Full text: Haimerl, Franz: Darstellung der gesetzlichen Bestimmungen über die Parteien und deren Stellvertreter im civilgerichtlichen Verfahren in Oesterreich

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über Advocaten=Vollmachten gesagt wurde). Der Bevollmächtigte hat 
regelmäßig die Pflicht, das übertragene Geschäft sel bst zu besorgen 
und ist nicht berechtiget, jemanden anderen zu substituiren, es wäre 
denn, daß ihm dieses Befugniß ausdrücklich eingeräumt worden wäre. 
oder die Substituirung durch die Umstände nothwendig gemacht würde. 
Die Vollmacht und das darauf basirte Vertretungsrecht erlischt 
durch Widerruf und Aufkündigung, durch den Tod des Mandanten 
oder Mandatars, endlich durch die Concurseröffnung über das Vermö 
gen des Einen oder des Andern nach den näheren Bestimmungen des 
b. G. B. 
) Vergl. übrigens auch Formularien für Advocaten und Notare der 
österreichischen Monarchie (Wien 1857 bei Manz), enthaltend die üblichsten 
Eingaben und Verträge zum bürgerlichen Gesetzbuche, zur Gerichts= und 
Concurs= so wie zur Wechselordnung und die Recension darüber im Magazin 
XV. Bd., S. 414 uff.
	        
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