Volltext : Nachträge und Register zu N. Th. v. Gönner's Commentar über das Hypothekengesetz für das Königreich Bayern rechts des Rheines (300)

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Nachträge  und  Zufätze,  §.  86—91.
liche  Beamte  oder  Bedienstete  oder  gegen  Notare  gegeben ¬
  ist,  so  ist  hierüber  besonders  zu  beschließen  und
hiebei  sowie  bei  Strafeinschreitungen  überhaupt  nach
Maßgabe  der  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften,  insbesondere ¬
  der  Bestimmungen  der  IX.  Beilage  zur  Verfasfungsurkunde ¬
  und  der  Art.  113  und  folgende  des  Gesetzes ¬
  vom  10.  November  1861,  „das  Notariat  betr.
zu  verfahren.
Die  Gerichtsvorstände  und  beziehungsweise  die  Bezirksgerichte ¬
  haben  übrigens  in  allen  Fällen,  in  welchen
von  den  Staatsanwälten  zum  Zwecke  der  Strafeinschreitung, ¬
  gegen  gerichtliche  Beamte  oder  Bedienstete  oder
gegen  Notare  Anzeigen  erstattet  wurden  (§.  6  Abs.  2
der  gegenwärtigen  Vorschriften),  von  dem  Erfolge  dieser ¬
  Anzeigen  die  Staatsanwälte  in  Kenntniß  zu  setzen.
§.  10.  Die  Oberstaatsanwälte  haben  die
Staatsanwälte  in  der  Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten  in
Bezug  auf  die  ihnen  übertragene  Beaufsichtigung  der
Stadt=  und  Landgerichte  und  Notare  zu  überwachen,  sich
von  denselben,  so  oft  Veranlassung  hiezu  gegeben  ist,
über  ihre  desfallsigen  Wahrnehmungen  Bericht  erstatten
zu  lassen,  und  ihnen  sowohl  über  die  Art  und  Weise
der  Aufsichtsführung  als  auch  über  die  auf  den  Grund
der  hiebei  gemachten  Wahrnehmungen  an  die  Bezirksgerichte ¬
  zu  erstattenden  Anzeigen  und  Gutachten  die  geeigneten ¬
  Weisungen  zu  ertheilen.
Von  Seite  der  Oberstaatsanwälte  ist  hiebei  namentlich ¬
  auf  möglichste  Gleichförmigkeit  in  der  Geschäftsbehandlung ¬
  der  sämmtlichen  Stadt-  und  Landgerichte
und  Notare  des  Kreises  hinzuwirken.
In  besonders  zweifelhaften  Fällen  haben  die
Oberstaatsanwälte  die  Entschließung  des  Staatsministeriums ¬
  der  Justiz  zu  erholen  und  bis  zum  Eintreffen
            
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