Full text: Deutsches Privatrecht (3)

714 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften. 
Der Mäklerlohn ist aber nach altem Gewohnheitsrecht, das 
nach dem Vorbilde der Handelsgesetzbücher nun auch im B.G.B. 
fixiert ist, nur verdient, wenn der Vertrag infolge der nach 
weisenden oder vermittelnden Tätigkeit des Mäklers zustande 
kommt27. Für erfolglose Bemühungen und Aufwendungen kann 
der Mäkler mangels anderer Abrede keinerlei Ersatz verlangen 28 
Somit ist einerseits das Zustandekommen des angestrebten 
Vertrages zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten erforder 
lich. Der Vertrag muss rechtsverbindlich abgeschlossen sein 2 
Er muss ferner endgültige Wirksamkeit erlangt haben. Ist ei 
unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der 
Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt 
Im Falle des Vertragsschlusses unter einer auflösenden Bedingung 
ist der Mäklerlohn zunächst zu zahlen, jedoch bei Eintritt der 
Bedingung zurückzuzahlen, es müsste denn der vom Auftraggebei 
Ebenso 
erstrebte Zweck trotzdem im wesentlichen erreicht sein 31. 
kann die Wiederauflösung des Vertrages kraft eines vorbehaltenen 
Rücktrittsrechts den Lohnanspruch wieder hinfällig machen32 
27 B.G.B. § 652. Das gleiche nahm die Praxis stets für das gem. und 
preufs. R. an; R.Ger. VI Nr. 51 u. 52, XXV Nr. 67. Vgl. ferner Sächs. Gb. 
§ 1254, Schweiz. O.R. a. 413. 
28 Dafs er auch für die Aufwendungen nichts zu fordern hat, ist in § 652 
Abs. 2 S. 2 ausdrücklich bestimmt und entspricht dem bisherigen Recht (Seuff. 
LI Nr. 21). 
29 Daher ist der Mäklerlohn nicht verdient, wenn der Vertrag wegen 
Formmangels nichtig ist; R.Ger. XXIX Nr. 56. Anders nur, wenn ein solcher 
Vertrag gleichwohl von den Parteien als bindend behandelt wird; R.Ger. XXV 
Nr. 67. Ebensowenig ist der Mäklerlohn verdient, wenn der Vertrag aus einem 
inneren Grunde nichtig (z. B. auf Unmögliches gerichtet, Scheingeschäft, sitten 
widrig) ist; Rspr. d. O.L.G. IV 238; unrichtig Seuff. XLIX Nr. 247. Vgl. indes 
über die erforderlichen Einschränkungen Reichel S. 26 ff. Ist der Vertrag 
anfechtbar, so wird der zunächst begründete Lohnanspruch durch die An 
fechtung rückwärts hinfällig. So auch im Falle der Anfechtung wegen Betrüges 
des Auftraggebers; R.Ger. LXXVI Nr. 88, mit Unrecht angegriffen von Reiche 
S. 37 ff. 
3° B.G.B. § 652 Abs. 1 S. 2. Ebenso für das gem. R. R.Ger. b. Seuff. 
XLV Nr. 13. Schweiz. O.R. a. 4132. Vgl. Reichel S. 38 ff. u. über Anfangs 
termin S. 44 ff. 
31 So entscheidet die sehr streitige Frage Reichel S. 48 ff.; zustimmend 
Enneccerus § 378 II 1 b, Raape b. Dernburg“ § 339 Anm. 15. Andere 
lassen den Lohnanspruch stets hinfällig werden; so Planck Bem. 3c, Dern 
burg, D.J.Z. 1904 S. 822, Rspr. d. O.L.G. XIV 28. Wieder Andere lassen ihn 
immer bestehen; so Crome § 272 Z. 5 aa, Cosack § 152 V 3, Oertmann 
Bem. 2 a a, O.L.G. Hamb. b. Seuff. LXXI Nr. 113 (mit irreführendem Eingang). 
32 Auch hierüber herrscht Streit. Für den Wegfall Seuff. L Nr. 13, R.Ger.
	        
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