Volltext : Habicht, Hermann: ¬Die Einwirkung des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf zuvor entstandene Rechtsverhältnisse

82  Fall -
  der  als  Zeitpunkt  des  Todes  angenommene  Ablauf  der  Verschollenheitsfrist ¬
  erst  in  die  Zeit  nach  dem  1.  Januar  1900  fällt.
Hier  tritt  nämlich  wieder  die  Frage  auf,  die  schon  unter  A
(Seite  75)  aufgeworfen  ist.  Sie  läßt  sich  allgemein  dahin  stellen:
Wo  auf  Grund  der  Bestimmung  des  Art.  161  Abs.  3  des  E.G.
und  des  hiernach  maßgebend  bleibenden  alten  Rechts  der  Tod  des
Verschollenen  auf  einen  nach  dem  1.  Januar  1900  fallenden  Zeitpunkt
verlegt  und  gleichzeitig  die  Beerbung  des  Verschollenen  nach  diesem
späteren  Zeitpunkt  bestimmt  wird,  ist  da  für  die  Regelung  dieser  Erbschaft ¬
  das  in  diesem  späteren  Zeitpunkt  geltende  Erbrecht  des  B.G.B.
oder  ist  auch  noch  dafür  das  frühere  Recht  maßgebend?
Der  Art.  213  des  E.G.  kann  für  diesen  Fall  nicht  herangezogen
werden,  denn  der  Verschollene  gilt  in  unserem  Fall  ja  als  erst  nach  dem
1.  Januar  1900  gestorben.  Die  Antwort  auf  die  Frage  hängt  davon
ab,  was  als  „Wirkungen  der  Todeserklärung  im  Sinn  des
Art.  161  des  E.G.  aufzufassen  ist;  ob  darunter  nur  ihre  unmittelbare
Folge  (Begründung  der  Todesvermutung,  Inhalt  dieser  Vermutung,
deklarative  oder  konstitutive  Kraft,  Lebensvermutung)  oder  ob  auch  die
mittelbar  kraft  ihrer  eintretende  Gestaltung  der  Erbfolge  zu  verstehen ¬
  ist.
In  den  Motiven  z.  Entw.  I  des  E.G.  S.  239  wird  hervorgehoben,
daß  der  vom  Entwurf  eingeschlagene  (und  vom  Gesetz  übernommene
Weg  „zur  Wahrung  rechtlich  geschützter  Aussichten"  festgehalten  werden
müsse,  „wie  sich  unleugbar  da  zeige,  wo  die  Gesetze  beim  Eintritt  der
Todesvermutung  die  successio  ex  tunc  eintreten  ließen;  aber  auch  da,
wo  die  Todesvermutung  nur  eine  successio  ex  nunc  zur  Folge  habe,
würde  eine  dem  neuen  Recht  unterstellte  Todeserklärung  nach  Einleitung ¬
  des  Verfahrens  im  alten  Recht  in  den  einheitlich  gedachten
und  geregelten  Zustand  in  störender  Weise  eingreifen."
Diese  Begründung
läßt  nicht  erkennen,  ob  man  auch  die  Frage,
auf  die  es  hier  ankommt
im  Auge  gehabt  hat.  Aber  auch  davon  abgesehen, ¬
  ruft  sie  Bedenken
hervor.  In  den  Rechtsgebieten  mit  successio
ex  nunc  kann  man  von  einer  rechtlich  geschützten  Aussicht  des  mutmaßlichen ¬
  Erben  auf  die  Erbfolge  kaum  sprechen.  Seine  Erbaussicht
ist  nicht  größer  oder  besser  geschützt,  als  etwa  die  der  nächsten  Verwandten ¬
  und  mutmaßlichen  Erben  eines  unheilbar  Geisteskranken.  Die
Unwahrscheinlichkeit  der  Rückkehr  des  Verschollenen  entspricht  der  Unwahrscheinlichkeit ¬
  der  Genesung  bei  dem  Geisteskranken,  und  in  beiden
Fällen  hängt  die  Verwirklichung  der  Aussicht  gleichmäßig  davon  ab,
daß  der  mutmaßliche  Erbe  wirklich  den  Tod  des  Geisteskranken  oder
den  für  den  Tod  des  Verschollenen  angenommenen  Zeitpunkt  erlebt.
Wie  aber  eine  Aenderung  der  Gesetzgebung  bei  Lebzeiten  des  Geisteskranken ¬
  unzweifelhaft  den  bisherigen  mutmaßlichen  Erben  aus  seiner
Aussicht  verdrängen  oder  darin  einschränken  kann,  so  gilt  das  Gleiche
gegenüber  dem  mutmaßlichen  Erben  des  Verschollenen.  Die  Einleitung
            
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