VI
Manche noch im Fluss befindliche, unfertige Frage, z. B.
die Frage, inwieferne der Committent das Recht habe, das
Geschäft als nicht für seine Rechnung geschlossen zurück
zuweisen (§. 22 a) etc. *), glaubte ich eingehender behandeln zu
dürfen, um sie von allen Seiten zu beleuchten und das Princip,
das ich gegenüber den bisherigen Schwankungen in der Theorie
und Praxis aufzustellen versuchte, in seinen Consequenzen
zu erproben. Um den Geist mancher Bestimmungen des Hgb.
richtig zu erkennen, durfte es nicht verschmäht werden,
tiefer zu den Quellen derselben hinabzusteigen und die Vor
arbeiten des Hgb., insbesondere die in diesem Theile besonders
lehrreichen Protokolle der Nürnberger Conferenz, nutzbar
zu machen. Die Mittheilungen aus diesen Vorarbeiten
ebenso die Hinweise auf die fremden Gesetzgebungen, die
gerichtlichen Entscheidungen und die Citate aus den Schrift
stellern — habe ich übrigens in die eben deshalb zuweilen
sehr umfangreich gewordenen Noten und Anmerkungen zu
jenen Stellen des Textes, in welchen sich meine Ansicht über
die betreffenden Fragen ausgesprochen findet, verwiesen
und so den Leser in den Stand gesetzt, auf Grund eigener
Kenntniss des vollständigen Interpretationsmaterials meine
Ansicht nachzuprüfen oder die Schwierigkeiten selbstständig
zu lösen.
Ich war von dem Bestreben geleitet, nichts Wichtiges,
das in den juristischen Rahmen der Commission hineingehört,
ungesagt zu lassen und nichts Bedeutenderes, das über die
einschlägigen Fragen in der mir zugänglichen älteren (be
sonders in Casaregis) und neueren Literatur geschrieben
worden, zu vernachlässigen. Dass ich die Entscheidungen des
*) Es bedarf der Hervorhebung, dass die Numerirung des §. 22a nicht
auf einem systematischen Eintheilungsgrunde, sondern einfach darauf beruht,
dass nur auf diese Weise ein — leider zu spät entdeckter — Druckfehler in
der Paragraphen-Numerirung einigermassen corrigirt werden kounte.