700 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
formationen usw. erforderlich ist, so trifft ihn mangels besonderen
Vereinbarung keine Verpflichtung zur Vornahme der Handlung57
Er gerät also durch deren Unterlassung nicht, wie durch Nicht
abnahme des fertigen Werkes, in Leistungsverzug57a. Wohl aber
kommt er nach allgemeinen Grundsätzen, wenn die Voraussetzungen
dafür erfüllt sind, in Annahmeverzug. Ist dies der Fall, so stehen
dem Unternehmer neben den gewöhnlichen Rechten aus Annahme
verzug verstärkte Rechte zu. Er kann wegen der ihm erwachsenden
Nachteile eine angemessene Entschädigung fordern 58.
Er kann
aber auch dem Besteller für den Fall, dafs dieser in einer ihm
gesetzten angemessenen Frist die Handlung nicht nachholt, mit
der Wirkung kündigen, dafs mit dem fruchtlosen Ablauf der Frist
der Vertrag als aufgehoben gilt 59
V. Gefahrtragung6°. Wenn das Werk vor der Herstellung
durch einen von keinem Teil zu vertretenden Umstand ganz oder
teilweise untergeht, verschlechtert wird oder unausführbar wird.
so entsteht die Frage, welcher Teil die Gefahr trägt, ob also der
Unternehmer den Anspruch auf die Vergütung ganz oder zum ent
sprechenden Teil verliert oder ob der Besteller gleichwohl zur
Vergütung verpflichtet bleibt.
Unter dem Gesichtspunkte, dafs es der Arbeitserfolg ist,
der geleistet und vergolten werden soll, muss die Frage grund
sätzlich dahin entschieden werden, dass der Unternehmer die
Gefahr trägt. Von dieser Regel gehen demgemäfs auch in Über
57 Leistet er aber die Mitwirkung, so haftet er nach allgemeinen Ver
tragsgrundsätzen für jedes Verschulden und hat dem Unternehmer den von
ihm schuldhaft verursachten Schaden zu ersetzen (§ 276). Insbesondere ist
er demgemäss auch je nach der Sachlage zu gleichen Schutz- und Fürsorge
massregeln, wie sie dem Dienstberechtigten beim Dienstvertrage nach § 618
obliegen, verpflichtet (gemäss § 242) und für den durch deren Verabsäumung
dem Unternehmer zugefügten Schaden verantwortlich; R.Ger. LXXX Nr. 5.
57a R.Ger. LIII Nr. 55.
58 B.G.B. § 642. Bei der Bemessung ist einerseits die Dauer des Verzugs
und die Höhe der Vergütung, andererseits die Ersparnis an Aufwendungen
und Arbeitskraft bestimmend.
59 B.G.B. § 643. Es handelt sich also nicht um Rücktritt, sondern um
bedingte Kündigung, die nur für die Zukunft wirkt. Der Unternehmer kann
den etwa bereits erworbenen Entschädigungsanspruch aus § 642 geltend machen
und hat überdies den in § 645 geregelten Anspruch auf Teilvergütung (unten
Anm. 63).
60 Strohal, Jahrb. f. D. XXXIII 386 ff. Oertmann, Z. f. d. P. u. ö. R.
d. G. XXIV 1ff. Crome, Partiar. Rechtsg. S. 317 ff. Dochnahl, Jahrb. f.
D. XLVIII 241 ff. Riezler S. 142 ff. Rümelin S. 22 ff.