Volltext : Härdtl, Th. K.: Über die verschiedenen Arten der Anrechnung in den Pflichttheil nach dem k.k. österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche

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Codicills  zwischen  den  vor  und  nach  Errichtung  desselben  gegebenen
Anrechnungen  hätte  unterschieden  werden  können,  wenn  ein  Unterschied ¬
  dieser  Art  von  dem  Gefetzgeber  beabsichtiget  worden  wäre.
In  Betreff  des  §.  671  des  a.  b.  G.  B.  hingegen  scheint  mir  die
Voraussetzung,  als  beabsichtige  das  Gesetz  bei  der  Erbfolge  überhaupt ¬
  die  möglichste  Gleichheit  unter  den  Kindern  des  Erblassers,
nicht  ganz  gegründet  zu  sein;  denn  die  von  dem  Gesetze  beabsichtigte
Gleichheit  der  Kinder  vor  dem  Rechtsgesetze  überschreitet  nach  meinem ¬
  Dafürhalten  nicht  die  Gränzen  der  gesetzlichen  Erbfolge  überhaupt, ¬
  und  der  Erbfolge  in  den  Pflichttheil  insbesondere,  sie
räumt  daher  der  Tochter,  welche  durch  die  Einrechnung  des  ihr  vermachten ¬
  Heirathsgutes  in  ihren  Testamentserbtheil  ihre  Ansprüche
auf  den  Pflichttheil  verletzt  zu  sein  glaubt,  blos  das  Recht  ein,  die
Testamentserbschaft  mit  Vorbehalt  ihres  Pflichttheils  auszuschlagen
(§.  808  des  a.  b.  G.  B.),  in  welchem  Falle  die  Loszählung  ihrer
Geschwister  von  der  Einrechnung  der  in  den  §.  787  und  788  des  a.  b.
G.  B.  bezeichneten  Gaben  in  den  letztwilligen  Erbtheil  zufolge
§.  790  des  a.  b.  G.  B.  sogleich  erlöschen,  und  die  Anrechnung  in
den  Pflichttheil  nach  §.  787  und  788  des  a.  b.  G.  B.  in  Wirksamkeit ¬
  treten  wird:  hat  hingegen  der  Erblasser  den  Pflichttheil  dieser
Tochter  nicht  verletzt,  so  ist  er  durch  das  Gesetz  in  der  freien  Verfügung
mit  der  zweiten  Hälfte  seines  Vermögens  durch  keine  Gleichstellung  seiner ¬
  Kinder  beschränkt,  diese  Gleichstellung  daher  auch  keine  gesetzliche
Vermuthung,  sondern  der  im  §.  558  des  a.  b.  G.  B.  aufgestellte  Grundsatz =
  fest  zuhalten,  daß  die  Erbschaftstheilung  in  allen  Fällen  auf  eine  Art
vorzunehmen  ist,  wodurch  der  Wille  des  Erblassers  nach  den  über  das
Ganze  erklärten  Verhältnissen  auf  das  möglichste  erfüllt  wird,  mithin  in
diesem  Falle  immer  zuerst  auf  den  wahrscheinlichen  Willen  des  Erblassers =
  zu  sehen.  Daß  der  §.  671  des  a.  b.  G.  B.  die  freie  Verfügung  des
Erblassers  mit  seiner,  die  Pflichttheilsmassa  übersteigenden  Vermögenshälfte ¬
  nicht  beschränke  und  die  Gleichstellung  der  Töchter  in
Ansehung  des  Heirathsgutes  nicht  ausschließe,  ist  klar;  denn  der  Erblasser ¬
  braucht  nur  das  der  Tochter  vermachte  Heirathsgut  ausdrücklich ¬
  als  ein  Vorausvermächtniß  zu  erklären,  oder  anzuordnen,  daß
es  in  ihren  letztwilligen  Erbtheil  nicht  eingerechnet  werden  soll,  um
diese  Einrechnung  auszuschließen:  die  Absicht  des  §.  671  des  a.  b.
G.  B.  dürfte  somit  blos  darin  bestehen,  über  den  Willen  des  Erb=
            
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