Full text: Grünhut, Carl Samuel: ¬Das Recht des Commissionshandels

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Manche noch im Fluss befindliche, unfertige Frage, z. B. 
die Frage, inwieferne der Committent das Recht habe, das 
Geschäft als nicht für seine Rechnung geschlossen zurück 
zuweisen (§. 22 a) etc. *), glaubte ich eingehender behandeln zu 
dürfen, um sie von allen Seiten zu beleuchten und das Princip, 
das ich gegenüber den bisherigen Schwankungen in der Theorie 
und Praxis aufzustellen versuchte, in seinen Consequenzen 
zu erproben. Um den Geist mancher Bestimmungen des Hgb. 
richtig zu erkennen, durfte es nicht verschmäht werden, 
tiefer zu den Quellen derselben hinabzusteigen und die Vor 
arbeiten des Hgb., insbesondere die in diesem Theile besonders 
lehrreichen Protokolle der Nürnberger Conferenz, nutzbar 
zu machen. Die Mittheilungen aus diesen Vorarbeiten 
ebenso die Hinweise auf die fremden Gesetzgebungen, die 
gerichtlichen Entscheidungen und die Citate aus den Schrift 
stellern — habe ich übrigens in die eben deshalb zuweilen 
sehr umfangreich gewordenen Noten und Anmerkungen zu 
jenen Stellen des Textes, in welchen sich meine Ansicht über 
die betreffenden Fragen ausgesprochen findet, verwiesen 
und so den Leser in den Stand gesetzt, auf Grund eigener 
Kenntniss des vollständigen Interpretationsmaterials meine 
Ansicht nachzuprüfen oder die Schwierigkeiten selbstständig 
zu lösen. 
Ich war von dem Bestreben geleitet, nichts Wichtiges, 
das in den juristischen Rahmen der Commission hineingehört, 
ungesagt zu lassen und nichts Bedeutenderes, das über die 
einschlägigen Fragen in der mir zugänglichen älteren (be 
sonders in Casaregis) und neueren Literatur geschrieben 
worden, zu vernachlässigen. Dass ich die Entscheidungen des 
*) Es bedarf der Hervorhebung, dass die Numerirung des §. 22a nicht 
auf einem systematischen Eintheilungsgrunde, sondern einfach darauf beruht, 
dass nur auf diese Weise ein — leider zu spät entdeckter — Druckfehler in 
der Paragraphen-Numerirung einigermassen corrigirt werden kounte.
	        
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