Volltext : Graevell, Maximilian Carl Friedrich Wilhelm: Systematische Entwickelung der Theorie der hypothekarischen Protestationen nach preussischem Rechte

Cap.  IV.  Protestationes  de  non  amplius  intabulando.  55
werden.  Wenn  aber  dies  auch  nicht  geschehen  könnte,
weil  vielleicht  der  Umfang  des  Rechts  sich  noch  gar  nicht
übersehen  läßt,  oder  nicht  geschehen  wäre,  weil  vielleicht
solches  übersehen  worden  ist;  so  folgt  daraus  doch  nicht,
daß  eine  Protestatio  de  non  amplius  die  Dispositionsbefugniß =
  des  Protestaten  dergestalt  aufhebe,  daß  derselbe  ferner =
  nichts  mehr  ins  Hypothekenbuch  einschreiben  lassen
dürfte.  Denn  jedweder  Eigenthümer  eines  Rechtes  ist  befugt ¬
  das  dem  Einen  eingeräumte  dingliche  Recht  noch  einem =
  Zweiten  insofern  zuzugestehen,  als  solches  ohne  Nachtheil ¬
  des  zuerst  Berechtigten  geschehen  kann.  (A.  L.  R.  I.
19.  §.  19.  und  20.  §.  24.)  Durch  eine  Protestation  wird
nun  das  Eigenthum  des  Protestaten  noch  keinesweges  aufgehoben; ¬
  er  bleibt  noch  ferner  Eigenthümer,  kann  mithin
noch  ferner  Andern  dingliche  Rechte  einräumen  und  solche
im  Hypothekenbuche  vermerken  lassen,  und  diese  hinter
der  Protestation  eingetragnen  Rechte  bleiben  bei  vollen
Kräften,  in  so  weit  sie  dem  Protestanten  unnachtheilig  sind,
sey  es,  daß  das  belastete  Object  zur  Befriedigung  aller
zureicht,  oder  daß  die  Protestation  wieder  gelöscht  worden ¬
  ist.  (A.  L.  R.  I.  5.  §.  58  und  59.)  Jede  Protestation -
  schließt  mithin  von  selbst  die  Einschränkung  in  tantum
stillschweigend  in  sich,  aber  kein  Hinderniß  fernerweiter
Eintragungen,  welche  der  früher  intabulirten  Protestation
immer  unnachtheilig  sind.
Die  Unterscheidung  beider  Arten  von  Protestationen,
derer  pro  conservando  und  derer  de  non  amplius  durch
besondere  Namen,  ist  ungemein  zweckmäßig,  da  beide  ihrer ¬
  Natur  und  ihrer  Wirkung  nach  wesentlich  von  einander ¬
  verschieden  sind.  Denn
A)  Das  Fundament  der  Protestatio  pro  conservando  ist
ein  Titel  eines  dinglichen  Rechtes  *),  dessen  fruchtreiche
—
*)  Anm.  Dieser  Rechtstitel  muß  aber,  obgleich  noch  nicht  betagt, ¬
  doch  wenigstens  existent,  seyn,  wenn  auch  das  dingliche
            
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