Full text: Haimerl, Franz: Darstellung der gesetzlichen Bestimmungen über die Parteien und deren Stellvertreter im civilgerichtlichen Verfahren in Oesterreich

120 — 
Daß ein gerichtlicher Curator jeder Art schon nach dem 
Sinne seiner Bestellung und nach dem Wortlaute der §§. 269—280 
d. allg. b. G. B., dann nach der Verfassung der Collegialgerichte und 
nach dem Sinne ihrer Amtsinstruction nur von dem Gerichte, so 
mit also bei Collegialgerichten durch einen Rathsbesch 
luß gewählt 
und bestellt werden könne und dürfe. Dabei wurde den Gerichten 
rücksichtlich der Verleihung der Curatelen an Advocaten wiederholt 
eine billige Gleichhaltung zur besonderen Pflicht gemacht, damit nicht 
einzelne Advocaten durch einträgliche Curatelen besonders begünstiget 
oder durch onerose Curatelen und ex officio Vertretungen (folg. §. 
zu sehr überladen werden. Zudiesem Ende soll bei jedem Gerichte 
ein genaues Verzeichniß aller bereits an Advocaten verliehenen und 
noch im Zuge befindlichen Curatelen (und ex officio Vertretungen) in 
der Art geführt werden, daß bei dem Namen jedes Advocaten alle 
ihm obliegenden Curatelen mit einer allgemeinen Bemerkung ihrer meh 
reren oder minderen Wichtigkeit eingetragen werden. Bei größeren 
Gerichten kann dieses Verzeichniß in zwei besonderen Abtheilungen 
geführt werden, das eine vorzüglich über Verlassenschafts- und Crida 
curatelen, das andere über ex officio Vertretungen und über die bloßen 
curatores ad actum. Dasselbe ist bei jeder neuen Verleihung ge 
hörig zu berücksichtigen und die Amtsvorstände sind insbesondere zu einer 
wachsamen Controlle, zur Abstellung und allfälliger Anzeige dießfälli 
ger Mißgriffe verpflichtet, auch berechtiget, wenn sie durch eine Cura 
tels=Verleihung den Grundsatz der billigen Gleichheit verletzt glauben, 
dieselbe in einem verstärkten Senate reproponiren zu lassen. Den Ober 
gerichten bleibt es vorbehalten, sich das erwähnte Verzeichniß nach 
seinem Ermessen zur Einsicht vorlegen zu lassen *). 
§. 31. 
Fortsetzung. 
b) Bestellung zum Vertreter einer armen Partei (ex officio-Vertreter). 
Die Armuth eines Menschen darf kein Grund zur Verweige 
rung der Rechtshülfe sein. Da aber mit der Geltendmachung der 
Rechte vor Gericht und im Processe regelmäßig ein Aufwand an Ge 
bühren verbunden ist, da auch der in manchen Fällen nothwen 
2) Hofd. vom 1. Februar 1844, Nr. 782 d. J. G. S.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer