Full text: ¬Die Lehre vom Darlehn, Gemeinschaften, Lehns- und Fideicommiß-Schulden, Wechseln und Handelsbillets in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange nach Preußischen Gesetzen

Erster Abschnitt. Vom Darlehne. 
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daß die Verbesserung durch die geschehene Verwendung ein 
mal bewerkstelliget worden, wenn schon sie in der Folge 
wieder verloren gegangen ist; (A. L. R. I. 7. §. 215. und 
II. 18. §. 260 und 526.) so leidet dies doch bei Unfähigen 
eine Ausnahme, indem ein solcher nur in so fern zum Er 
satze angehalten werden kann, als er sich zur Zeit des ge 
rügten Anspruches, noch im Besitze des durch die Verwen 
dung bewirkten Vortheiles befindet *). 
§. 254. 
Was in der deutlich erklärten, oder nach Vor= §. 280.1.c. 
schrift der Gesetze zu vermuthenden Absicht, wohlthätig oder 
freigebig. zu seyn., (A. L. R. I. 11. §. 1041-1045.) Je 
manden gegeben oder geleistet worden; kann unter dem 
Vorwande der geschehenen Bereicherung desselben nicht zu 
rück=, noch Ersatz oder Vergütung dafür gefordert werden. 
*) Daher sagt Suarez in seinem Unterrichte: Es ist aber nicht 
genug, wenn der Schuldner in dem ausgestellten Schuldscheine 
sagt, daß er das Geld zu einer solchen nothwendigen oder nütz 
lichen Ausgabe erborgt, oder verwendet habe; sondern der 
Gläubiger muß, wenn er aus diesem Gründe sein geliehenes 
Geld zurückforden will, sich selbst um die wirkliche Verwendung 
und um die Mittel bekümmern, wie er dieselbe erforderlichen 
Falls beweisen könne. 
Auch Hrn. Merkels Bemerkung ist sehr richtig, daß, wie 
wohl der Vormund für die Bezahlung derer, die eine gültige 
Forderung für Lieferungen rc. an den Pflegebefohlnen haben, 
aus dem ihm bewilligten jährlichen Alimentationsquantum sor 
gen muß; sich doch der Gläubiger, besonders wenn es ihm 
Mühe kosten würde, sein Geld vom Vormunde zu erhalten, 
unmittelbar an das Vermögen des Pflegebefohlnen halten kann, 
wie auch wegen der Studenten verordnet ist. Etwas andres 
ist es, wenn der Schuster, Schneider rc. ehe er creditirte, schon 
wußte, daß der Vormund alle einzelne Bedürfnisse seines Cu 
randen bezahle und diesem nichts creditirt haben wolle. 
Alimente, an Jemanden vorgeschossen, der sie sonst auch 
von dem eigentlich Verpflichteten, z. B. von Aeltern, erhalten 
haben würde, sind für diesen letzteren, nicht für den Pflegebe 
fohlnen nützlich verwendet, in so fern solche nicht seinem Ver 
ögen erspart worden sind, oder er den ersteren beerbt hat.
	        
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