714 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
Der Mäklerlohn ist aber nach altem Gewohnheitsrecht, das
nach dem Vorbilde der Handelsgesetzbücher nun auch im B.G.B.
fixiert ist, nur verdient, wenn der Vertrag infolge der nach
weisenden oder vermittelnden Tätigkeit des Mäklers zustande
kommt27. Für erfolglose Bemühungen und Aufwendungen kann
der Mäkler mangels anderer Abrede keinerlei Ersatz verlangen 28
Somit ist einerseits das Zustandekommen des angestrebten
Vertrages zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten erforder
lich. Der Vertrag muss rechtsverbindlich abgeschlossen sein 2
Er muss ferner endgültige Wirksamkeit erlangt haben. Ist ei
unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der
Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt
Im Falle des Vertragsschlusses unter einer auflösenden Bedingung
ist der Mäklerlohn zunächst zu zahlen, jedoch bei Eintritt der
Bedingung zurückzuzahlen, es müsste denn der vom Auftraggebei
Ebenso
erstrebte Zweck trotzdem im wesentlichen erreicht sein 31.
kann die Wiederauflösung des Vertrages kraft eines vorbehaltenen
Rücktrittsrechts den Lohnanspruch wieder hinfällig machen32
27 B.G.B. § 652. Das gleiche nahm die Praxis stets für das gem. und
preufs. R. an; R.Ger. VI Nr. 51 u. 52, XXV Nr. 67. Vgl. ferner Sächs. Gb.
§ 1254, Schweiz. O.R. a. 413.
28 Dafs er auch für die Aufwendungen nichts zu fordern hat, ist in § 652
Abs. 2 S. 2 ausdrücklich bestimmt und entspricht dem bisherigen Recht (Seuff.
LI Nr. 21).
29 Daher ist der Mäklerlohn nicht verdient, wenn der Vertrag wegen
Formmangels nichtig ist; R.Ger. XXIX Nr. 56. Anders nur, wenn ein solcher
Vertrag gleichwohl von den Parteien als bindend behandelt wird; R.Ger. XXV
Nr. 67. Ebensowenig ist der Mäklerlohn verdient, wenn der Vertrag aus einem
inneren Grunde nichtig (z. B. auf Unmögliches gerichtet, Scheingeschäft, sitten
widrig) ist; Rspr. d. O.L.G. IV 238; unrichtig Seuff. XLIX Nr. 247. Vgl. indes
über die erforderlichen Einschränkungen Reichel S. 26 ff. Ist der Vertrag
anfechtbar, so wird der zunächst begründete Lohnanspruch durch die An
fechtung rückwärts hinfällig. So auch im Falle der Anfechtung wegen Betrüges
des Auftraggebers; R.Ger. LXXVI Nr. 88, mit Unrecht angegriffen von Reiche
S. 37 ff.
3° B.G.B. § 652 Abs. 1 S. 2. Ebenso für das gem. R. R.Ger. b. Seuff.
XLV Nr. 13. Schweiz. O.R. a. 4132. Vgl. Reichel S. 38 ff. u. über Anfangs
termin S. 44 ff.
31 So entscheidet die sehr streitige Frage Reichel S. 48 ff.; zustimmend
Enneccerus § 378 II 1 b, Raape b. Dernburg“ § 339 Anm. 15. Andere
lassen den Lohnanspruch stets hinfällig werden; so Planck Bem. 3c, Dern
burg, D.J.Z. 1904 S. 822, Rspr. d. O.L.G. XIV 28. Wieder Andere lassen ihn
immer bestehen; so Crome § 272 Z. 5 aa, Cosack § 152 V 3, Oertmann
Bem. 2 a a, O.L.G. Hamb. b. Seuff. LXXI Nr. 113 (mit irreführendem Eingang).
32 Auch hierüber herrscht Streit. Für den Wegfall Seuff. L Nr. 13, R.Ger.