Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 200. Besondere Arten von Dienstverträgen. 
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Unterricht oder Erziehung gerichteten Verträgen begründet er 
eine Verpflichtung des Lehrlings zu vermögenswerten Dienst 
leistungen. Mit Rücksicht auf diese Dienstleistungen, deren Wert 
zwar anfangs geringfügig sein mag, im Laufe der Lehrzeit aber 
wächst, wird der Lehrvertrag überwiegend dem Dienstvertragsrecht 
unterstellt. Demgemäls erscheint die vom Lehrherrn geschuldete 
Unterweisung als Vergütung für geleistete Dienste, nicht als selb 
ständige Verpflichtung aus einem beigemischten besonderen Werk 
vertrage oder zweiten Dienstvertrage. Hieran ändert es nichts, 
wenn der Lehrling wegen der Minderwertigkeit seiner Dienste die 
Unterweisung aufserdem durch ein Lehrgeld vergelten muss. 
Andererseits wird die vom Lehrherrn geschuldete Vergütung häufig 
durch die Gewährung von Wohnung und Kost und für spätere 
Abschnitte der Lehrzeit auch durch Geldlohn ergänzt. Dass aber 
die begriffswesentliche Vergütung in der Berufsausbildung besteht, 
ist der Grund für wichtige Abwandlungen des auf Entgelt durch 
Sachvergütung angelegten Dienstvertragsrechts. Im übrigen ist 
für die besondere Ausgestaltung des Dienstverhältnisses das regel 
mässig jugendliche Alter der Lehrlinge bestimmend. Auch wirkt 
der Umstand ein, dafs der Lehrling häufig in die häusliche Ge 
meinschaft des Lehrherrn eintritt. Infolge dieser Eigenart gewinnt 
in ähnlicher Weise wie beim Gesindevertrage das vertragsmässige 
Schuldverhältnis hier einen besonders ausgeprägten personenrecht 
lichen Inhalt. Ungeschwächt hält namentlich das Gewerberecht 
den patriarchalen Charakter des Lehrlingsverhältnisses aufrecht. 
der es den Familienrechtsverhältnissen annähert. Und stärker 
noch als im Gesinderecht greift das öffentliche Recht mit polizei 
licher Überwachung und polizeilichem Zwang und mit Straf 
drohungen ein. 
Die Befugnis, Lehrlinge zu halten oder anzuleiten. 
ist gesetzlich beschränkt. Sie fehlt Personen, die nicht im Besitz 
der bürgerlichen Ehrenrechte sind 199, und kann nach Gewerbe 
recht auch anderen Personen aus bestimmten Gründen entzogen 
werden 2°. Zur Anleitung von Handwerkslehrlingen sind überhaupt 
nur Personen, die über 24 Jahre alt sind und eine Meisterprüfung 
bestanden haben, befugt 2°1. Auch ist zur Verhütung der Lehr 
199 Gew.O. § 126; H.G.B. § 81. 
200 Gew.O. § 126a. 
201 Gew.O. § 129 u. 129a. Will ein Meister Lehrlinge in einem anderen 
Fach als dem, für das er die Meisterprüfung abgelegt hat, beschäftigen, so 
muss er in diesem wenigstens nach gehöriger Lehrzeit die Gesellenprüfung be¬
	        
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