Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 209. Gesellschaftsvertrag. 
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Raum, so lange der Gesellschaftsvertrag noch nicht ausgeführt 
und somit die vereinbarte Gemeinschaft noch nicht wirksam ge 
worden ist? 
Trotz seiner Vereinigungswirkung bleibt der Gesellschafts 
vertrag Vertrag, weil die durch ihn begründete Gemeinschaft 
ein Rechtsverhältnis zwischen den Gesellschaftern ist. Hierdurch 
unterscheidet er sich von dem Vereinigungsakte, der einen Verein 
ins Leben ruft und somit ein einheitliches Rechtssubjekt schafft. 
das die Gemeinschaftsbeziehungen in sich konzentriert und über 
Beziehungen der verbundenen Personen zueinander emporhebt. 
Eine derartige Willenseinigung ist überhaupt kein Vertrag, sondern 
ein einseitiger Gesamtakt3. Auf sie sind daher selbst dann, wenn 
sie als „Gesellschaftsvertrag“ bezeichnet wird, die Regeln über den 
Gesellschaftsvertrag unanwendbar". Änders verhält es sich jedoch 
nach den innerlich widerspruchsvollen Bestimmungen des B.G.B. 
mit dem Schöpfungsakte eines nichts rechtsfähigen Vereins, der 
obschon er seinem Wesen nach kein Gesellschaftsvertrag ist, nach 
den Vorschriften über den Gesellschaftsvertrag behandelt werden 
soll 
Der Gesellschaftsvertrag des B.G.B. ist aber kein reiner 
Schuldvertrag, sondern zugleich personenrechtlicher 
Vertrag. Denn die Gemeinschaft, die er erzeugt, ist eine Ge 
meinschaft zur gesamten Hand und somit personenrechtliche Ge 
meinschaft1. Dies ist das Ergebnis einer geschichtlichen Ent 
wicklung, die dem germanischen Recht verdankt wird. 
II. Geschichte. 
Das römische Recht bildete den als societas bezeichneten 
Konsensualkontrakt im Sinn eines reinen Schuldvertrages aus 12 
Dem Vertrage entspringen lediglich schuldrechtliche Beziehungen 
7 In diesem Stadium kann namentlich ein Rücktrittsrecht aus § 325 oder 
326 ohne Schaden anerkannt werden, obschon ein Bedürfnis dazu gegenüber 
dem § 723 kaum vorliegt. Ist aber der Vertrag bereits ausgeführt oder in der 
Ausführung begriffen, so ist der Rücktritt schlechthin ausgeschlossen; R.Ger. 
LXXVIII Nr. 67, LXXXI Nr. 71. 
s Vgl. oben Bd. I 486 ff., Genossenschaftsth. S. 133 ff. 
° Dies gilt insbesondere auch für die Gründung einer Aktiengesellschaft 
oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sowie einer Erwerbs- und 
Wirtschaftsgenossenschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit. 
1° B.G.B. § 54. Dazu meine Schrift über Vereine ohne Rechtsfähigkeit, 
2. Aufl. 1902. 
11 Oben Bd. I 663 fl. 
12 Tit. Dig. pro socio XVII, 2; Inst. III, 25; Cod. IV, 37.
	        
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