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über Advocaten=Vollmachten gesagt wurde). Der Bevollmächtigte hat
regelmäßig die Pflicht, das übertragene Geschäft sel bst zu besorgen
und ist nicht berechtiget, jemanden anderen zu substituiren, es wäre
denn, daß ihm dieses Befugniß ausdrücklich eingeräumt worden wäre.
oder die Substituirung durch die Umstände nothwendig gemacht würde.
Die Vollmacht und das darauf basirte Vertretungsrecht erlischt
durch Widerruf und Aufkündigung, durch den Tod des Mandanten
oder Mandatars, endlich durch die Concurseröffnung über das Vermö
gen des Einen oder des Andern nach den näheren Bestimmungen des
b. G. B.
) Vergl. übrigens auch Formularien für Advocaten und Notare der
österreichischen Monarchie (Wien 1857 bei Manz), enthaltend die üblichsten
Eingaben und Verträge zum bürgerlichen Gesetzbuche, zur Gerichts= und
Concurs= so wie zur Wechselordnung und die Recension darüber im Magazin
XV. Bd., S. 414 uff.