Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 202. Mäklervertrag. 
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er, obschon er im Leben nach dem handelsrechtlichen Vorbilde 
sich zu einer eignen Vertragsart entwickelte, von den Gesetzbüchern 
lange ignoriert *2 und erst in neuerer Zeit mit einzelnen Vor 
schriften bedacht 13. Das B.G.B. behandelt ihn als eigenartigen 
Vertrag und widmet ihm einige Bestimmungen*4. Sie haben er 
gänzende Bedeutung auch für den Handelsmäklervertrag. Auf die 
Vermittlung von Verträgen über Gegenstände, die nicht dem Bereiche 
des Handelsverkehrs angehören, wie Grundstückskäufen, Hypo 
thekenverkehrsgeschäften, Mietsverträgen, Dienstverträgen usw., 
finden sie auch dann primäre Anwendung, wenn sie durch einen 
Handelsmäkler erfolgt 15. Für die gewerbsmäfsige Stellenvermitt 
lung werden sie durch Sondervorschriften ergänzt und zum Teil 
abgewandelt*6. Ausschliefslich gelten sie für alle nicht gewerbs 
mässige Mäkelei. 
III. Verpflichtungen des Mäklers. Die Tätigkeit des 
Mäklers kann je nach der Abrede sich auf den Nachweis der Ge 
legenheit zum Abschlufs eines Vertrages beschränken oder den 
Vertragsschlufs selbst vermitteln 17. Ob er überhaupt verpflichtet 
ist, tätig zu werden, hängt von ausdrücklicher oder stillschweigender 
Vereinbarung ab *8. In jedem Falle aber ist er, wenn er tätig wird. 
vertragsmässig verpflichtet, nach Treu und Glauben zu verfahren 
seien. Auch in Preufsen schwankte man zwischen Auftrag und Vertrag über 
Handlungen. Vgl. Riesenfeld a. a. O. S. 30 ff. 
12 So im Preufs. L.R., Code civ. u. Österr. Gb. — Nur die Gesindemäkelei 
wurde oft in den Ges.O. speziell geregelt; vgl. Könnecke S. 404—413, Preufs. 
Ges.O. § 13—21. 
13 Besonders im Sächs. Gb. § 1254—1259. — Auch im neuen Schweiz. O.R. 
a. 412—418, während das alte in a. 405 nur bestimmt, dafs die Vorschriften 
über den Auftrag anwendbar seien (so auch jetzt a. 412). 
14 B.G.B. § 652—656. 
15 H.G.B. § 932. Ebenso auf jede von einem Kaufmann, der nicht Handels 
mäkler ist, übernommene Vermittlung, auch wenn sie Handelsgeschäft ist. 
16 Jetzt gilt das Stellenvermittlerges. v. 2. Juni 1910, das alle Stellen 
vermittlung zum konzessionspflichtigen Gewerbe stempelt und einer Reihe von 
Beschränkungen unterwirft. Das R.Ges. über die Stellenvermittlung für Schiffs 
leute v. 2. Juni 1902 und die auf Gesindevermieter und andere Stellenvermittlei 
bezüglichen Vorschriften der Gew.O. sind aufgehoben (§ 19). 
17 B.G.B. § 654. Ebenso Stellenvermittlerges. § 1. Schweiz. O.R. a. 412. 
Dagegen richtet sich die Tätigkeit des Handelsmäklers stets auf Vermittlung 
des Vertrages selbst; H.G.B. § 93. 
18 Vgl. Rspr. d. O.L.G. XII 88; Seuff. XLI Nr. 200. Soweit er verpflichtet 
ist, ist gegen ihn an sich eine Klage auf Erfüllung möglich (anders Sächs. Gb. 
§ 1255). Praktisch aber wird meist nur der Anspruch auf Schadensersatz wegen 
Nichterfüllung aus schuldhafter Unterlassung durchführbar sein.
	        
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