82 Fall -
der als Zeitpunkt des Todes angenommene Ablauf der Verschollenheitsfrist ¬
erst in die Zeit nach dem 1. Januar 1900 fällt.
Hier tritt nämlich wieder die Frage auf, die schon unter A
(Seite 75) aufgeworfen ist. Sie läßt sich allgemein dahin stellen:
Wo auf Grund der Bestimmung des Art. 161 Abs. 3 des E.G.
und des hiernach maßgebend bleibenden alten Rechts der Tod des
Verschollenen auf einen nach dem 1. Januar 1900 fallenden Zeitpunkt
verlegt und gleichzeitig die Beerbung des Verschollenen nach diesem
späteren Zeitpunkt bestimmt wird, ist da für die Regelung dieser Erbschaft ¬
das in diesem späteren Zeitpunkt geltende Erbrecht des B.G.B.
oder ist auch noch dafür das frühere Recht maßgebend?
Der Art. 213 des E.G. kann für diesen Fall nicht herangezogen
werden, denn der Verschollene gilt in unserem Fall ja als erst nach dem
1. Januar 1900 gestorben. Die Antwort auf die Frage hängt davon
ab, was als „Wirkungen der Todeserklärung im Sinn des
Art. 161 des E.G. aufzufassen ist; ob darunter nur ihre unmittelbare
Folge (Begründung der Todesvermutung, Inhalt dieser Vermutung,
deklarative oder konstitutive Kraft, Lebensvermutung) oder ob auch die
mittelbar kraft ihrer eintretende Gestaltung der Erbfolge zu verstehen ¬
ist.
In den Motiven z. Entw. I des E.G. S. 239 wird hervorgehoben,
daß der vom Entwurf eingeschlagene (und vom Gesetz übernommene
Weg „zur Wahrung rechtlich geschützter Aussichten" festgehalten werden
müsse, „wie sich unleugbar da zeige, wo die Gesetze beim Eintritt der
Todesvermutung die successio ex tunc eintreten ließen; aber auch da,
wo die Todesvermutung nur eine successio ex nunc zur Folge habe,
würde eine dem neuen Recht unterstellte Todeserklärung nach Einleitung ¬
des Verfahrens im alten Recht in den einheitlich gedachten
und geregelten Zustand in störender Weise eingreifen."
Diese Begründung
läßt nicht erkennen, ob man auch die Frage,
auf die es hier ankommt
im Auge gehabt hat. Aber auch davon abgesehen, ¬
ruft sie Bedenken
hervor. In den Rechtsgebieten mit successio
ex nunc kann man von einer rechtlich geschützten Aussicht des mutmaßlichen ¬
Erben auf die Erbfolge kaum sprechen. Seine Erbaussicht
ist nicht größer oder besser geschützt, als etwa die der nächsten Verwandten ¬
und mutmaßlichen Erben eines unheilbar Geisteskranken. Die
Unwahrscheinlichkeit der Rückkehr des Verschollenen entspricht der Unwahrscheinlichkeit ¬
der Genesung bei dem Geisteskranken, und in beiden
Fällen hängt die Verwirklichung der Aussicht gleichmäßig davon ab,
daß der mutmaßliche Erbe wirklich den Tod des Geisteskranken oder
den für den Tod des Verschollenen angenommenen Zeitpunkt erlebt.
Wie aber eine Aenderung der Gesetzgebung bei Lebzeiten des Geisteskranken ¬
unzweifelhaft den bisherigen mutmaßlichen Erben aus seiner
Aussicht verdrängen oder darin einschränken kann, so gilt das Gleiche
gegenüber dem mutmaßlichen Erben des Verschollenen. Die Einleitung