§ 206. Bürgschaft.
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dem Verkaufe einer Forderung übernommene Gewährleistungs
pflicht für die Güte der Forderung ist keine Bürgschaft44
Eine Vergütung für die Bürgschaftsleistung gehört nicht
zum Begriff der Bürgschaft. Der Bürgschaftsvertrag ist an sich
ein streng einseitiger Vertrag. Doch kann eine Vergütung (Delkredere
provision) vereinbart sein; sie ist Entgelt für das vom Bürgen über
nommene Risiko, macht aber die Bürgschaft noch nicht zum Ver
sicherungsvertrage 25
IV. Abschlufs. Der Bürgschaftsvertrag des heutigen
Rechts wird zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger geschlossen 46
Einer Mitwirkung des Schuldners bedarf es nicht4?
Im Gegensatz zum gemeinen Recht ist der Bürgschaftsvertrag
nach dem B.G.B. formbedürftig4s. Vorgeschrieben ist einseitige
Schriftform: zur Gültigkeit ist die schriftliche Erteilung der Bürg
schaftserklärung erforderlich49. Aus der Urkunde muss sich der
Verbürgungswille, die Person des Gläubigers und der wesentliche
forderung im ersten Falle nicht über, im zweiten Falle unter; vgl. R.Ger.
LXXXV Nr. 81.
44 B.G.B. § 438; R.Ger. b. Seuff. LXII Nr. 106. — Ebensowenig die vom
Kommissionär nach H.G.B. § 394 ausdrücklich oder stillschweigend übernommene
Delkrederehaftung; sie ist Erweiterung der Haftung aus dem Kommissions
geschäft und überdies, da der Kommittent gegen den Dritten keine Forderung
hat, mangels einer Hauptschuld Garantieübernahme; vgl. Staub zu § 394
Anm. 1, Düringer-Hachenburg II 279, K. Lehmann S. 809; a. M. Grün
hut, Recht des Kommissionshandels S. 350 ff. Dagegen wird die Übernahme
der Delkrederehaftung für die von ihm dem Geschäftsherrn verschaffte For
derung durch den Agenten regelmässig als ein besonderer Bürgschaftsvertrag
aufzufassen sein; Staub zu § 84 Anm. 15, K. Lehmann S. 231.
45 A. M. Enneccerus § 411,4. Vgl. dagegen Cosack § 158 IV, Dern
burg § 285 IV, Crome § 295, 5. Das Preufs. L.R. § 363 ff. sah die Aus
bedingung einer Belohnung ausdrücklich vor und stellte für die entgeltliche
Bürgschaft besondere Regeln auf.
46 Dabei gelten die allgemeinen Grundsätze über Verträge. Das Ver
sprechen des Bürgen bedarf also der Annahme. Ein abstraktes Versprechen
ist es nicht.
4 Der Schuldner braucht nichts davon zu wissen; Code civ. a. 2014.
Sogar sein Widerspruch ist unschädlich.
48 B.G.B. § 766. Auch das Preufs. L.R. § 202 ff. forderte ausdrückliche
und schriftliche, der Code civ. a. 2015 wenigstens ausdrückliche Erklärung.
Das Schweiz. O.R. a. 493 verlangt nicht bloss schriftliche Erklärung, sondern
auch Angabe eines bestimmten Betrages der Haftung (anders früher a. 491).
4° Die vom Bürgen ausgestellte Urkunde muss dem Gläubiger übergeben
oder doch zugegangen sein. Die Annahme aber ist formfrei. — Übergabe der
Urkunde durch den dazu ermächtigten Hauptschuldner genügt; R.Ger. LVII
Nr. 57, LXI Nr. 84.