Volltext : Haberer, Theodor: ¬Das österreichische Eisenbahnrecht

Rechtsverhältnisse  der  Eisenbahnen  im  Besonderen.
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gegen  die  begehrte  Enteignung  oder  gegen  die  Bahn  selbst
mündlich  oder  schriftlich  vorbringen  kann,  bekanntzugeben.
Ueber  diese  Verlautbarungen  ist  ein  Edict  in  die  amtliche
Landeszeitung  einzuschalten.
Das  Handelsministerium,  beziehungsweise  die  Generaldirection ¬
  der  österreichischen  Staatsbahnen  unterzieht  das  eingereichte -
  Detailproject  einer  vorläufigen  Prüfung  und  ordnet,
wenn  es  dasselbe  zur  Ausführung  geeignet  erachtet,  die  politische ¬
  Begehung  unter  Uebersendung  des  ganzen  Elaborates
an  die  politische  Landesbehörde  an  (§  12  des  Enteig.-Ges.).1)
Es  kann  hierbei  das  Project  principiell  oder  auch  bedingungsweise, -
  d.  i.  mit  Vorbehalten  zu  einzelnen  Theilen  genehmig
oder  auch  die  definitive  Genehmigung  von  dem  Ergebnisse  der
politischen  Begehung  abhängig  gemacht  werden.
Die  mit  der  politischen  Begehung  betraute  Commission
besteht:
a)  auf  Grund  des  §  13  des  Enteignungsgesetzes*  2)  aus  einem
Vertreter  der  politischen  Landesbehörde  als  Commissionsleiter
einem  Vertreter  der  General-Inspection  der  österreichischen
eter  der  politischen  BezirksEisenbahnen, ¬
  und  jeweilig  dem  Verti
behörde,  in  deren  Sprengel  der  Gegenstand  der  Amtshandlung
gelegen  ist;
b)  ferner  aus  einem  Vertreter  des  Reichskriegsministeriums;
c)  eventuell  auch  der  Bergbehörde  und  sonstigen  vom
Handelsministerium  von  Fall  zu  Fall  zu  bezeichnenden  Mitgliedern. ¬

Dem  Landeschef  bleibt  es  vorbehalten,  je  einen  mit  den
Localverhältnissen  vertrauten  technischen  Beamten  der  politischen -
  Landes-  und  Bezirksbehörde  von  Fall  zu  Fall  als  Beirath
den  obbezeichneten  Vertretern  dieser  Behörden  beizugeben.
Zur  Betheiligung  an  der  Commission  ist  auch  der  Landesausschuss -
  wegen  der  von  ihm  zu  vertretenden  Interessen
(namentlich  Strassen-  und  Culturfragen)  einzuladen.
Die  Aufgabe  der  Begehungscommission  ist  eine
zweifache,  nämlich:  einestheils  die  Erhebungen,  betreffend
*)  Vergl.  Beilage  V,  pag.  49.
2)  Vergl.  Beilage  V,  pag.  50.
            
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