Full text: Grünhut, Carl Samuel: ¬Das Recht des Commissionshandels

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nicht für das letztere besondere Bestimmungen getroffen 
sind (Art. 387 Hgb., ebenso § 391 ungar. Hgb.). 11) 
Für den Spediteur gilt, was oben (Cap. II §. 8—12 
S. 73 fg.) über die Abschliessung des Commissionsvertrages 
bemerkt wurde. Der Spediteur muss daher unter Umständen 
(s. oben S. 84 ff. §. 9) sofort den Speditionsauftrag ablehnen 
oder gilt als annehmend.*2) 
§. 46. 
Wirkungen des Speditionsvertrages. I. Pflichten des Spediteurs; 
Verjährung. 
Die Speditionscommission ist, wie jede Commission, 
nach der Absicht des Committenten auszuführen; für die 
Ermittlung dieser Absicht sind in erster Linie die aus 
drücklich oder stillschweigend ertheilten Instructionen mass 
gebend; der Committent kann insbesondere die Art der 
Versendung, z. B. mittelst Eilfracht oder Dampfboot, den 
Frachtführer oder Zwischenspediteur, die Zeit der Ver 
sendung, die Adresse *), insbesondere directe Adressirung 
*) Art. 328 Entw. I. Lesung: Von den für den kaufmännichen Com 
missionär geltenden Bestimmungen kommen die nachstehenden in gleicher 
Art auch für den Spediteur in Anwendung: 1. Die Bestimmungen über die 
Sicherungsmassregeln bei Ablieferung des Gutes in einem äusserlich erkenn 
bar beschädigten oder mangelhaften Zustande, Art. 308 (oben S. 208 Note 1). 
2. Die Bestimmungen über die Sorgfalt bei Aufbewahrung des Gutes und 
Versicherung desselben gegen Feuersgefahr. Art. 310 (oben S. 228 Note 2). 
3. Die Bestimmungen über die Verpflichtung gegen den bestimmten Empfänger, 
wenn das Gut zu dessen Verfügung gestellt worden ist. Art. 314 (oben 
S. 373 Note 11). 4. Die Bestimmungen über das Recht zur Befriedigung der 
Forderungen den Verkauf des Gutes zu veranlassen. Art. 321 (oben S. 303 
Note 32). In zweiter Lesung wurde der Antrag gestellt (Prot. 1222), den Ein 
gaug des Art. 328, wie folgt, zu fassen: Im Uebrigen kommen die für den 
Commissionär gegebenen Bestimmungen auch bei dem Spediteur in Anwendung, 
insbesondere etc. (wie Art. 328). Art. 364 Entw. II. Les. = Art. 387 Hgb. 
*2) In der franz. Praxis wird angenommen, dass er im Falle be 
stehender Geschäftsverbindung nicht ablehnen darf (Alauzet II. N. 892, 
N. 972). Nach Lauterbach de jure singulari in curia mercatorum N. 176, 
Heineken §. 21, Guenther §. 11 ist ihm die Ablehnung, wenn er im 
Collegium der Spediteure eingeschrieben ist, nur aus wichtigen Gründen 
gestattet. 
’) Die Clausel: „Nach Bericht“ kann verschiedene Bedeutung haben; 
entweder, wenn der Destinatar bereits genannt ist, dass noch eine Avisirung
	        
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