Full text: Deutsches Privatrecht (3)

836 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften. 
Bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen haben sie für gleiche 
Sorgfalt wie in eignen Angelegenheiten einzustehen 
Allgemein ist jeder Gesellschafter zur Förderung des ge 
meinsamen Zweckes verpflichtet. In welcher Weise dies zu 
geschehen hat, kann sich aus ausdrücklichen Bestimmungen des 
Gesellschaftsvertrages oder aus dem, was den Umständen nach als 
gewollt anzunehmen ist, ergeben. Der Gesellschafter kann zu einem 
mehr oder minder umfassenden fortgesetzten Tun verpflichtet sein. 
Er kann aber auch zu Unterlassungen verpflichtet werden und ist 
jedenfalls zur Unterlassung solcher Handlungen verpflichtet, die 
den Gesellschaftszweck gefährden 29. 
Bei der Beurteilung des 
Schuldinhalts gewinnt der Mafsstab von Treu und Glauben dadurch 
eine besondere Bedeutung, dafs aus dem Wesen der Gesellschaft 
eine gegenseitige Treupflicht folgt. 
Jeden Gesellschafter trifft regelmässig eine Beitrags 
pflicht3°. Im Zweifel haben die Gesellschafter gleiche Beiträge 
zu leisten, es können aber auch Beiträge von ungleicher Höhe und 
ungleicher Art vereinbart werden. Die Beiträge, die bald einmalig 
bald wiederholt zu leisten sind, können in Vermögensgegenständen. 
die als „Einlagen“ dem Gesellschaftsvermögen zugeführt werden 
sollen, oder in Diensten, die eine Arbeitsleistung zugunsten des 
Gesellschaftsvermögens darstellen, bestehen. Die Erfüllung der 
Beitragspflicht erfolgt durch Vergemeinschaftung des Geschuldeten. 
Sind Sachen beizutragen, so kann die Vergemeinschaftung des Eigen 
tums gewollt sein; dafür spricht bei Geld und anderen vertretbaren 
oder verbrauchbaren Sachen stets, bei anderen Sachen dann, wenn 
sie nach einer nicht bloss für die Gewinnverteilung bestimmten 
Schätzung beizutragen sind, eine Vermutung31. Dann ist die Ein 
bringung in das Gesellschaftsvermögen durch Übereignung an die 
Gemeinschaft, also bei Grundstücken durch Auflassung, bei Fahrnis 
durch Übergabe zu vollziehen. Ebenso bedarf es, wenn ein ding 
liches Recht, ein Urheber- oder Patentrecht, eine Forderung, ein 
Persönlichkeitsgut ohne Rechtsform (z. B. Kundschaft oder Be 
28 B.G.B. § 708. So auch nach röm. R. und allen anderen Gesetzbüchern 
29 Eine Beschränkung der aufsergesellschaftlichen Tätigkeit, wie sie nach 
H.G.B. § 112—113 kraft gesetzlicher Regel gilt, tritt regelmässig nicht ein, kann 
aber vereinbart oder (z. B. bei einer Gewerbsgesellschaft von Minderkaufleuten) 
als vereinbart anzunehmen sein. 
30 B.G.B. § 705 a. E. Begriffswesentlich ist sie nicht; R.Ger. LAAX 
Nr. 62 S. 276. 
31 B.G.B. § 706; ähnlich altes H.G.B. a. 91.
	        
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