Teil II. Vom Postfrachtgeschäft.
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förderung keinerlei Dispositionsbefugnis über die Sendung zu. Aber
auch das Recht des Absenders erstreckt sich nur nach den beiden in
der PO. bezeichneten Richtungen: Rücknahme der Sendung die eine,
Anderung der Aufschrift die andere. Verfügungen anderer Art seitens
des Absenders sind ausgeschlossen; insbesondere steht ihm kein Recht
zu, irgendwie in den von der Post beabsichtigten oder in der Ausführung ¬
begriffenen Transport einzugreifen*).
Das Recht des Absenders, die Sendung bis zu einem gewissen
Zeitpunkt zurückzufordern, folgt aus der Natur des Geschäfts und
stellt sich dar als vertragsmäßiges Rücktrittsrecht, s. g. pactum displicentiae, ¬
das als Nebenabrede zu dem Hauptvertrag tritt2). Nur
der Absender darf vom Vertrag zurücktreten, nicht auch die Post. Ihr
legt der im § 3 des PG. statuierte Kontrahierungszwang sogar die
Pflicht auf, auch unfrankierte Sendungen zu befördern, und zwar
selbst dann, wenn ihr aus früheren Fällen bekannt ist, daß das Porto
weder von dem Adressaten, weil er die Annahme verweigert, noch
beizuvon ¬
dem Absender — im Wege der Zwangsvollstreckung treiben -
ist?). Der Rücktritt des Absenders erfolgt durch einseitige
Erklärung. Er begründet keine dingliche Wirkung, sondern lediglich
eine persönliche Verpflichtung der beiden Kontrahenten, sich entweder
gegenseitig das Empfangene zurückzugewähren oder dem anderen Teil
für geleistete Dienste eine Gegenleistung in Geld zu entrichten
Demgemäß erstattet die Post, falls eine zurückgeforderte Sendung
noch nicht abgegangen ist, auf Verlangen das entrichtete Frankos)
Hat die Post dagegen bereits geleistet, d. h. die Sendung ganz oder
teilweise nach dem Bestimmungsort befördert, so erhebt sie die vorschriftsmäßige ¬
Gebühr für den Hin- und für den Rückweg nach
Maßgabe der wirklich zurückgelegten Beförderungsstreckes). In der
Rückgabe einer Sendung seitens der Post an den Absender liegt
nicht etwa das Zugeständnis, daß der Absender Eigentümer der
Sendung sei oder daß die Post ihn dafür halte, vielmehr erfolgt die
Rückgabe lediglich aus dem Gesichtspunkt, daß der Absender berechtigt
ist, auf die Geltendmachung eines gegen die Post aus dem Beförde1) ¬
Anders beim gewöhnlichen Frachtgeschäft, s. o. S. 55; ebenso Kann
S. 151f.; vgl. Mittelstein Beitr. S. 64 f.
2) s. o. S. 50ff.
3) Ebenso Dambach S. 48.
4) BGB. §§ 346 ff.
5) Hellwig S. 530 A. 69.
6) PO. § 33 VII, VIII und Ausführ.=Bestimm. zu VIII in d. ADA. V, 1
S. 63; vgl. v. d. Östen S. 25f.