806 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften,
§ 208. Spiel und Wettel
I. Überhaupt. Spiel und Wette sind die Haupttypen der
Gefahrverträge, die eine Ungewifsheit setzen, von deren Ent
scheidung Gewinn oder Verlust für die Beteiligten abhängen soll.
Obschon sie im heutigen Privatrecht gleich behandelt werden, sind
sie doch aus verschiedenen Wurzeln entsprossen und dienen auch
heute ungleichen Zwecken.
II. Spielvertrag.
1. Spiel und Spielvertrag. Spiel ist menschliches Tun.
das im Gegensatz zur Arbeit nicht auf Werterzeugung, sondern
auf Unterhaltung und somit auf Lebensgenufs abzielt, jedoch die
Formen der Arbeit nachahmt. Man kann für sich spielen. Dann
ist von einem Spielvertrage nicht die Rede. Aber auch wenn
mehrere Personen behufs geselliger Unterhaltung gemeinschaftlich
spielen, bedarf es zwar einer Vereinbarung von Spielregeln, braucht
jedoch darin ein Spielvertrag nicht enthalten zu sein. Vielmehr
ist für den Begriff des Spielvertrages erst Raum, wenn mehrere
Personen nicht bloss mit, sondern zugleich gegeneinander spielen.
so dafs der Verlauf des Spieles darüber entscheiden soll, wer Ge
winner und wer Verlierer ist. Doch bleibt die Willenseinigung
aufserhalb des Bereiches der Rechtsordnung, wenn sie an Gewinn
und Verlust keine anderen Folgen knüpft, als die Feststellung
von Sieg oder Niederlage. Dagegen tritt sie als Schuldvertrag in
1 Wilda, Die Lehre vom Spiel, Z. f. D. R. II, 2 S. 133 ff.; Die Wette,
ebd. VIII 200 ff. F. Bruck, Über Spiel und Wette, 1868. Krügelstein,
Über den begrifflichen Unterschied von Spiel und Wette, 1869. H. M. Schuster,
Das Spiel, seine Entwicklung und Bedeutung im deut. R., 1878. F. Ende
mann, Beiträge zur Geschichte der Lotterie und zum heutigen Lotterierechte,
1882. A. Elster, Über den Begriff und die systematische Stellung der Spiel
verträge, Arch. f. b. R. XXVI 34 ff.; Art. Spiel im H.W.B. d. Staatsw.3 VII
675 ff. — Beseler, D.P.R. § 118. Gerber § 193 ff., Gerber-Cosack § 219ff.
Bluntschli § 125 ff. Gengler, Lehrb. S. 724ff. Stobbe III § 193 ff.,
Stobbe-Lehmann § 243 ff. Hübner, Grundz.2 § 87. Planitz, Die Pfän
dung S. 342 ff. Nord. R. bei v. Amira I § 32 ff., II § 25. — Glück, Komm.
XI 325 ff. Sintenis II 724 ff. v. Vangerow III § 673. Windscheid-Kipp
§ 419 ff. — Thöl, Der Verkehr mit Staatspapieren (1835) S. 235 ff.; H.R.
§ 304 ff. — Preufs. R. b. Förster-Eccius II § 133; Dernburg § 158 ff. —
Franz. R. b. Zachariae-Crome § 366. — Österr. R. b. Krainz-Pfaff
Ehrenzweig § 390. — Recht des B.G.B.: Komm. (bes. Planck u. Oert
mann) zu B.G.B. § 762 ff. Schollmeyer S. 166 ff. Endemann § 187 ff.
Matthiafs § 130. Dernburg § 211ff. Crome § 289ff. Kohler II 306 ff.
Cosack § 156 ff. Enneccerus § 409 ff. — Schreiber, Schuld u. Haftung
S. 94 ff.