Volltext : Grünhut, Carl Samuel: Lehrbuch des Wechselrechts

Einleitung.
§  1.  Das  Wechselrecht  im  objektiven  Sinne.
Das  Wechselrecht  im  weiteren  Sinne  ist  der  Inbegriff  aller
jener  Rechtssätze,  welche  die  dem  Wechselverkehre  angehörigen
Rechtsverhältnisse  regeln.  Es  umfafst  auch  zahlreiche  Normen
des  Civil-  und  Handelsrechts,  die  in  Ermanglung  besonderer ¬
  wechselrechtlicher  Normierung  auf  die  aus  dem
Wechselverkehre  entspringenden  Rechtsverhältnisse  Anwendung
finden,  so  auf  jene  Rechtsverhältnisse,  welche  die  Ausstellung
des  Wechsels  vorbereiten,  auf  den  Wechselschlufs,  die
Valuta,  auf  jene,  die  sich  an  die  Honorierung  des  Wechsels
knüpfen,  auf  die  Deckung,  die  Pflicht  des  Bezogenen  zur
Acceptation  u.  s.  w.
Man  bezeichnet  dieses  Rechtsgebiet,  das  einer  besonderen ¬
  wechselrechtlichen  Normierung  in  der  Regel  nicht  bedarf, ¬
  und  das  durch  das  gewöhnliche  Civil-  und  Handelsrecht
da  es  den  Bedürfnissen  des  Wechsels  vollkommen  geohne ¬
  Schaden  beherrscht  werden  kann,  als  civiles
nügt  —
Wechselrecht.
An  den  Wechsel  tritt  jedoch  der  Handelsverkehr  mit  besonderen ¬
  Anforderungen  heran,  die  zur  Entfaltung  eines  eigenartigen ¬
  Rechtes  führen  mussten,  eines  specifischen
Wechselrechtes.
Der  Wechselverpflichtung  mufste  insbesondere  jener  eigenartige ¬
  als  Wechselstrenge  gekennzeichnete  Charakter  gegeben -
  werden,  der  sich  darin  äufsert,  dafs  gegen  denjenigen,
der  sich  nach  Wechselrecht  verschreibt,  bei  Nichterfüllung  der
Verpflichtung  unverzüglich  ein  strenges,  gerichtliches  Verfahren
Grünhut,  Lehrbuch  des  Wechselrechts.
            
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