Einleitung.
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und sehr richtig sagt unser Freyherr
verdunkelt wurde
von Kreitmayr
„es sey dem alten einheimischen
„deutschen Recht hierünter nicht viel anders, als recht„mäßigen ¬
Kindern ergangen, welche sich durch die Stief„oder ¬
angewunschenen Kinder aus dem Besitz ihres alt„väterlichen ¬
Guts haben verdrängen lassen müssen.
Nur an zwei Orten hat sich das germanische System ¬
rein erhalten, in den Niederlanden **), die insoferne ¬
hier genannt werden können, als sie vormals
zum deutschen Staat gehörten, und in Ulm.
in pignore allen GeneralSpecial= ¬
und stillschwei. ¬
nach dem Alter der Hygenden ¬
Hypotheken den Rang
tersd
chied der bonorum hypothecatorum,
pothei ohne U
T
ob sie mobilia oder immobilia seyen" angewiesen hat.
Verhandlungen der zweiten Kammer der baier.
Ständevers. v. J. 1819 B. XIII. S. 335. meine Vorträge -
über Gesetzgebung (1820) S. 94. und meine Schrift
über zweckmäßige Einrichtung des Hypothekenbuchs (1823)
S. 46.
*) Anmerk. ad Cod. Jud. bavar. Kap. XX. §. 1. Warum
Er diese rechtmäßigen Kinder in ihr altväterliches Gut
nicht wieder eingesetzt hat, ob und welche Hindernisse
er fand, darüber giebt er keinen Aufschluß. Merkwürdig
bleibt es unter allen Umständen, daß der Mann, in
dessen Hände die Gesetzgebung gelegt war, die herrschenden ¬
Mängel eingesehen, und Nichts zu deren Entfernung ¬
gethan hat.
**) Als ein Edict von Ludw
ig XV. v. J. 1771 den Män= =
geln des Hypothekensystems in Frankreich durch lettres de
ratification zwar nicht zur Sicherheit der Gläubiger, jedoch
zur Sicherheit der Käufer mittelst specieller Edictalladungen
nachhelfen wollte, verweigerte das Parlament
von Flandern unter Berufung auf seine öffentlichen ¬
Hypothekenbücher dessen Einregistrirung, und
erklärte: „qu'il regardait la publicité des hypothèques