Volltext : Beiträge zur Erläuterung einzelner Materien aus dem Gebiete des im Kurhessischen Großherzogthum Fulda geltenden Privatrechts und Prozesses, in Vergleichung mit dem römischen, gemeinen deutschen und kurhessischen Rechte, sowie mit den Fortschritten der Gesetzgebung in andern Staaten ([1])

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Nach  der  Großh.  Hess.  Verordnung  vom  21:  Februar
1812  ist  ferner  verfügt:
1)  daß  bei  Executionen  von  unbeweglichen  Gütern  zwischen
der  Erkennung  der  Execution  und  der  wirklichen  Versteigerung ¬
  des  ergriffenen  Grundstücks  nur  ein  Zeitraum
von  6  Wochen  statt  findet,
2)  daß  bei  Erkennung  der  Execution  eines  liegenden  Guts
sogleich  der  Tag  zu  bestimmen  ist,  an  welchem  das  ergriffene
Stück  oder  Gut  öffentlich  versteigert  werden  und  der  Zuschlag ¬
  unwiderruflich  geschehen,
3)  daß  die  Versteigerung  eines  solchen  Guts  dreimal  öffentlich ¬
  bekannt  gemacht,  die  erste  Bekanntmachung  gleich  am
Tage  der  erkannten  Versteigerung  beschlossen,  und  zugleich
erfolgen,  die  zweite  nach  14  Tagen,  die  dritte  aber  nach
4  Wochen  geschehen  soll.
Uebrigens  ist  noch  im  §.  5  bestimmt;  daß  da,  wo  ganze
oder  größere  Güter  Gegenstand  der  Execution  sind,  und  sich
entferntere,  wohl  auch  auswärtige  Kaufleute  vorfinden  möchten,
es,  weil  alsdann  die  Bekanntmachung  umfassender  sein  muß,
und  also  mehr  Zeitaufwand  erfordert,  dem  Ermessen  des  exequirenden ¬
  Richters  überlassen  bleibt,  nach  den  Umständen  und
nach  seiner  Bekanntschaft  mit  den  örtlichen  Verhältnissen  die
Versteigerung  über  den  im  §.  1.  festgesetzten  Termin  weiter
hinauszusetzen.  Vergl.  Hess.  Darmstädtische  Civil=Prozeß=Ordnung ¬
  vom  Jahre  1724  mit  Suplementen,  Darmstadt  1830.  8.
Zur  Abhandlung  V.
Zu  §.  2.  S.  228,  Note  5  u.  6.  —  Vergl.  auch  Carl
von  Salza  und  Lichtenau's  Lehre  von  den  Familienund ¬
  Geschlechts=Fideicommissen.  Leipzig  1838,  8.  §.
1—10.  18.  §.  22—24.
Zu  §.  6.—  a)  Daß  Juden  gegen  Christen  sich  des  Ergänzungs=Rechtes ¬
  nicht  zu  erfreuen  haben  sollen,  ist  in  den  gemeinen ¬
  Bescheiden  2te  Fortsetzung  vom  12.  Januar  1789,  Nr.  XV.
ausdrücklich  verordnet.  Jedoch  dürfte  nach  dem  Gesetze  vomKein Volltext zu diesem Bild verfügbar.
            
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