Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 206. Bürgschaft. 
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dem Verkaufe einer Forderung übernommene Gewährleistungs 
pflicht für die Güte der Forderung ist keine Bürgschaft44 
Eine Vergütung für die Bürgschaftsleistung gehört nicht 
zum Begriff der Bürgschaft. Der Bürgschaftsvertrag ist an sich 
ein streng einseitiger Vertrag. Doch kann eine Vergütung (Delkredere 
provision) vereinbart sein; sie ist Entgelt für das vom Bürgen über 
nommene Risiko, macht aber die Bürgschaft noch nicht zum Ver 
sicherungsvertrage 25 
IV. Abschlufs. Der Bürgschaftsvertrag des heutigen 
Rechts wird zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger geschlossen 46 
Einer Mitwirkung des Schuldners bedarf es nicht4? 
Im Gegensatz zum gemeinen Recht ist der Bürgschaftsvertrag 
nach dem B.G.B. formbedürftig4s. Vorgeschrieben ist einseitige 
Schriftform: zur Gültigkeit ist die schriftliche Erteilung der Bürg 
schaftserklärung erforderlich49. Aus der Urkunde muss sich der 
Verbürgungswille, die Person des Gläubigers und der wesentliche 
forderung im ersten Falle nicht über, im zweiten Falle unter; vgl. R.Ger. 
LXXXV Nr. 81. 
44 B.G.B. § 438; R.Ger. b. Seuff. LXII Nr. 106. — Ebensowenig die vom 
Kommissionär nach H.G.B. § 394 ausdrücklich oder stillschweigend übernommene 
Delkrederehaftung; sie ist Erweiterung der Haftung aus dem Kommissions 
geschäft und überdies, da der Kommittent gegen den Dritten keine Forderung 
hat, mangels einer Hauptschuld Garantieübernahme; vgl. Staub zu § 394 
Anm. 1, Düringer-Hachenburg II 279, K. Lehmann S. 809; a. M. Grün 
hut, Recht des Kommissionshandels S. 350 ff. Dagegen wird die Übernahme 
der Delkrederehaftung für die von ihm dem Geschäftsherrn verschaffte For 
derung durch den Agenten regelmässig als ein besonderer Bürgschaftsvertrag 
aufzufassen sein; Staub zu § 84 Anm. 15, K. Lehmann S. 231. 
45 A. M. Enneccerus § 411,4. Vgl. dagegen Cosack § 158 IV, Dern 
burg § 285 IV, Crome § 295, 5. Das Preufs. L.R. § 363 ff. sah die Aus 
bedingung einer Belohnung ausdrücklich vor und stellte für die entgeltliche 
Bürgschaft besondere Regeln auf. 
46 Dabei gelten die allgemeinen Grundsätze über Verträge. Das Ver 
sprechen des Bürgen bedarf also der Annahme. Ein abstraktes Versprechen 
ist es nicht. 
4 Der Schuldner braucht nichts davon zu wissen; Code civ. a. 2014. 
Sogar sein Widerspruch ist unschädlich. 
48 B.G.B. § 766. Auch das Preufs. L.R. § 202 ff. forderte ausdrückliche 
und schriftliche, der Code civ. a. 2015 wenigstens ausdrückliche Erklärung. 
Das Schweiz. O.R. a. 493 verlangt nicht bloss schriftliche Erklärung, sondern 
auch Angabe eines bestimmten Betrages der Haftung (anders früher a. 491). 
4° Die vom Bürgen ausgestellte Urkunde muss dem Gläubiger übergeben 
oder doch zugegangen sein. Die Annahme aber ist formfrei. — Übergabe der 
Urkunde durch den dazu ermächtigten Hauptschuldner genügt; R.Ger. LVII 
Nr. 57, LXI Nr. 84.
	        
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