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etwas Anderes, sei es auch nur stillschweigend,
vereinbart
haben 3); so kann z. B. wenn A dem Commissionär B den
Auftrag ertheilt, sich von dem Orte seiner Handelsnieder
lassung X nach einem entfernten andern Ort zu begeben und
daselbst für seine, des A, Rechnung, ein Schiff zu befrachten,
hierin unter Umständen eine stillschweigende Vereinbarung
über den Ort der Perfection und der Erfüllung des Com
missionsvertrages gelegen sein; B soll so behandelt werden.
als ob er in X seine Handelsniederlassung als Commissionär
hätte, so dass also das Recht und die Handelsgebräuche
dieses Ortes insbesondere auch rücksichtlich der Provision.
des stare del credere u. s. w. zur Anwendung zu kommen
hätten.
Was die vom Commissionär in Folge des Auftrages für
Rechnung des Committenten mit dritten Personen abgeschlos
senen Handelsgeschäfte betrifft, so haben diese Geschäfte ihren
eigenen selbstständig zu ermittelnden Perfections- und Er
füllungsort, der möglicherweise von dem Perfections- und Er
füllungsort des Commissionsvertrages
von dem Sitze des
Commissionärs überhaupt verschieden ist; im Verhältniss zu
dem Committenten kommt es allerdings darauf an, ob der
Commissionär dem Auftrage entsprochen hat, wenn er an dem
für das abgeschlossene Geschäft massgebenden Orte contra
hirt hat; denn nur unter dieser Voraussetzung darf man
billigerweise annehmen, dass sich der Committent dem Rechte
resp. den Handelsgebräuchen des Ortes des Geschäftes (Art.
369 Hgb.) unterwerfen wollte.
§. 13.
Unterscheidung des Commissionsvertrages von Propre
geschäften.
Die Ungenauigkeit des kaufmännischen Sprachgebrauchs,
gemäss welchem jede Bestellung als Auftrag bezeichnet
zu werden pflegt, lässt es im Verkehrsleben oft nicht präcise
also in Lindau erfüllt (Art. 379, 380); es liege also nicht der mindeste Grund
vor, seine Haftung nach dem Genfer Rechte und nicht nach den Bestimmungen
des deutschen Handelsgesetzbuches zu beurtheilen.
3) R. O. H. G. Bd. VII. N. 1, Sohm in Goldschmidt's Zeitschr.
XVII. S. 106, Hoffmann in Gruchot's Beiträge XI. S. 74.
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