Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 201. Werkvertrag. 
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des Werkes zu laufen und beträgt der Regel nach 6 Monate, je 
doch bei Arbeiten an einem Grundstück ein Jahr, bei Bauwerken 
5 Jahre 44. Im übrigen gelten für diese Verjährung gleiche Regeln 
wie für die Verjährung der Gewährsansprüche des Käufers 45 
3. Rechtzeitige Herstellung. Der Unternehmer hat 
das Werk rechtzeitig herzustellen. Der Verzug hat die gewöhn 
lichen Folgen. Unabhängig aber davon, ob Verzug vorliegt, hat 
der Besteller, wenn das Werk ganz oder zum Teil nicht recht 
zeitig hergestellt wird, ein Rücktrittsrecht, das er regelmäfsig erst 
nach Ablauf einer unter Androhung des Rücktritts gesetzten an 
gemessenen Nachfrist, jedoch in den Fällen, in denen er bei mangel 
hafter Herstellung sofort zur Wandlung befugt wäre, ohne Frist 
setzung ausüben kann 46 
IV. Verpflichtungen des Bestellers. 
1. Abnahme. Der Besteller ist verpflichtet, das vertrags 
mäfsig hergestellte Werk abzunehmen47. Auf die Abnahme hat 
der Unternehmer einen klagbaren Anspruch, so dafs der Besteller 
durch die Unterlassung nicht nur in Annahmeverzug, sondern auch 
in Leistungsverzug geraten kann. Unter Abnahme ist hier wie 
beim Kauf zunächst die tatsächliche Herübernahme in den eignen 
Herrschaftsbereich, aufserdem aber die Annahme des Werkes als 
Erfüllung zu verstehen 48. Eine Billigungspflicht freilich ist damit 
nicht besonders aufführen, unterliegt. Das R.Ger. LXXX Nr. 97 nimmt dies 
mit Recht an. Ebenso Cosack § 148, 5g, Raape bei Dernburg* § 320 
Anm. 25. 
44 Die fünfjährige Frist gilt auch für Einzelarbeiten von Bauhandwerkern; 
R.Ger. LVII Nr. 83. 
45 Auch hier kann, wie nach § 4771, die Frist vertragsmässig verlängert 
werden. Die Vorschriften der §§ 477—479 über Unterbrechung und Hemmung, 
sowie über Erhaltung der Einreden und des Aufrechnungseinwandes durch 
rechtzeitige Anzeige usw. sind entsprechend anzuwenden. Doch tritt als Hem 
mungsgrund eine vom Unternehmer im Einverständnis mit dem Besteller ver 
anstaltete Prüfung des Vorhandenseins des Mangels oder Beseitigung desselben 
hinzu. B.G.B. § 638 2, 639. 
46 B.G.B. § 636. Die Beweislast hinsichtlich der rechtzeitigen Herstellung 
trifft den Unternehmer. 
47 B.G.B. § 6401. 
48 Dies ist jetzt die herrschende Meinung; vgl. z. B. Planck Bem. 1b, 
Oertmann Bem. 2, Schöller b. Gruchot XLVI 36 ff., Lehmann, D.J.Z. 
VII 493ff., Dernburg § 318 II 1; R.Ger. LVII Nr. 76, LXIV Nr. 58, Seuff. 
LXIII Nr. 156. — Dagegen wollen Andere unter Abnahme nur die tatsächliche 
Übernahme verstehen; so Schollmeyer S. 102, Jacobi, Jahrb. f. D. XLV 
278 ff., Lotmar II 843 ff., früher auch Dernburg' § 318 II 1.
	        
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