Volltext : Vorlesungen über das gemeine Civilrecht (Bd. 2, Abt. 1)

Kap.  II.  Von  dem  Eigenthume.  §.  242.
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aber  den  Sinn  der  Stelle  betrifft,  so  bezeichnet  der  Jurist  zwei
Fälle,  den  einen  in  den  Worten  »Si  priusquam  .  .  .  .  .
altius  tollere",  den  andern  in  den  Worten  »Idemque  e  contrario ¬
  .  .  .  .  .  .  vim  facturum«;  auf  beide  bezieht  sich  die
Schlußbemerkung  »Eaque  ratione  «  u.  s.  w.
Der  erste  Fall  ist  dieser:  A.  legt  sich  an  einem  von  B.
besessenen  Gebäude  die  Servitus  altius  non  tollendi  bei,  und
stellt  deshalb,  noch  ehe  B.  in  der  That  höher  gebau't  hat,  gegen
diesen  die  Confessoria  actio  an;  B.  aber  entzieht  sich  demjenigen,
was  nach  den  Gesetzen  des  Prozesses  dem  Beklagten  zu  thun  obliegt.
Hier  soll  der  Richter  dem  B.  aufgeben,  Sicherheit  zu  leisten,  daß
er  nicht  höher  bauen  werde,  ohne  zuvor  seiner  Seits  (ultro)  wegen
der  Befugniß  dazu  geklagt,  d.  h.  die  Negatoria  actio  angestellt
zu  haben.  Diese  richterliche  Verfügung  nun  ist  allerdings  geeignet, ¬
  dem  A.,  Falls  er  bis  dahin  noch  nicht  besaß,  hinsichtlich  der
behaupteten  Servitut  den  Besitz  zu  verschaffen.  Und  ferner
sieht  B.  sich  nunmehr,  zur  Strafe  für  seine  Contumaz,  in  die
Nothwendigkeit  versetzt,  die  Rolle  des  Beklagten,  wobei  er  von
aller  Beweislast  frei  gewesen  wäre,  aufzugeben;  er  muß  als
Kläger  auftreten,  und  hat  als  solcher  den  Grund  seiner  Klage  zu
erweisen;  also,  da  die  Klage  die  Negatoria  actio  ist,  sein  Eigenthumsrecht ¬
  an  dem  Gebäude.  Aber,  daß  er,  wegen  des  Besitzstandes
des  A.,  noch  mehr,  als  dieses,  daß  er  auch  die  Nichteristenz  der
angeblichen  Servitut  zu  erweisen  habe;  davon  sagt  der  Jurist  nichts.
Der  zweite  Fall  ist  folgender:  Nicht  von  A.  geht
der  erste  Impuls  aus,  sondern  von  B.;  dieser  stellt  wegen
der  behaupteten  Servitut  die  Negatoria  actio  an,  und  A.  ist
es,  durch  dessen  Schuld  der  regelmäßige  Gang  des  Verfahrens
gehemmt  wird.  Auch  hier  soll  der  Richter  den  Beklagten  zur
Sicherheitsleistung  anhalten;  und  zwar  soll  A.  sich  verpflichten,
den  B.  weder  mittelst  einer  Operis  novi  nuntiatio,  noch  im
Wege  der  Gewalt  am  Höherbauen  zu  hindern.
Durch  diese
Maßregel  wird  A.,  Falls  er  im  Besitze  war,  des  Besitzes  entsetzt;
und  zugleich  trifft  ihn,  zur  Strafe  für  seine  Contumaz,  der
Nachtheil,  daß  er  sich  nur  noch  durch  Anstellung  der  Confessoria ¬
  actio  helfen  kann,  bei  welcher  die  Beweislast  nothwendig
            
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