42 Buch I. Kap. II. Von den Gerichten,
ächt anerkannten Urkunden berührt, so
vereinigen, damit den Schiedsrichtern blos
die Fallung des Ausspruchs ohne Streitver
handlungen und ohne Beweisverfahren üb
rig ist. Die Partheien können jedoch ge
sondert die für und gegen jeden Theil
streitenden Gründe den Schiedsrichtern
vorlegen. 5) Schiedsrichter sollen nach rei
fer Erwagung aller Umstände und nach ih
rer Ueberzeugung mit Unpartheilichkeit den
Ausspruch fällen, denselben schriftlich ver
fassen und von allen Schiedsrichtern un
terzeichnet den Kompromittenten zustellen.
Die Beifügung der Entscheidungsgründe ist
6) Gegen den schieds
nicht nothwendig.
richterlichen Ausspruch findet kein Rechts
mittel statt, wenn das Kompromiss gültig
und der Ausspruch nach dessen Inhalt ge
fällt worden ist. 7) Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand kann gegen den schieds
richterlichen Spruch nur in so weit ge
sucht werden, als die Anfechtung eines
Vergleichs erlaubt ist. In diesem, wie im
vorbemerkten Falle einer Ungültigkeit des
Kompromisses oder dessen Ueberschrei
tung muss die Sache bei dem Gerichte er
ster Instanz angebracht werden. 8) Eine
Entschädigungsklage gegen Schiedsrichter
we-