Full text: Haimerl, Franz: Darstellung der gesetzlichen Bestimmungen über die Parteien und deren Stellvertreter im civilgerichtlichen Verfahren in Oesterreich

I. Abschnitt. 
Von den Parteien. 
§. 2. 
Parteien im nichtstreitigen und streitigen Verfahren. Kläger und 
Geklagter. 
Bei nicht streitigen Rechtsangelegenheiten kommt entweder über 
haupt nur eine Partei in Betrachtung, oder wenn ihrer mehrere in 
derselben rechtlichen Angelegenheit betheiliget sind, so verfolgen sie ein 
gleiches rechtliches Interesse, z. B. mehrere Erben, die ihr Erbrecht auf 
denselben Nachlaß im Abhandlungswege geltend machen. — Dagegen 
liegt es schon im Begriffe des Verfahrens in Streitsachen, oder im 
Begriffe des Civil=Processes, daß dabei von einem (angeblich) Be 
rechtigten und einem Verpflichteten oder (angeblichen) Verletzer des 
Rechtes, daß also von zwei Parteien die Rede ist, welche mit collidi 
rendem rechtlichen Interesse, fordernd und verweigernd, angreifend und 
vertheidigend oder abwehrend gegenübertreten; von denen die eine Klä 
ger (actor, petitor), die andere Geklagter (Antworter, Ver 
klagter, ja auch — doch nicht sprachrichtig Beklagter, reus, pul 
— Kläger heißt derjenige, der in 
satus, fugiens) genannt wird. 
Form der Klage (actio) die Verurtheilung eines Andern zu einem 
bestimmten Thun, Leisten, oder Unterlassen begehrt; derjenige aber, rücksicht 
lich dessen dieses Begehren gestellt wird, der also als Gegner erscheint, 
wird der Geklagte genannt *). Nicht also die eigentliche Berechtigung 
oder Verpflichtung, sondern blos das angegebene factische Verhältniß 
entscheidet über diese Stellung 
— Mitunter nennt man aber Klä 
— 
*) Vergl. Donner a. a. O., §§. 972 u. 973, Puchta's Dienst der deutschen 
Justizämter oder Einzelnrichter (Erlangen 1830), II. Theil, S. 15. 
2) Die materielle Rechtsfrage: welche Rechte mittelst Klage geltend gemacht 
werden können, von wem und gegen wem — gehört nicht hieher.
	        
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