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Nach der Großh. Hess. Verordnung vom 21: Februar
1812 ist ferner verfügt:
1) daß bei Executionen von unbeweglichen Gütern zwischen
der Erkennung der Execution und der wirklichen Versteigerung ¬
des ergriffenen Grundstücks nur ein Zeitraum
von 6 Wochen statt findet,
2) daß bei Erkennung der Execution eines liegenden Guts
sogleich der Tag zu bestimmen ist, an welchem das ergriffene
Stück oder Gut öffentlich versteigert werden und der Zuschlag ¬
unwiderruflich geschehen,
3) daß die Versteigerung eines solchen Guts dreimal öffentlich ¬
bekannt gemacht, die erste Bekanntmachung gleich am
Tage der erkannten Versteigerung beschlossen, und zugleich
erfolgen, die zweite nach 14 Tagen, die dritte aber nach
4 Wochen geschehen soll.
Uebrigens ist noch im §. 5 bestimmt; daß da, wo ganze
oder größere Güter Gegenstand der Execution sind, und sich
entferntere, wohl auch auswärtige Kaufleute vorfinden möchten,
es, weil alsdann die Bekanntmachung umfassender sein muß,
und also mehr Zeitaufwand erfordert, dem Ermessen des exequirenden ¬
Richters überlassen bleibt, nach den Umständen und
nach seiner Bekanntschaft mit den örtlichen Verhältnissen die
Versteigerung über den im §. 1. festgesetzten Termin weiter
hinauszusetzen. Vergl. Hess. Darmstädtische Civil=Prozeß=Ordnung ¬
vom Jahre 1724 mit Suplementen, Darmstadt 1830. 8.
Zur Abhandlung V.
Zu §. 2. S. 228, Note 5 u. 6. — Vergl. auch Carl
von Salza und Lichtenau's Lehre von den Familienund ¬
Geschlechts=Fideicommissen. Leipzig 1838, 8. §.
1—10. 18. §. 22—24.
Zu §. 6.— a) Daß Juden gegen Christen sich des Ergänzungs=Rechtes ¬
nicht zu erfreuen haben sollen, ist in den gemeinen ¬
Bescheiden 2te Fortsetzung vom 12. Januar 1789, Nr. XV.
ausdrücklich verordnet. Jedoch dürfte nach dem Gesetze vomKein Volltext zu diesem Bild verfügbar.
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