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„soll er in diesem letzten Falle dem Vertreter gegen dessen Empfangs
„schein alle Behelfe, die er hat, zu übergeben schuldig sein." Dagegen
heißt es im §. 50 der westgal. G.O.: „Es hängt zwar von dem Einver
„ständnisse des Vertretungswerbers und des angegangenen Vertreter
„ab, welcher von ihnen den Proceß führen soll, oder ob sie ihn ein
„verständlich und zugleich als Streitgenossen führen wollen; wären
„sie aber darüber nicht einig, so hätte ihn der Vertretungswerber
„zu führen." Der §. 26 der siebenb. ung. Pr. O. endlich verordnet:
„Es hängt von der Uebereinkunft des Vertretungswerbers mit dem Ver
„treter ab, ob der Proceß von dem einem oder dem Andern, oder von bei
„den gemeinschaftlich geführt werden wolle. So lange sie sich hierüber
„nicht vereinigen, hat ihn der Vertretungswerber allein zu
führen."
Durch den Beitritt des Vertretungsleisters wird übrigens in dem
rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Kläger und dem Geklagten
nichts geändert; der Vertretungswerber bleibt Partei') und der Vertreter
kann dem Streite nur beitreten in der Lage, in der er sich zur Zeit des
Beitrittes befindet; er kann nicht verlangen, daß er aus diesem Grunde
mit und gegen ihm vom Neuen beginne und es ist Sache des Vertretungs
werbers, zu sorgen, daß der Beitritt re adhuc integra geschehen könne.
Hat er hierin etwas vernachlässiget, so bleibt er selbst dem Vertreter
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verantwortlia
§. 5.
Aenderung der Parteien während des Processes.
Die anfänglich benannten Proceßparteien können auch im Ver
laufe des Processes geändert werden, andere Personen an die Stelle
der zuerst eingeschrittenen treten (die s. g. successorischen
Theilnahme), und zwar aus verschiedenen Anlässen.
Eines solchen Falles gedenkt der §. 375 d. allg. b. G. B., der
sogenannten nominatio s. laudatio auctoris nämlich. Wer, so lautet
der cit. §. — eine Sache in fremden Namen besitzt, kann
—
*) Vergl in der allg. österr. Ger. Ztg. v. J. 1856, Nr. 124 u. die mitge
theilte Entscheid. v. 11. Nov. 1852, Z. 11684.
2) S. Hofd. vom 8. Februar 1809, Nr. 882 d. J. G. S., dann §. 26 der
ungar. sieb. Pr. O.