120 —
Daß ein gerichtlicher Curator jeder Art schon nach dem
Sinne seiner Bestellung und nach dem Wortlaute der §§. 269—280
d. allg. b. G. B., dann nach der Verfassung der Collegialgerichte und
nach dem Sinne ihrer Amtsinstruction nur von dem Gerichte, so
mit also bei Collegialgerichten durch einen Rathsbesch
luß gewählt
und bestellt werden könne und dürfe. Dabei wurde den Gerichten
rücksichtlich der Verleihung der Curatelen an Advocaten wiederholt
eine billige Gleichhaltung zur besonderen Pflicht gemacht, damit nicht
einzelne Advocaten durch einträgliche Curatelen besonders begünstiget
oder durch onerose Curatelen und ex officio Vertretungen (folg. §.
zu sehr überladen werden. Zudiesem Ende soll bei jedem Gerichte
ein genaues Verzeichniß aller bereits an Advocaten verliehenen und
noch im Zuge befindlichen Curatelen (und ex officio Vertretungen) in
der Art geführt werden, daß bei dem Namen jedes Advocaten alle
ihm obliegenden Curatelen mit einer allgemeinen Bemerkung ihrer meh
reren oder minderen Wichtigkeit eingetragen werden. Bei größeren
Gerichten kann dieses Verzeichniß in zwei besonderen Abtheilungen
geführt werden, das eine vorzüglich über Verlassenschafts- und Crida
curatelen, das andere über ex officio Vertretungen und über die bloßen
curatores ad actum. Dasselbe ist bei jeder neuen Verleihung ge
hörig zu berücksichtigen und die Amtsvorstände sind insbesondere zu einer
wachsamen Controlle, zur Abstellung und allfälliger Anzeige dießfälli
ger Mißgriffe verpflichtet, auch berechtiget, wenn sie durch eine Cura
tels=Verleihung den Grundsatz der billigen Gleichheit verletzt glauben,
dieselbe in einem verstärkten Senate reproponiren zu lassen. Den Ober
gerichten bleibt es vorbehalten, sich das erwähnte Verzeichniß nach
seinem Ermessen zur Einsicht vorlegen zu lassen *).
§. 31.
Fortsetzung.
b) Bestellung zum Vertreter einer armen Partei (ex officio-Vertreter).
Die Armuth eines Menschen darf kein Grund zur Verweige
rung der Rechtshülfe sein. Da aber mit der Geltendmachung der
Rechte vor Gericht und im Processe regelmäßig ein Aufwand an Ge
bühren verbunden ist, da auch der in manchen Fällen nothwen
2) Hofd. vom 1. Februar 1844, Nr. 782 d. J. G. S.