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Codicills zwischen den vor und nach Errichtung desselben gegebenen
Anrechnungen hätte unterschieden werden können, wenn ein Unterschied ¬
dieser Art von dem Gefetzgeber beabsichtiget worden wäre.
In Betreff des §. 671 des a. b. G. B. hingegen scheint mir die
Voraussetzung, als beabsichtige das Gesetz bei der Erbfolge überhaupt ¬
die möglichste Gleichheit unter den Kindern des Erblassers,
nicht ganz gegründet zu sein; denn die von dem Gesetze beabsichtigte
Gleichheit der Kinder vor dem Rechtsgesetze überschreitet nach meinem ¬
Dafürhalten nicht die Gränzen der gesetzlichen Erbfolge überhaupt, ¬
und der Erbfolge in den Pflichttheil insbesondere, sie
räumt daher der Tochter, welche durch die Einrechnung des ihr vermachten ¬
Heirathsgutes in ihren Testamentserbtheil ihre Ansprüche
auf den Pflichttheil verletzt zu sein glaubt, blos das Recht ein, die
Testamentserbschaft mit Vorbehalt ihres Pflichttheils auszuschlagen
(§. 808 des a. b. G. B.), in welchem Falle die Loszählung ihrer
Geschwister von der Einrechnung der in den §. 787 und 788 des a. b.
G. B. bezeichneten Gaben in den letztwilligen Erbtheil zufolge
§. 790 des a. b. G. B. sogleich erlöschen, und die Anrechnung in
den Pflichttheil nach §. 787 und 788 des a. b. G. B. in Wirksamkeit ¬
treten wird: hat hingegen der Erblasser den Pflichttheil dieser
Tochter nicht verletzt, so ist er durch das Gesetz in der freien Verfügung
mit der zweiten Hälfte seines Vermögens durch keine Gleichstellung seiner ¬
Kinder beschränkt, diese Gleichstellung daher auch keine gesetzliche
Vermuthung, sondern der im §. 558 des a. b. G. B. aufgestellte Grundsatz =
fest zuhalten, daß die Erbschaftstheilung in allen Fällen auf eine Art
vorzunehmen ist, wodurch der Wille des Erblassers nach den über das
Ganze erklärten Verhältnissen auf das möglichste erfüllt wird, mithin in
diesem Falle immer zuerst auf den wahrscheinlichen Willen des Erblassers =
zu sehen. Daß der §. 671 des a. b. G. B. die freie Verfügung des
Erblassers mit seiner, die Pflichttheilsmassa übersteigenden Vermögenshälfte ¬
nicht beschränke und die Gleichstellung der Töchter in
Ansehung des Heirathsgutes nicht ausschließe, ist klar; denn der Erblasser ¬
braucht nur das der Tochter vermachte Heirathsgut ausdrücklich ¬
als ein Vorausvermächtniß zu erklären, oder anzuordnen, daß
es in ihren letztwilligen Erbtheil nicht eingerechnet werden soll, um
diese Einrechnung auszuschließen: die Absicht des §. 671 des a. b.
G. B. dürfte somit blos darin bestehen, über den Willen des Erb=