Volltext : Hahn, Friedrich von: ¬Die materielle Uebereinstimmung der römischen und germanischen Rechtsprincipien

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Betreff  der  Rechtserzeugung  beschränkte  —  die  Beschränkung
ist  überall  sittlicher  (religiöser)  Natur.  Um  Recht  zu  schaffen,
ist  es  jedoch  nothwendig,  daß  der  Staat  die  Normen  in  der
verfassungsmäßigen  Weise  aufstellt.  Je  nach  der  verschiedenen ¬
  Beschaffenheit  der  aufzustellenden  Normen,  sowol  hinsichtlich ¬
  ihres  Inhalts,  als  des  Umfangs  ihrer  Geltung,
als  des  Wesens  der  durch  sie  aufzuhebenden  Normen  kann
aber  eine  verschiedene  Art  der  Aufstellung  dieser  Normen
—  der  Gesetzgebung  vorgeschrieben  sein.  Es  kann  der  Ausspruch ¬
  Eines  staatlichen  Organs  genügen,  oder  es  bedarf
der  Zuziehung  mehrerer.  Wo  diese  Organe  aus  verschiedenen ¬
  Personen  bestehen  und  ein  Gesammtwille  durch  Abstimmung ¬
  zu  erklären  ist,  kann  ein  verschiedenes  Stimmverhältniß ¬
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es  kann  eine  verschiedene  Weise  der  Vorberathung ¬
  und  eine  Wiederholung  derselben  festgestellt  sein.
In  allen  diesen  Bestimmungen  kann  man  mit  Recht  eine
Garantie  für  den  möglichsten  Ausschluß  der  Willkür  in  der
Gesetzgebung  finden.  Alle  diejenigen  aber,  welche  bei  der  Gesetzgebung ¬
  concurriren,  sind  Staatsorgane,  resp.  Inhaber
der  Staatsgewalt,  soweit  diese  sich  auf  Gesetzgebung  bezieht.
Eine  Beschränkung  der  Staatsgewalt  durch  Dritte  ist  undenkbar. ¬
  Wenn  man  von  einer  solchen  Beschränkung  spricht,  so
geht  man  von  einer  willkürlichen  Begränzung  des  Begriffs
der  Staatsgewalt  aus,  indem  man  darunter  diejenigen  Organe ¬
  des  Staats  versteht,  welchen  abgesehen  von  der  Gesetzgebung ¬
  (oder  etwa  Steuerbewilligung)  der  Ausspruch  des
Staatswillens  zusteht.  Die  administrative  Staatsgewalt  (d.  i.
das  betreffende  Staatsorgan)  ist  nicht  in  der  Gesetzgebung
15)  Z.  B.  zwei  Drittheile  Majorität  bei  Veränderung  der  in
der  Verfassungsurkunde  enthaltenen  Bestimmungen.
Auch  die  s.  g.
itio  in  partes  ist  nichts  als  ein  Abstimmungsmodus.
            
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