Full text: Haimerl, Franz: Darstellung der gesetzlichen Bestimmungen über die Parteien und deren Stellvertreter im civilgerichtlichen Verfahren in Oesterreich

168 — 
4. wenn der er nannte Advocat in der bestimmten Zeit um 
die Zulassung der Eidesleistung nicht ansucht (oben §. 25), 
oder sein Amt nicht antritt; 
5. wenn er von den Strafgerichten eines strafbaren Concurses, 
eines Verbrechens, eines aus Gewinnsucht hervorgegangenen Vergehens, 
oder einer solchen Uebertretung schuldig erkannt worden ist, die auch 
seine Unfähigkeit zur Advocatur nach sich ziehen (oben §. 20); 
6. wenn in Folge einer Disciplinar-Untersuchung die Ent 
setzung rechtskräftig ausgesprochen wird — so lange nicht wieder eine 
Rehabilitirung stattfindet. 
Endlich liegt es in der Natur des Befugnisses, daß es mit dem 
Tode des Berechtigten erlischt (s. oben §. 42). 
Daß ein Advocaten=Befugniß erloschen sei, ist von dem Oberge 
richte, nachdem es hievon durch eigene ämtliche Wahrnehmung oder 
durch Anzeige von Seite anderer Behörden oder der Advocatenkammer 
und des Advocatenausschusses Kenntniß erhalten hat, auszusprechen, 
dem Justizministerium anzuzeigen, den ihm unterstehenden Gerichtsbe 
hörden sowohl, als der Advocatenkammer und dem Advocaten-Ausschusse 
wo solche bestehen, bekannt zu machen und die allenfalls nothwendige 
Einleitung zur Wiederbesetzung des vacanten Platzes (z. B. durch Con 
cursausschreibung) zu treffen 
§. 50. 
II. Von den Notaren, 
A) Zweck des Notariatsinstitutes im Allgemeinen. 
Unter Notaren versteht man Personen, welche von einer öffent 
lichen Autorität berufen sind, um über vorkommende rechtliche Ange 
legenheiten auf Verlangen der Interessenten vollen Glauben verdienende 
Urkunden zu errichten und auszufertigen *2). Man nennt die von 
*) Vergl. §§. 62 und 63 der ungar. siebenb. Adv. O. 
2) Dieß wenigstens früher und auch jetzt noch vorherrschend in Deutschland. 
Anders in Frankreich. Das französische Notariat ist davon sehr verschieden. 
Nach der französischen Einrichtung 
nach dem Gesetze v. 16. März 1803 bil 
den die Notare einen geschlossenen 
Stand, welchem ausschließend nicht nur 
die ganze documentirende freiwillige Gerichtsbarkeit übertragen ist, sondern 
welchem noch manche andere Geschäfte in nicht streitigen Rechtsstreitigkeiten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer