Full text: Haimerl, Franz: Darstellung der gesetzlichen Bestimmungen über die Parteien und deren Stellvertreter im civilgerichtlichen Verfahren in Oesterreich

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Appellations (d. i. Ob 
erlaudes=) Gerichtsbezirk, in welchem derselbe 
seinen Wohnsitz hat, d. h. wo ihm sein Sitz in der Ernennung ange 
wiesen wurde*). Denselben Grundsatz stellt die ungar. Adv. O. im 
§. 9 auf, indem sie verfügt, daß das Recht jedes Advocaten, Parteien 
im Civilrechtswege zu vertreten, sich auf den ganzen Sprengel des 
Districtual=Obergerichtes (also des Oberlandesgerichtes oder der Banal 
tafel), in welchem er seinen Wohnsitz hat, erstreckt 2). Die siebenb. Adv. 
O. dagegen enthält eine Abweichung; nach dem §. 9 derselben erstred 
sich das Recht eines Advocaten, Parteien im Civilrechtswege zu ver 
treten, nur dann auf ganz Siebenbürgen (den Oberlandesgerichts 
sprengel), wenn sein Befugniß bei Ertheilung desselben nicht ausdrücklich 
auf einzelne Landestheile beschränkt wird. Darum wurde dem sieben 
bürg. Oberlandesgerichte auch aufgetragen (Adv. O. VIII), alle Ad 
vocaten, denen die Fortsetzung der Advocatur von dem Justizminister 
gestattet wird, sowie jene, welche schon früher zur Ausübung der Ad 
vocatur zugelassen waren, in ein Verzeichniß einzutragen und darin 
den einem jedem derselben zugewiesenen Vertretungs 
bezirk besonders anzumerken: 
Sollte in einem gegebenen Falle ein Zweifel entstehen, ob ein 
Advocat zur Parteienvertretung bei einem bestimmten Gerichte berech 
tiget sei oder nicht; so würde der Fall der Nothwendigkeit einer legiti 
matio ad praxin eintreten (oben §. 9, S. 36). 
§. 28. 
1. Nothwendigkeit ihrer Beiziehung. 
Im nicht streitigen Verfahren sind die Parteien nicht verpflich 
tet, sich der Beihülfe eines Advocaten zu bedienen, oder sich durch 
einen solchen vertreten zu lassen. Jedoch können die Gerichte Parteien, 
von welchen sie zu wiederholten Malen mit fehlerhaften oder unzu 
*) In Betreff des hier nicht weiter zu berücksichtigenden Vertretungsrechtes 
vor den Strafgerichten wurde auf besondere Gesetze hingewiesen. Vergl. 
§. 214 der Str. Pr. O. 
*) Vergl. auch die Entscheidung in der allg. österr. Ger. Ztg. v. J. 1856, 
Nr. 137. Nur die oben S. 103 in der Note zu V. berührten Tabular=Advocaten 
bilden eine Ausnahme und sind darum auch in ein eigenes Verzeichniß zu 
bringen. 
3) Wegen des Advocirens bei Militärgerichten s. oben §. 23, S. 106. 
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