Full text: Haimerl, Franz: Darstellung der gesetzlichen Bestimmungen über die Parteien und deren Stellvertreter im civilgerichtlichen Verfahren in Oesterreich

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das Oberlandesgericht ermächtiget. Ein Urlaub, welcher drei Monate 
übersteigt, sowie jeder Urlaub zu einer Reise in das Ausland, kann 
nur von dem Justizminister bewilliget werden. Nur in dringenden Fäl 
len kann der Vorsteher des Gerichtshofes erster Instanz die Abreise in 
das Ausland noch vor der eingelangten Bewilligung gestatten. 
sei es 
Tritt ein Hinderniß in der Ausübung des Notariats 
nun durch den Tod, oder Austritt des Notars, durch seine Krankheit, 
Abwesenheit, wegen Suspension oder aus andern Gründen ein; so 
muß für eine Substituirung gesorgt werden. Die Notariatskammer 
hat dem Gerichtshofe erster Instanz davon die Anzeige zu machen und 
einen anderen Notar, oder einen geeigneten Notariatspractikanten als 
Substituten in Vorschlag zu bringen. Nöthigenfalls hat die Notariats 
kammer, rücksichtlich der Gerichtshof erster Instanz auch für die einst 
weilige Verwahrung der Acten entweder durch den vorgeschlagenen 
Substituten oder durch das Bezirksgericht Sorge zu tragen. Wird die 
Substitution durch einen von dem Notare angesuchten Urlaub erforder 
lich, so hat dieser den Substituten in dem Urlaubsgesuche selbst vorzu 
schlagen. Ein Notariats-Practikant kann zum Substituten nur dann 
ernannt werden, wenn er die Notariatsprüfung mit Erfolg bestanden 
hat, und entweder der Notar, dessen Stelle er vertreten soll, mit seiner 
Caution für ihn zu haften erklärt, oder er selbst eine Caution für sich 
leistet. Als Substitut eines suspendirten Notars kann ein Notariats 
practikant nur gegen Leistung einer eigenen Caution bestellt werden. 
Der Substitut ist von dem Gerichtshofe erster Instanz zu ernennen, 
und wenn ein Notariatspractikant dazu bestellt wird, ordnungsmäßig 
zu beeidigen. Die Ernennung ist allen Bezirksgerichten des Sprengels 
bekannt zu machen. Der Substitut hat die Geschäfte an dem Stand 
orte des Notars zu besorgen, dessen Stelle er vertritt und dessen Reper 
torium fortzusetzen, in allen aufgenommenen und ausgefertigten Acten 
aber sich als Substitut mit Beziehung auf den erhaltenen Auftrag zu 
bezeichnen (§§. 142 — 145 d. N. O.). 
§. 64. 
12. Rechte und Pflichten eines Notars im Allgemeinen. 
Die Notare sind zum Bezuge der s. g. Notariatsgebühren 
berechtiget, sowie zur Vergütung der etwa gemachten Ausla¬
	        
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