Full text: Deutsches Privatrecht (3)

724 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften. 
erforderlichen Aufwendungen auf Verlangen Vorschufs zu gewähren 
und für gemachte Aufwendungen, die der Beauftragte den Um 
ständen nach für erforderlich halten durfte, Ersatz zu leisten 28 
V. Beendigung. Der Auftrag begründet ein durch die 
Ausführung erlöschendes, bis dahin aber oder bis zu dem etwaigen 
früheren Eintritt einer vereinbarten Endfrist oder auflösenden Be 
dingung dauerndes Schuldverhältnis. Als dauerndes Schuld 
verhältnis erreicht er aus besonderen Gründen ein vorzeitiges Ende. 
Die vorzeitige Beendigung kann durch einseitige Willens 
erklärung eines Teiles herbeigeführt werden. Der Auftraggeber 
kann den Auftrag jederzeit „widerrufen“. Auch der Beauftragte 
aber kann ihn jederzeit kündigen. Doch darf er zur Vermeidung 
von Schadensersatzpflicht nicht zur Unzeit kündigen, es müsste 
denn dazu ein wichtiger Grund vorliegen. Auf das Kündigungs 
recht kann er verzichten, bleibt aber dann gleichwohl zur fristlosen 
Kündigung aus einem wichtigen Grunde befugt 29 
28 B.G.B. § 669—670; bei entgeltlicher Geschäftsbesorgung entsprechend 
anwendbar (§ 675). Vgl. Preufs. L.R. I, 13 § 65—73; Code civ. a. 1999; Öst. 
Gb. § 1004; Sächs. Gb. § 1314; Schweiz. O.R. a. 402 (400). — Das B.G.B. 
schweigt darüber, ob und inwieweit der Auftraggeber dem Beauftragten den 
bei Ausführung des Auftrages erlittenen zufälligen Schaden zu ersetzen 
hat. Die herrschende Meinung folgert daraus, daßs keine von Verschulden 
unabhängige Ersatzpflicht besteht; vgl. Planck Bem. 5, Böckel, Arch. f. 
z. Pr. XCVI 396 ff., R.Ger. b. Seuff. LXV Nr. 7, Rspr. d. O.L.G. XIV 58. Das 
Ergebnis widerspricht dem modernen Rechtsbewufstsein. Manche wollen mit 
der Erweiterung des Begriffes der Aufwendungen helfen; so Enneccerus 
§ 382 Z. 4. In anderer Weise vermitteln Oertmann zu § 670 Bem. 3b u. 
Hoeniger, Arch. f. b. R. XXXV 272 ff. M. E. besteht kein Hindernis, mit 
Dernburg § 279 III, Crome § 352 III 2b, Brückmann, Rechte des Ge 
schäftsführers S. 186 ff., Stammler, Richtiges Recht S. 339 fl. die Haftung 
des Auftraggebers grundsätzlich zu bejahen. Die Frage war im gem. R. sehr 
bestritten, mehr und mehr aber drang die dem Beauftragten günstige Meinung 
durch; Mommsen, Erörterungen II 58 ff., Jhering, Jahrb. IV 37 ff., Eisele, 
Arch. f. z. Pr. LXXXIV 319 ff., Unger, Jahrb. f. D. XXXIII 328 ff. Der Code 
civ. a. 2000 verpflichtet den Auftraggeber unbedingt zum Ersatz alles „à l'oc 
casion de gestion“ unverschuldet erlittenen Schadens. Das Österr. Gb. läfst 
in § 1014 gleichfalls den Auftraggeber mit einer Einschränkung durch § 1015 
auch ohne Verschulden haften; v. Schey S. 652 ff. Nach Preufs. L.R. I, 13 
§ 80—81 kann der Beauftragte wenigstens für den durch Befolgung einer mit 
Gefahr verbundenen bestimmten Weisung erlittenen Schaden Ersatz verlangen. 
Dagegen kehrt das Schweiz. O.R. a. 400 (402)2 nur die Beweislast um, so dass 
der Auftraggeber durch den Nachweis seiner Schuldlosigkeit befreit wird. 
29 B.G.B. § 671. Übereinstimmend mit dem gem. R., Preuss. L.R. I, 13 
§ 159 ff., Code civ. a. 2003 ff., Öst. Gb. § 1020 ff., Sächs. Gb. § 1319 ff., Schweiz.
	        
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