Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 206. Bürgschaft. 
771 
Schuld möglich°. Erst als die Haftung für eigne Schuld zur 
Regel wurde, schränkte sich der Name und der Begriff der Bürg 
schaft auf die Haftungsübernahme für fremde Schuld ein. Der 
Bürge aber für fremde Schuld war und blieb lediglich Hafter 10 
Er schuldete dem Gläubiger keine Leistung, sondern musste nur, 
wenn der Schuldner nicht leistete, den Zugriff des Gläubigers 
dulden, um diesem Ersatz zu verschaffen. Umgekehrt war der 
Schuldner dem Gläubiger nicht haftbar oder wurde doch, wenn er 
ihm haftete, durch die Bürgenstellung von der Haftung befreit1 
Darum konnte ursprünglich der Gläubiger, wenn der Schuldner 
nicht erfüllte, sich ausschliefslich an den Bürgen halten. Dafür 
aber haftete der Schuldner dem Bürgen. Denn das zur Verbürgung 
unerläfsliche Formalgeschäft, das nach den einzelnen Stammes 
rechten in verschiedener Weise mittels Treugelübde, Wadiation 
oder ihrer Kombination geschlossen wurde, zog stets den Schuldner 
in den Haftungsbereich hinein *2. Es verschaffte dem Bürgen an 
stelle des Gläubigers ein Zugriffsrecht gegen den Schuldner, das 
ihn in den Stand setzte, sich zwangsweise vom Schuldner die Mittel 
9 Puntschart S. 164, 169 ff.; Schuld und Haftung S. 59 ff. — 
Über die 
Selbstverbürgung des Schuldners in einer aus der Verbürgung für Andere ab 
geleiteten Form ebd. S. 60 Anm. 45, S. 148, 159, 161, 285. 
10 Schuld und Haftung S. 57 ff.; Puntschart S. 174 ff.; für das nord. R. 
v. Amira 1 693 ff., 704, II 71 ff., 840 ff. — Ebenso nach griech. R., Partsch 
a. a. O. S. 12 ff., 23 ff., 33 ff., 74. 
1i Schuld u. Haftung S. 58 Anm. 36 u. 37, 79, 100 Anm. 4; insbes. über 
burgund. R. S. 176, 178, langob. R. S. 286 ff., fränk. R. S. 295 Anm. 12, dazu 
über angelsächs. R. S. 184 Anm. 53, fries. R. S. 320; vgl. noch Wiener Stadtr. 
a. 7 u. 57. Dazu Stobbe-Lehmann § 238, 2a; Fockema-Andreae II 
88 fl. — Anders natürlich, wenn er sich mit seinen Bürgen als Mitbürge ver 
pflichtete; Schuld u. Haftung S. 60 Anm. 47, 160 Anm. 54, 296. 
12 Schuld und Haftung S. 59. Es forderte das Zusammenwirken dreier 
Hände, indem das Verpflichtungszeichen vom Schuldner dem Gläubiger, vom 
Gläubiger dem Bürgen dargereicht wurde. Bei den Franken pflegte der Schuldner 
nur durch Wadiation Vermögenshaftung, der Bürge dagegen durch blosses 
Treugelübde nur persönliche Haftung zu übernehmen; a. a. O. S. 159, 160, 294 ff. 
Diese Verbürgungsform begegnet auch im späteren Recht; a. a. O. S. 159 Anm. 40. 
Bei den Burgundern unterwirft sich umgekehrt der Schuldner nicht nur der 
Vermögenshaftung, sondern auch subsidiärer leiblicher Haftung, der Bürge 
dagegen lediglich einer durch das Recht der Hingabe des zahlungsunfähigen 
Schuldners an Zahlungsstatt beschränkten Vermögenshaftung; a. a. O. S. 175 ff. 
Bei den Langobarden findet eine doppelseitige Wadiation statt, die für den 
Schuldner wie für den Bürgen nur Vermögenshaftung begründet; a. a. O. S. 264 ff., 
284 ff. Über angelsächs. R. vgl. S. 184 u. 315, über bayr. S. 305 Anm. 42, 312, 
über fries. S. 319. Über Verbürgung durch Einlagerversprechen S. 254. 
49*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer