„ab, welcher von ihnen den Proceß führen soll, oder ob sie ihn ein 
„verständlich und zugleich als Streitgenossen führen wollen; wären 
„sie aber darüber nicht einig, so hätte ihn der Vertretungswerber 
„zu führen." Der §. 26 der siebenb. ung. Pr. O. endlich verordnet: 
„Es hängt von der Uebereinkunft des Vertretungswerbers mit dem Ver 
„treter ab, ob der Proceß von dem einem oder dem Andern, oder von bei 
„den gemeinschaftlich geführt werden wolle. So lange sie sich hierüber 
„nicht vereinigen, hat ihn der Vertretungswerber allein zu 
führen." 
Durch den Beitritt des Vertretungsleisters wird übrigens in dem 
rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Kläger und dem Geklagten 
nichts geändert; der Vertretungswerber bleibt Partei') und der Vertreter 
kann dem Streite nur beitreten in der Lage, in der er sich zur Zeit des 
Beitrittes befindet; er kann nicht verlangen, daß er aus diesem Grunde 
mit und gegen ihm vom Neuen beginne und es ist Sache des Vertretungs 
werbers, zu sorgen, daß der Beitritt re adhuc integra geschehen könne. 
Hat er hierin etwas vernachlässiget, so bleibt er selbst dem Vertreter 
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verantwortlia 
§. 5. 
Aenderung der Parteien während des Processes. 
Die anfänglich benannten Proceßparteien können auch im Ver 
laufe des Processes geändert werden, andere Personen an die Stelle 
der zuerst eingeschrittenen treten (die s. g. successorischen 
Theilnahme), und zwar aus verschiedenen Anlässen. 
Eines solchen Falles gedenkt der §. 375 d. allg. b. G. B., der 
sogenannten nominatio s. laudatio auctoris nämlich. Wer, so lautet 
der cit. §. — eine Sache in fremden Namen besitzt, kann 
— 
*) Vergl in der allg. österr. Ger. Ztg. v. J. 1856, Nr. 124 u. die mitge 
theilte Entscheid. v. 11. Nov. 1852, Z. 11684. 
2) S. Hofd. vom 8. Februar 1809, Nr. 882 d. J. G. S., dann §. 26 der 
ungar. sieb. Pr. O.
	        
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