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Appellations (d. i. Ob
erlaudes=) Gerichtsbezirk, in welchem derselbe
seinen Wohnsitz hat, d. h. wo ihm sein Sitz in der Ernennung ange
wiesen wurde*). Denselben Grundsatz stellt die ungar. Adv. O. im
§. 9 auf, indem sie verfügt, daß das Recht jedes Advocaten, Parteien
im Civilrechtswege zu vertreten, sich auf den ganzen Sprengel des
Districtual=Obergerichtes (also des Oberlandesgerichtes oder der Banal
tafel), in welchem er seinen Wohnsitz hat, erstreckt 2). Die siebenb. Adv.
O. dagegen enthält eine Abweichung; nach dem §. 9 derselben erstred
sich das Recht eines Advocaten, Parteien im Civilrechtswege zu ver
treten, nur dann auf ganz Siebenbürgen (den Oberlandesgerichts
sprengel), wenn sein Befugniß bei Ertheilung desselben nicht ausdrücklich
auf einzelne Landestheile beschränkt wird. Darum wurde dem sieben
bürg. Oberlandesgerichte auch aufgetragen (Adv. O. VIII), alle Ad
vocaten, denen die Fortsetzung der Advocatur von dem Justizminister
gestattet wird, sowie jene, welche schon früher zur Ausübung der Ad
vocatur zugelassen waren, in ein Verzeichniß einzutragen und darin
den einem jedem derselben zugewiesenen Vertretungs
bezirk besonders anzumerken:
Sollte in einem gegebenen Falle ein Zweifel entstehen, ob ein
Advocat zur Parteienvertretung bei einem bestimmten Gerichte berech
tiget sei oder nicht; so würde der Fall der Nothwendigkeit einer legiti
matio ad praxin eintreten (oben §. 9, S. 36).
§. 28.
1. Nothwendigkeit ihrer Beiziehung.
Im nicht streitigen Verfahren sind die Parteien nicht verpflich
tet, sich der Beihülfe eines Advocaten zu bedienen, oder sich durch
einen solchen vertreten zu lassen. Jedoch können die Gerichte Parteien,
von welchen sie zu wiederholten Malen mit fehlerhaften oder unzu
*) In Betreff des hier nicht weiter zu berücksichtigenden Vertretungsrechtes
vor den Strafgerichten wurde auf besondere Gesetze hingewiesen. Vergl.
§. 214 der Str. Pr. O.
*) Vergl. auch die Entscheidung in der allg. österr. Ger. Ztg. v. J. 1856,
Nr. 137. Nur die oben S. 103 in der Note zu V. berührten Tabular=Advocaten
bilden eine Ausnahme und sind darum auch in ein eigenes Verzeichniß zu
bringen.
3) Wegen des Advocirens bei Militärgerichten s. oben §. 23, S. 106.
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