Volltext : ¬Die Buergschaft nach gemeinem Civilrechte (1, Historische Abt., Buch 2)

Systematik  der  Bürgschaft.  |  |
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So  spricht  sich  aus  Bachov  (ad  Treutl.  II.  disp.  28.
lit.  B.).  Da  eine  fidejussio  jetzt  auch  nudo  pacto  geschlossen
werden  könne,  so  sei  jetzt  kein  Unterschied  mehr  zwischen  Mandat ¬
  und  Fidejussio  hinsichtlich  der  Form.  Auch  darin  nichtdaß ¬
  das  Mandat  nur  vorhergehen  könne,  denn  es  könne  auch
nachfolgen,  da  ratihabitio  dem  Mandate  gleichgestellt  werde.
Ebenso  Ant.  Faber  (ad  I.  ult.  D.  mand.)  und  Schilter ¬
  (Praxis  J.  R.  zum  Tit.  mand.  §.  75.  76.).  Schon  nach
Römischem  Rechte  sei  in  der  Wirkung  kein  Unterschied  gewesen.
wie  dieß  u.  A.  hervorgehe  aus  l.  32.  und  1.  ult.  Dig.  mandati ¬
  —  noch  viel  weniger  jetzt,  wo  auch  der  Formunterschied
weggefallen  sei.
Dieselbe  Behauptung  findet  sich  bei  Stryf  (Us.  mod.  ad
Tit.  mand.  §.  4.).  Auch  der  Unterschied,  meint  er,  daß  durch
Zahlung  des  Hauptschuldners  der  Mandator  nur  per  exceptionem, ¬
  nicht  ipso  jure  befreit  werde,  finde  nicht  mehr  Statt.
Eine  eigne  Abhandlung  widmete  unsrer  Frage  Jakob
Voorda  (Electa  cap.  VII.).  Er  zählt  6  Verschiedenheiten
zwischen  Mandat  und  Fidejussio  auf,  freilich  ohne  zu  untersuchen, ¬
  ob  dieselben  auch  noch  im  heutigen  Rechte  gelten
könnten.
So  blieb  denn  auch  leicht  erklärlicher  Weise  seine  Erörterung ¬
  ohne  praktische  Bedeutung  und  die  Lehre  von  völliger
Gleichstellung  beider  Institute  wird  nach  wie  vor  vorgetragen.
Vgl.  J.  H.  Böhmer  (Cons.  II.  2.  d.  1038.  n.  6.)  und
Höpfner  (Comm.  §.  835  u.  924.).
Noch  bei  Glück  (Comm.  XIV.  S.  444,  Note  30.)  heißt
es,  das  mandatum  qualificatum  sei  nichts  Anderes,  als  eine
anticipirte  Bürgschaft.
Erst  in  neuester  Zeit,  nachdem  u.  A.  Zimmern  (Unters.
S.  255  ff.)  und  Keller  (Litiscontestation  u.  Urtheil  S.  451  ff.
auf  den  Unterschied  zwischen  Mandat  und  sidejussio  vom  Rö14 ¬
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