§ 210. Abstrakte Schuldverträge.
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schaftsvertrag kann daher die Anteile am Gesellschaftsvermögen
zu übertragbaren Vermögensgegenständen ausgestalten und die
personenrechtliche Gesellschafterstellung mit der jeweiligen Anteils
inhaberschaft verknüpfen 135
§ 210. Abstrakte Schuldverträge.
I. Geschichte. Imälteren deutschen Recht erzeugte.
wie früher gezeigt ist, das angenommene Versprechen einer Leis
tung vertragsmässige Schuld. Dabei kam es nicht darauf an, ob
das Versprechen den materiellen Grund, aus dem, oder den Zweck.
zu dem versprochen war, zum Ausdruck brachte. Auch das „reine
oder „abstrakte“ Schuldversprechen hatte also schuldbegründende
Kraft'. Eine besondere Form für dasselbe war nicht ausgebildet;
die haftungsrechtlichen Formen hatten bei abstrakten wie bei
kausalen Versprechen nur für die Erzwingbarkeit, die beweisrecht
lichen Formen hier wie dort nur für die Beweisbarkeit der Schuld
Bedeutung. Darum konnte zwar, wer um Schuld beklagt war,
vom Kläger die Angabe verlangen, worauf dieser seinen Anspruch
stütze2. Berief sich aber der Kläger auf ein Versprechen des
Beklagten, so mufste der Beklagte es ableugnen oder bekennen3
Mulste er es zugestehen, so konnte er niemals einwenden, er sei
deshalb nicht verpflichtet, weil er grundlos versprochen habe
Doch konnte er seinerseits durch Aufdeckung des zugrunde liegenden
Verhältnisses die Abweisung des Klägers erzielen, wenn sich daraus
135 Solche auf veräufserliche Anteile an einem Sondervermögen gebaute
Gesellschaften können als nicht rechtsfähige Vereine organisiert sein (meine
Vgl. das
Schrift S. 11), aber auch als einfache Gesellschaften vorkommen.
Beispiel einer Bohrgesellschaft in Entsch. des R.Ger. LXVII Nr. 81. Dann ist
der Anteil auch verpfändbar, und das am Anteil bestellte Pfandrecht geht, wie
das R.Ger. a. a. 0. zutreffend entschieden hat, dem jüngeren Pfändungspfand
recht eines anderen Gläubigers vor.
Witte, Z. f. R.G. VI 455 ff., 469 ff., 483 ff. Stobbe-Lehmann § 220 II.
Schuld und Haftung S. 234 ff. Für das nord. R. v. Amira I 299 ff., 313 ff., II
339 ff., 377, 784 ff.
2 Sachssp. III, 41 § 4; weitere zahlreiche Belege bei Witte a. a. 0.
S. 463 ff., Laband, Vermögensr. Kl. S. 14 ff.
3 Leugnete er, so hing es von beweisrechtlichen Grundsätzen ab, ob er
den Beweis durch seinen Unschuldseid führen oder der Gegner ihm den Eid
durch Überführungsbeweis verlegen konnte. Verweigerung der Eidesleistung
wirkte als Bekenntnis. Gelang dem Kläger die Überführung, so war die Er
füllung des Versprechens gleichfalls festgestellt.
4 Mit besonderer Deutlichkeit ist dies im Magd.-Bresl. Syst. Schöffenr. III
2 c. 133 ausgesprochen (Wortlaut b. Stobbe-Lehmann a. a. 0. Anm. 5).