836 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
Bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen haben sie für gleiche
Sorgfalt wie in eignen Angelegenheiten einzustehen
Allgemein ist jeder Gesellschafter zur Förderung des ge
meinsamen Zweckes verpflichtet. In welcher Weise dies zu
geschehen hat, kann sich aus ausdrücklichen Bestimmungen des
Gesellschaftsvertrages oder aus dem, was den Umständen nach als
gewollt anzunehmen ist, ergeben. Der Gesellschafter kann zu einem
mehr oder minder umfassenden fortgesetzten Tun verpflichtet sein.
Er kann aber auch zu Unterlassungen verpflichtet werden und ist
jedenfalls zur Unterlassung solcher Handlungen verpflichtet, die
den Gesellschaftszweck gefährden 29.
Bei der Beurteilung des
Schuldinhalts gewinnt der Mafsstab von Treu und Glauben dadurch
eine besondere Bedeutung, dafs aus dem Wesen der Gesellschaft
eine gegenseitige Treupflicht folgt.
Jeden Gesellschafter trifft regelmässig eine Beitrags
pflicht3°. Im Zweifel haben die Gesellschafter gleiche Beiträge
zu leisten, es können aber auch Beiträge von ungleicher Höhe und
ungleicher Art vereinbart werden. Die Beiträge, die bald einmalig
bald wiederholt zu leisten sind, können in Vermögensgegenständen.
die als „Einlagen“ dem Gesellschaftsvermögen zugeführt werden
sollen, oder in Diensten, die eine Arbeitsleistung zugunsten des
Gesellschaftsvermögens darstellen, bestehen. Die Erfüllung der
Beitragspflicht erfolgt durch Vergemeinschaftung des Geschuldeten.
Sind Sachen beizutragen, so kann die Vergemeinschaftung des Eigen
tums gewollt sein; dafür spricht bei Geld und anderen vertretbaren
oder verbrauchbaren Sachen stets, bei anderen Sachen dann, wenn
sie nach einer nicht bloss für die Gewinnverteilung bestimmten
Schätzung beizutragen sind, eine Vermutung31. Dann ist die Ein
bringung in das Gesellschaftsvermögen durch Übereignung an die
Gemeinschaft, also bei Grundstücken durch Auflassung, bei Fahrnis
durch Übergabe zu vollziehen. Ebenso bedarf es, wenn ein ding
liches Recht, ein Urheber- oder Patentrecht, eine Forderung, ein
Persönlichkeitsgut ohne Rechtsform (z. B. Kundschaft oder Be
28 B.G.B. § 708. So auch nach röm. R. und allen anderen Gesetzbüchern
29 Eine Beschränkung der aufsergesellschaftlichen Tätigkeit, wie sie nach
H.G.B. § 112—113 kraft gesetzlicher Regel gilt, tritt regelmässig nicht ein, kann
aber vereinbart oder (z. B. bei einer Gewerbsgesellschaft von Minderkaufleuten)
als vereinbart anzunehmen sein.
30 B.G.B. § 705 a. E. Begriffswesentlich ist sie nicht; R.Ger. LAAX
Nr. 62 S. 276.
31 B.G.B. § 706; ähnlich altes H.G.B. a. 91.