Einleitung.
§ 1. Das Wechselrecht im objektiven Sinne.
Das Wechselrecht im weiteren Sinne ist der Inbegriff aller
jener Rechtssätze, welche die dem Wechselverkehre angehörigen
Rechtsverhältnisse regeln. Es umfafst auch zahlreiche Normen
des Civil- und Handelsrechts, die in Ermanglung besonderer ¬
wechselrechtlicher Normierung auf die aus dem
Wechselverkehre entspringenden Rechtsverhältnisse Anwendung
finden, so auf jene Rechtsverhältnisse, welche die Ausstellung
des Wechsels vorbereiten, auf den Wechselschlufs, die
Valuta, auf jene, die sich an die Honorierung des Wechsels
knüpfen, auf die Deckung, die Pflicht des Bezogenen zur
Acceptation u. s. w.
Man bezeichnet dieses Rechtsgebiet, das einer besonderen ¬
wechselrechtlichen Normierung in der Regel nicht bedarf, ¬
und das durch das gewöhnliche Civil- und Handelsrecht
da es den Bedürfnissen des Wechsels vollkommen geohne ¬
Schaden beherrscht werden kann, als civiles
nügt —
Wechselrecht.
An den Wechsel tritt jedoch der Handelsverkehr mit besonderen ¬
Anforderungen heran, die zur Entfaltung eines eigenartigen ¬
Rechtes führen mussten, eines specifischen
Wechselrechtes.
Der Wechselverpflichtung mufste insbesondere jener eigenartige ¬
als Wechselstrenge gekennzeichnete Charakter gegeben -
werden, der sich darin äufsert, dafs gegen denjenigen,
der sich nach Wechselrecht verschreibt, bei Nichterfüllung der
Verpflichtung unverzüglich ein strenges, gerichtliches Verfahren
Grünhut, Lehrbuch des Wechselrechts.