Full text: Entwurf eines Gesetzbuches über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Bd. 1)

42 Buch I. Kap. II. Von den Gerichten, 
ächt anerkannten Urkunden berührt, so 
vereinigen, damit den Schiedsrichtern blos 
die Fallung des Ausspruchs ohne Streitver 
handlungen und ohne Beweisverfahren üb 
rig ist. Die Partheien können jedoch ge 
sondert die für und gegen jeden Theil 
streitenden Gründe den Schiedsrichtern 
vorlegen. 5) Schiedsrichter sollen nach rei 
fer Erwagung aller Umstände und nach ih 
rer Ueberzeugung mit Unpartheilichkeit den 
Ausspruch fällen, denselben schriftlich ver 
fassen und von allen Schiedsrichtern un 
terzeichnet den Kompromittenten zustellen. 
Die Beifügung der Entscheidungsgründe ist 
6) Gegen den schieds 
nicht nothwendig. 
richterlichen Ausspruch findet kein Rechts 
mittel statt, wenn das Kompromiss gültig 
und der Ausspruch nach dessen Inhalt ge 
fällt worden ist. 7) Wiedereinsetzung in 
den vorigen Stand kann gegen den schieds 
richterlichen Spruch nur in so weit ge 
sucht werden, als die Anfechtung eines 
Vergleichs erlaubt ist. In diesem, wie im 
vorbemerkten Falle einer Ungültigkeit des 
Kompromisses oder dessen Ueberschrei 
tung muss die Sache bei dem Gerichte er 
ster Instanz angebracht werden. 8) Eine 
Entschädigungsklage gegen Schiedsrichter 
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