Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 200. Besondere Arten von Dienstverträgen. 
681 
Eintragung eines Führungszeugnisses bei Strafe verboten ½9: im 
übrigen richtet sich hier das Recht des Dienstboten auf Erteilung 
eines Zeugnisses lediglich nach B.G.B. § 630 191 
Besondere Bestimmungen treffen viele Gesindeordnungen über 
die Verantwortlichkeit des Dienstherrn für die Ausstellung eines 
wahrheitswidrigen Zeugnisses 192. Erteilt er wissentlich einem 
Dienstboten, dem Veruntreuungen oder sonstige schwere Ver 
fehlungen zur Last fallen, ein hierzu im Gegensatz stehendes gutes 
Zeugnis, so haftet er einem Dritten und namentlich also einem 
anderen Dienstherrn, der auf das Zeugnis vertraut, für den daraus 
entstehenden Schaden 193. Dafs er umgekehrt auch dem Dienst 
boten Schadensersatz leisten muss, wenn er schuldhafterweise durch 
ein wahrheitswidriges ungünstiges Zeugnis dessen Fortkommen be 
nachteiligt, folgt, da ihm gegenüber eine Vertragsverletzung vor 
liegt, aus allgemeinen Grundsätzen, wird aber öfter ausdrücklich 
ausgesprochen 194 
10. Streitigkeiten zwischen Herrschaft und Gesinde, die 
an sich vor die ordentlichen Gerichte (nach G.V.G. § 23 vor das 
Amtsgericht) gehören, werden nach den Gesindeordnungen vielfach 
durch die Polizeibehörden, meist unter Vorbehalt des Rechtsweges, 
zum Teil aber auch endgültig, entschieden 195 
190 Bad. § 20, Meckl. § 47, Oldenb. § 69—70, Schaumb. § 72—73, Lüb. 
§ 55—56. Auch die Anbringung geheimer Merkmale wird hier untersagt. 
Ebenso Elsafs-Lothr. § 14; hier sind aber nach § 17 (wie auch in Preufs. u. 
Hess.) von der Polizeibehörde bestimmte rechtskräftige Verurteilungen ein 
zutragen; bei zweijähriger tadelloser Führung oder Rehabilitation wird dann 
ein neues Dienstbuch ausgestellt. 
191 Ebenso natürlich, soweit ein Dienstbuch nicht geführt wird; vgl. Württ. 
a. 30 (mit Hinzufügung der Vorschrift des 1134 der Gew.O.) u. Bad. § 21 (mit 
dem Verbot geheimer Merkmale aus Gew.O. § 1133). 
192 Dem Landesrecht besonders vorbehalten durch E.G. a. 951. 
193 Preuss. § 174—176, Vorpomm. § 168—170, Rhein. § 46, Kurh. § 4 
(Fuld. § 2), Bayr. a. 29 (doch nur 3 Jahre lang), Württ. a. 31 (ebenso), Oldenb. 
§ 71’, Weim. § 494, Mein. a. 33, Altenb. § 100, Kob.-Goth. § 99, Anh. § 49, 
Schwarzb.-R. § 431, S. § 441, Reufs ä. L. § 43 3, j. L. § 106, Wald. § 59, Schaumb. 
§ 74, Lipp. § 33. In Württ., Weim., Schwarzb. u. Reufs ä. L. genügt grobe 
Fahrlässigkeit. Meist werden auch (aber immer nur bei wissentlich unwahrer 
Bekundung) Strafen gedroht. 
194 Oldenb. § 712. Die angef. Bestimmungen von Weim., Mein., Altenb., Kob. 
Goth., Anh., Schwarzb.-R. u. Reufs ä. L. nehmen die Schadensersatzpflicht 
gegenüber dem Dienstboten trotz ihrer Ungleichartigkeit in ihren Text mit auf. 
195 Endgültig entscheidet z. B. nach Preufs. Ges.O. § 33 u. 83 die Polizei 
behörde darüber, was als Lohn, Kost oder Kostgeld ortsüblich ist, sowie nach 
§§ 173—174 über die Beschaffenheit des Dienstzeugnisses; ebenso Vorpomm.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer