50
Betreff der Rechtserzeugung beschränkte — die Beschränkung
ist überall sittlicher (religiöser) Natur. Um Recht zu schaffen,
ist es jedoch nothwendig, daß der Staat die Normen in der
verfassungsmäßigen Weise aufstellt. Je nach der verschiedenen ¬
Beschaffenheit der aufzustellenden Normen, sowol hinsichtlich ¬
ihres Inhalts, als des Umfangs ihrer Geltung,
als des Wesens der durch sie aufzuhebenden Normen kann
aber eine verschiedene Art der Aufstellung dieser Normen
— der Gesetzgebung vorgeschrieben sein. Es kann der Ausspruch ¬
Eines staatlichen Organs genügen, oder es bedarf
der Zuziehung mehrerer. Wo diese Organe aus verschiedenen ¬
Personen bestehen und ein Gesammtwille durch Abstimmung ¬
zu erklären ist, kann ein verschiedenes Stimmverhältniß ¬
15
es kann eine verschiedene Weise der Vorberathung ¬
und eine Wiederholung derselben festgestellt sein.
In allen diesen Bestimmungen kann man mit Recht eine
Garantie für den möglichsten Ausschluß der Willkür in der
Gesetzgebung finden. Alle diejenigen aber, welche bei der Gesetzgebung ¬
concurriren, sind Staatsorgane, resp. Inhaber
der Staatsgewalt, soweit diese sich auf Gesetzgebung bezieht.
Eine Beschränkung der Staatsgewalt durch Dritte ist undenkbar. ¬
Wenn man von einer solchen Beschränkung spricht, so
geht man von einer willkürlichen Begränzung des Begriffs
der Staatsgewalt aus, indem man darunter diejenigen Organe ¬
des Staats versteht, welchen abgesehen von der Gesetzgebung ¬
(oder etwa Steuerbewilligung) der Ausspruch des
Staatswillens zusteht. Die administrative Staatsgewalt (d. i.
das betreffende Staatsorgan) ist nicht in der Gesetzgebung
15) Z. B. zwei Drittheile Majorität bei Veränderung der in
der Verfassungsurkunde enthaltenen Bestimmungen.
Auch die s. g.
itio in partes ist nichts als ein Abstimmungsmodus.