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Einleitung.
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Wir haben nun — unbedeutende Abweichungen in der Rechnungsmethode ¬
ohne Veränderung der Rechnungsresultate nicht gein ¬
den Resultaten wesentlich abweichende Arten,
rechnet — fün
die in den §§. 787, 788 d. a. b. G. B. angefuhrten Gaben in oen
111
Pflichttheil der Kinde
ucechnen, und für den Fall, daß die
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Verlassenschaft zur Zahlung der auf diese Arten berechneten Pflichtulfsrechnungen ¬
zur angetheile ¬
nicht hinreicht, überdieß drei Au
Theilung der Verlassenschaft unter die mit ihren Pflichtenen ¬
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theilen noch unbefriedigten Notherben und allenfalls auch unter
—
andere Verlassenschaftstheilnehmer, und es hängt nur von der
-- . ..
Wayl dieser Rechnungen ab, ob der Erblasser seinen Kindern ein
Drittheil, die Hälfte, oder zwei Drittheile ihres gesetzlichen Erbtheils
als Pflichttheil hinterlassen soll, ob der schon mit der Hälfte
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seines gesetzlichen Erbtheils bedachte Notherbe seine Pflichttheilsansprüche ¬
so lange erhöhen darf, bis ihm sein ganzer gesetzlicher Erbtheil ¬
als Pflichttheil zugekommen ist, ob der Erblasser, der sein ganzes
Vermögen unter seine Kinder in Anrechnungen nach §.788 d. a.b. G. B.
vertheilt hat, seinen letzten Ueberrock einem treuen Diener vermachen
könne, ohne daß seine Kinder auf den Werth desselben Pflichttheilsansprüche ¬
zu machen berechtiget sind, oder umgekehrt selbst den
Werth dieses Ueberrocks seinen noch mit gar Nichts betheilten Notherben ¬
zu Gunsten eines bereits mit seinem ganzen übrigen Vermögen ¬
begabten Kindes zum Theil entziehen könne, ob bei schon
vorliegendem Beweise der Unzulänglichkeit des Verlassenschaftsvermögens ¬
zur Befriedigung der Pflichttheilsansprüche die Vertheilung ¬
desselben so geschehen soll, daß die bereits mit Anrechnungen