Full text: Grünhut, Carl Samuel: ¬Das Recht des Commissionshandels

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etwas Anderes, sei es auch nur stillschweigend, 
vereinbart 
haben 3); so kann z. B. wenn A dem Commissionär B den 
Auftrag ertheilt, sich von dem Orte seiner Handelsnieder 
lassung X nach einem entfernten andern Ort zu begeben und 
daselbst für seine, des A, Rechnung, ein Schiff zu befrachten, 
hierin unter Umständen eine stillschweigende Vereinbarung 
über den Ort der Perfection und der Erfüllung des Com 
missionsvertrages gelegen sein; B soll so behandelt werden. 
als ob er in X seine Handelsniederlassung als Commissionär 
hätte, so dass also das Recht und die Handelsgebräuche 
dieses Ortes insbesondere auch rücksichtlich der Provision. 
des stare del credere u. s. w. zur Anwendung zu kommen 
hätten. 
Was die vom Commissionär in Folge des Auftrages für 
Rechnung des Committenten mit dritten Personen abgeschlos 
senen Handelsgeschäfte betrifft, so haben diese Geschäfte ihren 
eigenen selbstständig zu ermittelnden Perfections- und Er 
füllungsort, der möglicherweise von dem Perfections- und Er 
füllungsort des Commissionsvertrages 
von dem Sitze des 
Commissionärs überhaupt verschieden ist; im Verhältniss zu 
dem Committenten kommt es allerdings darauf an, ob der 
Commissionär dem Auftrage entsprochen hat, wenn er an dem 
für das abgeschlossene Geschäft massgebenden Orte contra 
hirt hat; denn nur unter dieser Voraussetzung darf man 
billigerweise annehmen, dass sich der Committent dem Rechte 
resp. den Handelsgebräuchen des Ortes des Geschäftes (Art. 
369 Hgb.) unterwerfen wollte. 
§. 13. 
Unterscheidung des Commissionsvertrages von Propre 
geschäften. 
Die Ungenauigkeit des kaufmännischen Sprachgebrauchs, 
gemäss welchem jede Bestellung als Auftrag bezeichnet 
zu werden pflegt, lässt es im Verkehrsleben oft nicht präcise 
also in Lindau erfüllt (Art. 379, 380); es liege also nicht der mindeste Grund 
vor, seine Haftung nach dem Genfer Rechte und nicht nach den Bestimmungen 
des deutschen Handelsgesetzbuches zu beurtheilen. 
3) R. O. H. G. Bd. VII. N. 1, Sohm in Goldschmidt's Zeitschr. 
XVII. S. 106, Hoffmann in Gruchot's Beiträge XI. S. 74. 
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