§ 202. Mäklervertrag.
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er, obschon er im Leben nach dem handelsrechtlichen Vorbilde
sich zu einer eignen Vertragsart entwickelte, von den Gesetzbüchern
lange ignoriert *2 und erst in neuerer Zeit mit einzelnen Vor
schriften bedacht 13. Das B.G.B. behandelt ihn als eigenartigen
Vertrag und widmet ihm einige Bestimmungen*4. Sie haben er
gänzende Bedeutung auch für den Handelsmäklervertrag. Auf die
Vermittlung von Verträgen über Gegenstände, die nicht dem Bereiche
des Handelsverkehrs angehören, wie Grundstückskäufen, Hypo
thekenverkehrsgeschäften, Mietsverträgen, Dienstverträgen usw.,
finden sie auch dann primäre Anwendung, wenn sie durch einen
Handelsmäkler erfolgt 15. Für die gewerbsmäfsige Stellenvermitt
lung werden sie durch Sondervorschriften ergänzt und zum Teil
abgewandelt*6. Ausschliefslich gelten sie für alle nicht gewerbs
mässige Mäkelei.
III. Verpflichtungen des Mäklers. Die Tätigkeit des
Mäklers kann je nach der Abrede sich auf den Nachweis der Ge
legenheit zum Abschlufs eines Vertrages beschränken oder den
Vertragsschlufs selbst vermitteln 17. Ob er überhaupt verpflichtet
ist, tätig zu werden, hängt von ausdrücklicher oder stillschweigender
Vereinbarung ab *8. In jedem Falle aber ist er, wenn er tätig wird.
vertragsmässig verpflichtet, nach Treu und Glauben zu verfahren
seien. Auch in Preufsen schwankte man zwischen Auftrag und Vertrag über
Handlungen. Vgl. Riesenfeld a. a. O. S. 30 ff.
12 So im Preufs. L.R., Code civ. u. Österr. Gb. — Nur die Gesindemäkelei
wurde oft in den Ges.O. speziell geregelt; vgl. Könnecke S. 404—413, Preufs.
Ges.O. § 13—21.
13 Besonders im Sächs. Gb. § 1254—1259. — Auch im neuen Schweiz. O.R.
a. 412—418, während das alte in a. 405 nur bestimmt, dafs die Vorschriften
über den Auftrag anwendbar seien (so auch jetzt a. 412).
14 B.G.B. § 652—656.
15 H.G.B. § 932. Ebenso auf jede von einem Kaufmann, der nicht Handels
mäkler ist, übernommene Vermittlung, auch wenn sie Handelsgeschäft ist.
16 Jetzt gilt das Stellenvermittlerges. v. 2. Juni 1910, das alle Stellen
vermittlung zum konzessionspflichtigen Gewerbe stempelt und einer Reihe von
Beschränkungen unterwirft. Das R.Ges. über die Stellenvermittlung für Schiffs
leute v. 2. Juni 1902 und die auf Gesindevermieter und andere Stellenvermittlei
bezüglichen Vorschriften der Gew.O. sind aufgehoben (§ 19).
17 B.G.B. § 654. Ebenso Stellenvermittlerges. § 1. Schweiz. O.R. a. 412.
Dagegen richtet sich die Tätigkeit des Handelsmäklers stets auf Vermittlung
des Vertrages selbst; H.G.B. § 93.
18 Vgl. Rspr. d. O.L.G. XII 88; Seuff. XLI Nr. 200. Soweit er verpflichtet
ist, ist gegen ihn an sich eine Klage auf Erfüllung möglich (anders Sächs. Gb.
§ 1255). Praktisch aber wird meist nur der Anspruch auf Schadensersatz wegen
Nichterfüllung aus schuldhafter Unterlassung durchführbar sein.