Erster Abschnitt. Vom Darlehne.
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daß die Verbesserung durch die geschehene Verwendung ein
mal bewerkstelliget worden, wenn schon sie in der Folge
wieder verloren gegangen ist; (A. L. R. I. 7. §. 215. und
II. 18. §. 260 und 526.) so leidet dies doch bei Unfähigen
eine Ausnahme, indem ein solcher nur in so fern zum Er
satze angehalten werden kann, als er sich zur Zeit des ge
rügten Anspruches, noch im Besitze des durch die Verwen
dung bewirkten Vortheiles befindet *).
§. 254.
Was in der deutlich erklärten, oder nach Vor= §. 280.1.c.
schrift der Gesetze zu vermuthenden Absicht, wohlthätig oder
freigebig. zu seyn., (A. L. R. I. 11. §. 1041-1045.) Je
manden gegeben oder geleistet worden; kann unter dem
Vorwande der geschehenen Bereicherung desselben nicht zu
rück=, noch Ersatz oder Vergütung dafür gefordert werden.
*) Daher sagt Suarez in seinem Unterrichte: Es ist aber nicht
genug, wenn der Schuldner in dem ausgestellten Schuldscheine
sagt, daß er das Geld zu einer solchen nothwendigen oder nütz
lichen Ausgabe erborgt, oder verwendet habe; sondern der
Gläubiger muß, wenn er aus diesem Gründe sein geliehenes
Geld zurückforden will, sich selbst um die wirkliche Verwendung
und um die Mittel bekümmern, wie er dieselbe erforderlichen
Falls beweisen könne.
Auch Hrn. Merkels Bemerkung ist sehr richtig, daß, wie
wohl der Vormund für die Bezahlung derer, die eine gültige
Forderung für Lieferungen rc. an den Pflegebefohlnen haben,
aus dem ihm bewilligten jährlichen Alimentationsquantum sor
gen muß; sich doch der Gläubiger, besonders wenn es ihm
Mühe kosten würde, sein Geld vom Vormunde zu erhalten,
unmittelbar an das Vermögen des Pflegebefohlnen halten kann,
wie auch wegen der Studenten verordnet ist. Etwas andres
ist es, wenn der Schuster, Schneider rc. ehe er creditirte, schon
wußte, daß der Vormund alle einzelne Bedürfnisse seines Cu
randen bezahle und diesem nichts creditirt haben wolle.
Alimente, an Jemanden vorgeschossen, der sie sonst auch
von dem eigentlich Verpflichteten, z. B. von Aeltern, erhalten
haben würde, sind für diesen letzteren, nicht für den Pflegebe
fohlnen nützlich verwendet, in so fern solche nicht seinem Ver
ögen erspart worden sind, oder er den ersteren beerbt hat.