Kap. II. Von dem Eigenthume. §. 242.
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aber den Sinn der Stelle betrifft, so bezeichnet der Jurist zwei
Fälle, den einen in den Worten »Si priusquam . . . . .
altius tollere", den andern in den Worten »Idemque e contrario ¬
. . . . . . vim facturum«; auf beide bezieht sich die
Schlußbemerkung »Eaque ratione « u. s. w.
Der erste Fall ist dieser: A. legt sich an einem von B.
besessenen Gebäude die Servitus altius non tollendi bei, und
stellt deshalb, noch ehe B. in der That höher gebau't hat, gegen
diesen die Confessoria actio an; B. aber entzieht sich demjenigen,
was nach den Gesetzen des Prozesses dem Beklagten zu thun obliegt.
Hier soll der Richter dem B. aufgeben, Sicherheit zu leisten, daß
er nicht höher bauen werde, ohne zuvor seiner Seits (ultro) wegen
der Befugniß dazu geklagt, d. h. die Negatoria actio angestellt
zu haben. Diese richterliche Verfügung nun ist allerdings geeignet, ¬
dem A., Falls er bis dahin noch nicht besaß, hinsichtlich der
behaupteten Servitut den Besitz zu verschaffen. Und ferner
sieht B. sich nunmehr, zur Strafe für seine Contumaz, in die
Nothwendigkeit versetzt, die Rolle des Beklagten, wobei er von
aller Beweislast frei gewesen wäre, aufzugeben; er muß als
Kläger auftreten, und hat als solcher den Grund seiner Klage zu
erweisen; also, da die Klage die Negatoria actio ist, sein Eigenthumsrecht ¬
an dem Gebäude. Aber, daß er, wegen des Besitzstandes
des A., noch mehr, als dieses, daß er auch die Nichteristenz der
angeblichen Servitut zu erweisen habe; davon sagt der Jurist nichts.
Der zweite Fall ist folgender: Nicht von A. geht
der erste Impuls aus, sondern von B.; dieser stellt wegen
der behaupteten Servitut die Negatoria actio an, und A. ist
es, durch dessen Schuld der regelmäßige Gang des Verfahrens
gehemmt wird. Auch hier soll der Richter den Beklagten zur
Sicherheitsleistung anhalten; und zwar soll A. sich verpflichten,
den B. weder mittelst einer Operis novi nuntiatio, noch im
Wege der Gewalt am Höherbauen zu hindern.
Durch diese
Maßregel wird A., Falls er im Besitze war, des Besitzes entsetzt;
und zugleich trifft ihn, zur Strafe für seine Contumaz, der
Nachtheil, daß er sich nur noch durch Anstellung der Confessoria ¬
actio helfen kann, bei welcher die Beweislast nothwendig