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das Oberlandesgericht ermächtiget. Ein Urlaub, welcher drei Monate
übersteigt, sowie jeder Urlaub zu einer Reise in das Ausland, kann
nur von dem Justizminister bewilliget werden. Nur in dringenden Fäl
len kann der Vorsteher des Gerichtshofes erster Instanz die Abreise in
das Ausland noch vor der eingelangten Bewilligung gestatten.
sei es
Tritt ein Hinderniß in der Ausübung des Notariats
nun durch den Tod, oder Austritt des Notars, durch seine Krankheit,
Abwesenheit, wegen Suspension oder aus andern Gründen ein; so
muß für eine Substituirung gesorgt werden. Die Notariatskammer
hat dem Gerichtshofe erster Instanz davon die Anzeige zu machen und
einen anderen Notar, oder einen geeigneten Notariatspractikanten als
Substituten in Vorschlag zu bringen. Nöthigenfalls hat die Notariats
kammer, rücksichtlich der Gerichtshof erster Instanz auch für die einst
weilige Verwahrung der Acten entweder durch den vorgeschlagenen
Substituten oder durch das Bezirksgericht Sorge zu tragen. Wird die
Substitution durch einen von dem Notare angesuchten Urlaub erforder
lich, so hat dieser den Substituten in dem Urlaubsgesuche selbst vorzu
schlagen. Ein Notariats-Practikant kann zum Substituten nur dann
ernannt werden, wenn er die Notariatsprüfung mit Erfolg bestanden
hat, und entweder der Notar, dessen Stelle er vertreten soll, mit seiner
Caution für ihn zu haften erklärt, oder er selbst eine Caution für sich
leistet. Als Substitut eines suspendirten Notars kann ein Notariats
practikant nur gegen Leistung einer eigenen Caution bestellt werden.
Der Substitut ist von dem Gerichtshofe erster Instanz zu ernennen,
und wenn ein Notariatspractikant dazu bestellt wird, ordnungsmäßig
zu beeidigen. Die Ernennung ist allen Bezirksgerichten des Sprengels
bekannt zu machen. Der Substitut hat die Geschäfte an dem Stand
orte des Notars zu besorgen, dessen Stelle er vertritt und dessen Reper
torium fortzusetzen, in allen aufgenommenen und ausgefertigten Acten
aber sich als Substitut mit Beziehung auf den erhaltenen Auftrag zu
bezeichnen (§§. 142 — 145 d. N. O.).
§. 64.
12. Rechte und Pflichten eines Notars im Allgemeinen.
Die Notare sind zum Bezuge der s. g. Notariatsgebühren
berechtiget, sowie zur Vergütung der etwa gemachten Ausla¬