Full text: Deutsches Privatrecht (3)

806 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften, 
§ 208. Spiel und Wettel 
I. Überhaupt. Spiel und Wette sind die Haupttypen der 
Gefahrverträge, die eine Ungewifsheit setzen, von deren Ent 
scheidung Gewinn oder Verlust für die Beteiligten abhängen soll. 
Obschon sie im heutigen Privatrecht gleich behandelt werden, sind 
sie doch aus verschiedenen Wurzeln entsprossen und dienen auch 
heute ungleichen Zwecken. 
II. Spielvertrag. 
1. Spiel und Spielvertrag. Spiel ist menschliches Tun. 
das im Gegensatz zur Arbeit nicht auf Werterzeugung, sondern 
auf Unterhaltung und somit auf Lebensgenufs abzielt, jedoch die 
Formen der Arbeit nachahmt. Man kann für sich spielen. Dann 
ist von einem Spielvertrage nicht die Rede. Aber auch wenn 
mehrere Personen behufs geselliger Unterhaltung gemeinschaftlich 
spielen, bedarf es zwar einer Vereinbarung von Spielregeln, braucht 
jedoch darin ein Spielvertrag nicht enthalten zu sein. Vielmehr 
ist für den Begriff des Spielvertrages erst Raum, wenn mehrere 
Personen nicht bloss mit, sondern zugleich gegeneinander spielen. 
so dafs der Verlauf des Spieles darüber entscheiden soll, wer Ge 
winner und wer Verlierer ist. Doch bleibt die Willenseinigung 
aufserhalb des Bereiches der Rechtsordnung, wenn sie an Gewinn 
und Verlust keine anderen Folgen knüpft, als die Feststellung 
von Sieg oder Niederlage. Dagegen tritt sie als Schuldvertrag in 
1 Wilda, Die Lehre vom Spiel, Z. f. D. R. II, 2 S. 133 ff.; Die Wette, 
ebd. VIII 200 ff. F. Bruck, Über Spiel und Wette, 1868. Krügelstein, 
Über den begrifflichen Unterschied von Spiel und Wette, 1869. H. M. Schuster, 
Das Spiel, seine Entwicklung und Bedeutung im deut. R., 1878. F. Ende 
mann, Beiträge zur Geschichte der Lotterie und zum heutigen Lotterierechte, 
1882. A. Elster, Über den Begriff und die systematische Stellung der Spiel 
verträge, Arch. f. b. R. XXVI 34 ff.; Art. Spiel im H.W.B. d. Staatsw.3 VII 
675 ff. — Beseler, D.P.R. § 118. Gerber § 193 ff., Gerber-Cosack § 219ff. 
Bluntschli § 125 ff. Gengler, Lehrb. S. 724ff. Stobbe III § 193 ff., 
Stobbe-Lehmann § 243 ff. Hübner, Grundz.2 § 87. Planitz, Die Pfän 
dung S. 342 ff. Nord. R. bei v. Amira I § 32 ff., II § 25. — Glück, Komm. 
XI 325 ff. Sintenis II 724 ff. v. Vangerow III § 673. Windscheid-Kipp 
§ 419 ff. — Thöl, Der Verkehr mit Staatspapieren (1835) S. 235 ff.; H.R. 
§ 304 ff. — Preufs. R. b. Förster-Eccius II § 133; Dernburg § 158 ff. — 
Franz. R. b. Zachariae-Crome § 366. — Österr. R. b. Krainz-Pfaff 
Ehrenzweig § 390. — Recht des B.G.B.: Komm. (bes. Planck u. Oert 
mann) zu B.G.B. § 762 ff. Schollmeyer S. 166 ff. Endemann § 187 ff. 
Matthiafs § 130. Dernburg § 211ff. Crome § 289ff. Kohler II 306 ff. 
Cosack § 156 ff. Enneccerus § 409 ff. — Schreiber, Schuld u. Haftung 
S. 94 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer