Full text: Deutsches Privatrecht (3)

Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften. 
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Spielschuld vollwirksam ist, und verneint nur im Einklang mit 
seinen sonstigen Grundsätzen ihre Vererblichkeit5. Seit dem drei 
zehnten Jahrhundert aber begann die Gesetzgebung aus Anlaßs 
einer um sich greifenden Entartung des Spieles die Rechtswirk 
samkeit der Spielverträge einzuschränken“. Überwiegend wurde 
ihnen nunmehr die Klagbarkeit entzogen'. Mehr und mehr wurde 
auch das alte Pfändungsrecht wegen Spielschuld eingeengt und 
schliefslich die Erzwingung ihrer Befriedigung durch Selbsthilfe 
ganz verboten3. Vielfach wurde wenigstens jede Haftung für 
Dies gilt auch, wenn er einem Dritten anvertraut wird; vgl. über den „phantner“ 
durch dessen Zuziehung nach Wiener Stadtrechtsb. a. 47—48 die Klagbarkeit 
bedingt ist, Schuster S. 58 ff. Zwangsmittel bot dem Gewinner das Selbst 
hilferecht in Gestalt eines Pfändungsrechtes (Schuld u. Haftung S. 42 Anm. 79, 
dazu jetzt Planitz S. 342 ff.) und des Festhaltungsrechtes (Planitz S. 345 ff.) 
Allein soweit die Haftung reichte, war auch gerichtliche Klage möglich. Das 
Gegenteil nimmt jetzt wieder Planitz S. 345 Anm. 141 an. Indessen ist, wenn 
noch manche Quellen des späteren Mittelalters grundsätzlich die Klage aus 
Spielschuld zulassen, darin Festhaltung des ursprünglichen Rechts zu erblicken; 
vgl. Bamb. R. § 37, Hamb. Stadtr. v. 1497 0 13, Stobbe-Lehmann § 245 
Anm. 2, Wilda a. a. O. II 146 ff., Bruck S. 27. Der von Planitz S. 346 ff. 
versuchte Nachweis, dass die Klagbarkeit sich erst aus dem Festhaltungsrecht 
als jüngere Bildung entwickelt habe, ist nicht überzeugend. 
Sachsensp. 1 6 § 2 (als ein Fall der ohne Wiedererstattung erworbenen 
Schuld, vgl. Schuld und Haftung S. 93). Ebenso Goslar. Stat. S. 6, Schwabsp. 
(L) c. 289, und andere Parallelstellen b. Bruck S. 28. 
6 Schuster S. 72 ff., 93 ff. Die Bewegung ging von den Stadtrechten 
aus. Das Rb. n. Dist. II 36 d. 9—10 stellt das Weichbildrecht, nach dem eine 
Klage um Spielschuld unzulässig ist, in einen Gegensatz zum Landrecht, nach 
dem geklagt werden kann; vgl. die Stelle bei Kraut, Grundr. § 139 Nr. 5. 
Magdeb.-Bresl. R. v. 1261 § 51: beclaget ein man den anderen umbe 
topelspiel, her en hat ime nicht zu antworten. Gloss. zu Ssp. III 5 (Kraut 
Nr. 3). Münchener Stadtr. a. 43. Prager Stadtr. a. 44. Zahlreiche andere 
Belege b. Wilda S. 149 ff., 154 ff., 165, Bruck S. 32 ff., Stobbe-Lehmann 
Anm. 6, Planitz S. 345 Anm. 141. 
s Anerkannt wird das Pfändungsrecht an allem, was der Spieler bei sich 
trägt, noch im Augsb. Stadtr. a. 137, Prager R. a. 18, Bayr. L.R. 272 (Kraut 
Nr. 6), Wiener Stadtrb. a. 48 („bis auf das Hemde ausziehen“) und anderen 
Quellen; vgl. Wilda S. 146 ff., 154, Bruck S. 30 ff., Stobbe-Lehmann 
Anm. 4. Manche Quellen aber gewähren es nur an Sachen, die er „um und 
an hat“, Gl. zu Ssp. III, 6 (Kraut Nr. 3), oder umgekehrt nur an barem Gelde, 
Wismarer Willkür b. Stobbe-Lehmann Anm. 9. Andere verbieten die 
Pfändung überhaupt; Magdeb. Fr. I, 20 d. 1, Memminger R. b. Wilda S. 153. 
Auch das Recht, die Person des Schuldners bis zur Bezahlung festzuhalten 
— vgl. Gloss. z. Ssp. a. a. O., Lüneburger Stadtr. c. 36 —, wurde mehr und 
mehr beseitigt; vgl. Rb. n. Dist. IV, 36 d. 8, Augsb. R. a. 137, Wilda S. 146, 
Schuster S. 113 ff., Planitz S. 347.
	        
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