Inhaltsverzeichnis : Leutke, Paul: ¬Das Verfügungsrecht beim Frachtgeschäft, mit besonderer Berücksichtigung des Postfrachtgeschäfts

Teil  II.  Vom  Postfrachtgeschäft.
184
förderung  keinerlei  Dispositionsbefugnis  über  die  Sendung  zu.  Aber
auch  das  Recht  des  Absenders  erstreckt  sich  nur  nach  den  beiden  in
der  PO.  bezeichneten  Richtungen:  Rücknahme  der  Sendung  die  eine,
Anderung  der  Aufschrift  die  andere.  Verfügungen  anderer  Art  seitens
des  Absenders  sind  ausgeschlossen;  insbesondere  steht  ihm  kein  Recht
zu,  irgendwie  in  den  von  der  Post  beabsichtigten  oder  in  der  Ausführung ¬
  begriffenen  Transport  einzugreifen*).
Das  Recht  des  Absenders,  die  Sendung  bis  zu  einem  gewissen
Zeitpunkt  zurückzufordern,  folgt  aus  der  Natur  des  Geschäfts  und
stellt  sich  dar  als  vertragsmäßiges  Rücktrittsrecht,  s.  g.  pactum  displicentiae, ¬
  das  als  Nebenabrede  zu  dem  Hauptvertrag  tritt2).  Nur
der  Absender  darf  vom  Vertrag  zurücktreten,  nicht  auch  die  Post.  Ihr
legt  der  im  §  3  des  PG.  statuierte  Kontrahierungszwang  sogar  die
Pflicht  auf,  auch  unfrankierte  Sendungen  zu  befördern,  und  zwar
selbst  dann,  wenn  ihr  aus  früheren  Fällen  bekannt  ist,  daß  das  Porto
weder  von  dem  Adressaten,  weil  er  die  Annahme  verweigert,  noch
beizuvon ¬
  dem  Absender  —  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  treiben -
  ist?).  Der  Rücktritt  des  Absenders  erfolgt  durch  einseitige
Erklärung.  Er  begründet  keine  dingliche  Wirkung,  sondern  lediglich
eine  persönliche  Verpflichtung  der  beiden  Kontrahenten,  sich  entweder
gegenseitig  das  Empfangene  zurückzugewähren  oder  dem  anderen  Teil
für  geleistete  Dienste  eine  Gegenleistung  in  Geld  zu  entrichten
Demgemäß  erstattet  die  Post,  falls  eine  zurückgeforderte  Sendung
noch  nicht  abgegangen  ist,  auf  Verlangen  das  entrichtete  Frankos)
Hat  die  Post  dagegen  bereits  geleistet,  d.  h.  die  Sendung  ganz  oder
teilweise  nach  dem  Bestimmungsort  befördert,  so  erhebt  sie  die  vorschriftsmäßige ¬
  Gebühr  für  den  Hin-  und  für  den  Rückweg  nach
Maßgabe  der  wirklich  zurückgelegten  Beförderungsstreckes).  In  der
Rückgabe  einer  Sendung  seitens  der  Post  an  den  Absender  liegt
nicht  etwa  das  Zugeständnis,  daß  der  Absender  Eigentümer  der
Sendung  sei  oder  daß  die  Post  ihn  dafür  halte,  vielmehr  erfolgt  die
Rückgabe  lediglich  aus  dem  Gesichtspunkt,  daß  der  Absender  berechtigt
ist,  auf  die  Geltendmachung  eines  gegen  die  Post  aus  dem  Beförde1) ¬
  Anders  beim  gewöhnlichen  Frachtgeschäft,  s.  o.  S.  55;  ebenso  Kann
S.  151f.;  vgl.  Mittelstein  Beitr.  S.  64  f.
2)  s.  o.  S.  50ff.
3)  Ebenso  Dambach  S.  48.
4)  BGB.  §§  346  ff.
5)  Hellwig  S.  530  A.  69.
6)  PO.  §  33  VII,  VIII  und  Ausführ.=Bestimm.  zu  VIII  in  d.  ADA.  V,  1
S.  63;  vgl.  v.  d.  Östen  S.  25f.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer