Rechtsverhältnisse der Eisenbahnen im Besonderen.
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gegen die begehrte Enteignung oder gegen die Bahn selbst
mündlich oder schriftlich vorbringen kann, bekanntzugeben.
Ueber diese Verlautbarungen ist ein Edict in die amtliche
Landeszeitung einzuschalten.
Das Handelsministerium, beziehungsweise die Generaldirection ¬
der österreichischen Staatsbahnen unterzieht das eingereichte -
Detailproject einer vorläufigen Prüfung und ordnet,
wenn es dasselbe zur Ausführung geeignet erachtet, die politische ¬
Begehung unter Uebersendung des ganzen Elaborates
an die politische Landesbehörde an (§ 12 des Enteig.-Ges.).1)
Es kann hierbei das Project principiell oder auch bedingungsweise, -
d. i. mit Vorbehalten zu einzelnen Theilen genehmig
oder auch die definitive Genehmigung von dem Ergebnisse der
politischen Begehung abhängig gemacht werden.
Die mit der politischen Begehung betraute Commission
besteht:
a) auf Grund des § 13 des Enteignungsgesetzes* 2) aus einem
Vertreter der politischen Landesbehörde als Commissionsleiter
einem Vertreter der General-Inspection der österreichischen
eter der politischen BezirksEisenbahnen, ¬
und jeweilig dem Verti
behörde, in deren Sprengel der Gegenstand der Amtshandlung
gelegen ist;
b) ferner aus einem Vertreter des Reichskriegsministeriums;
c) eventuell auch der Bergbehörde und sonstigen vom
Handelsministerium von Fall zu Fall zu bezeichnenden Mitgliedern. ¬
Dem Landeschef bleibt es vorbehalten, je einen mit den
Localverhältnissen vertrauten technischen Beamten der politischen -
Landes- und Bezirksbehörde von Fall zu Fall als Beirath
den obbezeichneten Vertretern dieser Behörden beizugeben.
Zur Betheiligung an der Commission ist auch der Landesausschuss -
wegen der von ihm zu vertretenden Interessen
(namentlich Strassen- und Culturfragen) einzuladen.
Die Aufgabe der Begehungscommission ist eine
zweifache, nämlich: einestheils die Erhebungen, betreffend
*) Vergl. Beilage V, pag. 49.
2) Vergl. Beilage V, pag. 50.