§ 201. Werkvertrag.
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des Werkes zu laufen und beträgt der Regel nach 6 Monate, je
doch bei Arbeiten an einem Grundstück ein Jahr, bei Bauwerken
5 Jahre 44. Im übrigen gelten für diese Verjährung gleiche Regeln
wie für die Verjährung der Gewährsansprüche des Käufers 45
3. Rechtzeitige Herstellung. Der Unternehmer hat
das Werk rechtzeitig herzustellen. Der Verzug hat die gewöhn
lichen Folgen. Unabhängig aber davon, ob Verzug vorliegt, hat
der Besteller, wenn das Werk ganz oder zum Teil nicht recht
zeitig hergestellt wird, ein Rücktrittsrecht, das er regelmäfsig erst
nach Ablauf einer unter Androhung des Rücktritts gesetzten an
gemessenen Nachfrist, jedoch in den Fällen, in denen er bei mangel
hafter Herstellung sofort zur Wandlung befugt wäre, ohne Frist
setzung ausüben kann 46
IV. Verpflichtungen des Bestellers.
1. Abnahme. Der Besteller ist verpflichtet, das vertrags
mäfsig hergestellte Werk abzunehmen47. Auf die Abnahme hat
der Unternehmer einen klagbaren Anspruch, so dafs der Besteller
durch die Unterlassung nicht nur in Annahmeverzug, sondern auch
in Leistungsverzug geraten kann. Unter Abnahme ist hier wie
beim Kauf zunächst die tatsächliche Herübernahme in den eignen
Herrschaftsbereich, aufserdem aber die Annahme des Werkes als
Erfüllung zu verstehen 48. Eine Billigungspflicht freilich ist damit
nicht besonders aufführen, unterliegt. Das R.Ger. LXXX Nr. 97 nimmt dies
mit Recht an. Ebenso Cosack § 148, 5g, Raape bei Dernburg* § 320
Anm. 25.
44 Die fünfjährige Frist gilt auch für Einzelarbeiten von Bauhandwerkern;
R.Ger. LVII Nr. 83.
45 Auch hier kann, wie nach § 4771, die Frist vertragsmässig verlängert
werden. Die Vorschriften der §§ 477—479 über Unterbrechung und Hemmung,
sowie über Erhaltung der Einreden und des Aufrechnungseinwandes durch
rechtzeitige Anzeige usw. sind entsprechend anzuwenden. Doch tritt als Hem
mungsgrund eine vom Unternehmer im Einverständnis mit dem Besteller ver
anstaltete Prüfung des Vorhandenseins des Mangels oder Beseitigung desselben
hinzu. B.G.B. § 638 2, 639.
46 B.G.B. § 636. Die Beweislast hinsichtlich der rechtzeitigen Herstellung
trifft den Unternehmer.
47 B.G.B. § 6401.
48 Dies ist jetzt die herrschende Meinung; vgl. z. B. Planck Bem. 1b,
Oertmann Bem. 2, Schöller b. Gruchot XLVI 36 ff., Lehmann, D.J.Z.
VII 493ff., Dernburg § 318 II 1; R.Ger. LVII Nr. 76, LXIV Nr. 58, Seuff.
LXIII Nr. 156. — Dagegen wollen Andere unter Abnahme nur die tatsächliche
Übernahme verstehen; so Schollmeyer S. 102, Jacobi, Jahrb. f. D. XLV
278 ff., Lotmar II 843 ff., früher auch Dernburg' § 318 II 1.