I. Abschnitt.
Von den Parteien.
§. 2.
Parteien im nichtstreitigen und streitigen Verfahren. Kläger und
Geklagter.
Bei nicht streitigen Rechtsangelegenheiten kommt entweder über
haupt nur eine Partei in Betrachtung, oder wenn ihrer mehrere in
derselben rechtlichen Angelegenheit betheiliget sind, so verfolgen sie ein
gleiches rechtliches Interesse, z. B. mehrere Erben, die ihr Erbrecht auf
denselben Nachlaß im Abhandlungswege geltend machen. — Dagegen
liegt es schon im Begriffe des Verfahrens in Streitsachen, oder im
Begriffe des Civil=Processes, daß dabei von einem (angeblich) Be
rechtigten und einem Verpflichteten oder (angeblichen) Verletzer des
Rechtes, daß also von zwei Parteien die Rede ist, welche mit collidi
rendem rechtlichen Interesse, fordernd und verweigernd, angreifend und
vertheidigend oder abwehrend gegenübertreten; von denen die eine Klä
ger (actor, petitor), die andere Geklagter (Antworter, Ver
klagter, ja auch — doch nicht sprachrichtig Beklagter, reus, pul
— Kläger heißt derjenige, der in
satus, fugiens) genannt wird.
Form der Klage (actio) die Verurtheilung eines Andern zu einem
bestimmten Thun, Leisten, oder Unterlassen begehrt; derjenige aber, rücksicht
lich dessen dieses Begehren gestellt wird, der also als Gegner erscheint,
wird der Geklagte genannt *). Nicht also die eigentliche Berechtigung
oder Verpflichtung, sondern blos das angegebene factische Verhältniß
entscheidet über diese Stellung
— Mitunter nennt man aber Klä
—
*) Vergl. Donner a. a. O., §§. 972 u. 973, Puchta's Dienst der deutschen
Justizämter oder Einzelnrichter (Erlangen 1830), II. Theil, S. 15.
2) Die materielle Rechtsfrage: welche Rechte mittelst Klage geltend gemacht
werden können, von wem und gegen wem — gehört nicht hieher.