Volltext : Härdtl, Th. K.: Über die verschiedenen Arten der Anrechnung in den Pflichttheil nach dem k.k. österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche

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Einleitung.
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180
Wir  haben  nun  —  unbedeutende  Abweichungen  in  der  Rechnungsmethode ¬
  ohne  Veränderung  der  Rechnungsresultate  nicht  gein ¬
  den  Resultaten  wesentlich  abweichende  Arten,
rechnet  —  fün
die  in  den  §§.  787,  788  d.  a.  b.  G.  B.  angefuhrten  Gaben  in  oen
111
Pflichttheil  der  Kinde
ucechnen,  und  für  den  Fall,  daß  die
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Verlassenschaft  zur  Zahlung  der  auf  diese  Arten  berechneten  Pflichtulfsrechnungen ¬
  zur  angetheile ¬
  nicht  hinreicht,  überdieß  drei  Au
Theilung  der  Verlassenschaft  unter  die  mit  ihren  Pflichtenen ¬

nes
theilen  noch  unbefriedigten  Notherben  und  allenfalls  auch  unter
—
andere  Verlassenschaftstheilnehmer,  und  es  hängt  nur  von  der
--  .  ..
Wayl  dieser  Rechnungen  ab,  ob  der  Erblasser  seinen  Kindern  ein
Drittheil,  die  Hälfte,  oder  zwei  Drittheile  ihres  gesetzlichen  Erbtheils
  als  Pflichttheil  hinterlassen  soll,  ob  der  schon  mit  der  Hälfte
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seines  gesetzlichen  Erbtheils  bedachte  Notherbe  seine  Pflichttheilsansprüche ¬
  so  lange  erhöhen  darf,  bis  ihm  sein  ganzer  gesetzlicher  Erbtheil ¬
  als  Pflichttheil  zugekommen  ist,  ob  der  Erblasser,  der  sein  ganzes
Vermögen  unter  seine  Kinder  in  Anrechnungen  nach  §.788  d.  a.b.  G.  B.
vertheilt  hat,  seinen  letzten  Ueberrock  einem  treuen  Diener  vermachen
könne,  ohne  daß  seine  Kinder  auf  den  Werth  desselben  Pflichttheilsansprüche ¬
  zu  machen  berechtiget  sind,  oder  umgekehrt  selbst  den
Werth  dieses  Ueberrocks  seinen  noch  mit  gar  Nichts  betheilten  Notherben ¬
  zu  Gunsten  eines  bereits  mit  seinem  ganzen  übrigen  Vermögen ¬
  begabten  Kindes  zum  Theil  entziehen  könne,  ob  bei  schon
vorliegendem  Beweise  der  Unzulänglichkeit  des  Verlassenschaftsvermögens ¬
  zur  Befriedigung  der  Pflichttheilsansprüche  die  Vertheilung ¬
  desselben  so  geschehen  soll,  daß  die  bereits  mit  Anrechnungen
            
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