Full text: Deutsches Privatrecht (3)

700 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften. 
formationen usw. erforderlich ist, so trifft ihn mangels besonderen 
Vereinbarung keine Verpflichtung zur Vornahme der Handlung57 
Er gerät also durch deren Unterlassung nicht, wie durch Nicht 
abnahme des fertigen Werkes, in Leistungsverzug57a. Wohl aber 
kommt er nach allgemeinen Grundsätzen, wenn die Voraussetzungen 
dafür erfüllt sind, in Annahmeverzug. Ist dies der Fall, so stehen 
dem Unternehmer neben den gewöhnlichen Rechten aus Annahme 
verzug verstärkte Rechte zu. Er kann wegen der ihm erwachsenden 
Nachteile eine angemessene Entschädigung fordern 58. 
Er kann 
aber auch dem Besteller für den Fall, dafs dieser in einer ihm 
gesetzten angemessenen Frist die Handlung nicht nachholt, mit 
der Wirkung kündigen, dafs mit dem fruchtlosen Ablauf der Frist 
der Vertrag als aufgehoben gilt 59 
V. Gefahrtragung6°. Wenn das Werk vor der Herstellung 
durch einen von keinem Teil zu vertretenden Umstand ganz oder 
teilweise untergeht, verschlechtert wird oder unausführbar wird. 
so entsteht die Frage, welcher Teil die Gefahr trägt, ob also der 
Unternehmer den Anspruch auf die Vergütung ganz oder zum ent 
sprechenden Teil verliert oder ob der Besteller gleichwohl zur 
Vergütung verpflichtet bleibt. 
Unter dem Gesichtspunkte, dafs es der Arbeitserfolg ist, 
der geleistet und vergolten werden soll, muss die Frage grund 
sätzlich dahin entschieden werden, dass der Unternehmer die 
Gefahr trägt. Von dieser Regel gehen demgemäfs auch in Über 
57 Leistet er aber die Mitwirkung, so haftet er nach allgemeinen Ver 
tragsgrundsätzen für jedes Verschulden und hat dem Unternehmer den von 
ihm schuldhaft verursachten Schaden zu ersetzen (§ 276). Insbesondere ist 
er demgemäss auch je nach der Sachlage zu gleichen Schutz- und Fürsorge 
massregeln, wie sie dem Dienstberechtigten beim Dienstvertrage nach § 618 
obliegen, verpflichtet (gemäss § 242) und für den durch deren Verabsäumung 
dem Unternehmer zugefügten Schaden verantwortlich; R.Ger. LXXX Nr. 5. 
57a R.Ger. LIII Nr. 55. 
58 B.G.B. § 642. Bei der Bemessung ist einerseits die Dauer des Verzugs 
und die Höhe der Vergütung, andererseits die Ersparnis an Aufwendungen 
und Arbeitskraft bestimmend. 
59 B.G.B. § 643. Es handelt sich also nicht um Rücktritt, sondern um 
bedingte Kündigung, die nur für die Zukunft wirkt. Der Unternehmer kann 
den etwa bereits erworbenen Entschädigungsanspruch aus § 642 geltend machen 
und hat überdies den in § 645 geregelten Anspruch auf Teilvergütung (unten 
Anm. 63). 
60 Strohal, Jahrb. f. D. XXXIII 386 ff. Oertmann, Z. f. d. P. u. ö. R. 
d. G. XXIV 1ff. Crome, Partiar. Rechtsg. S. 317 ff. Dochnahl, Jahrb. f. 
D. XLVIII 241 ff. Riezler S. 142 ff. Rümelin S. 22 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer