§ 200. Besondere Arten von Dienstverträgen.
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Eintragung eines Führungszeugnisses bei Strafe verboten ½9: im
übrigen richtet sich hier das Recht des Dienstboten auf Erteilung
eines Zeugnisses lediglich nach B.G.B. § 630 191
Besondere Bestimmungen treffen viele Gesindeordnungen über
die Verantwortlichkeit des Dienstherrn für die Ausstellung eines
wahrheitswidrigen Zeugnisses 192. Erteilt er wissentlich einem
Dienstboten, dem Veruntreuungen oder sonstige schwere Ver
fehlungen zur Last fallen, ein hierzu im Gegensatz stehendes gutes
Zeugnis, so haftet er einem Dritten und namentlich also einem
anderen Dienstherrn, der auf das Zeugnis vertraut, für den daraus
entstehenden Schaden 193. Dafs er umgekehrt auch dem Dienst
boten Schadensersatz leisten muss, wenn er schuldhafterweise durch
ein wahrheitswidriges ungünstiges Zeugnis dessen Fortkommen be
nachteiligt, folgt, da ihm gegenüber eine Vertragsverletzung vor
liegt, aus allgemeinen Grundsätzen, wird aber öfter ausdrücklich
ausgesprochen 194
10. Streitigkeiten zwischen Herrschaft und Gesinde, die
an sich vor die ordentlichen Gerichte (nach G.V.G. § 23 vor das
Amtsgericht) gehören, werden nach den Gesindeordnungen vielfach
durch die Polizeibehörden, meist unter Vorbehalt des Rechtsweges,
zum Teil aber auch endgültig, entschieden 195
190 Bad. § 20, Meckl. § 47, Oldenb. § 69—70, Schaumb. § 72—73, Lüb.
§ 55—56. Auch die Anbringung geheimer Merkmale wird hier untersagt.
Ebenso Elsafs-Lothr. § 14; hier sind aber nach § 17 (wie auch in Preufs. u.
Hess.) von der Polizeibehörde bestimmte rechtskräftige Verurteilungen ein
zutragen; bei zweijähriger tadelloser Führung oder Rehabilitation wird dann
ein neues Dienstbuch ausgestellt.
191 Ebenso natürlich, soweit ein Dienstbuch nicht geführt wird; vgl. Württ.
a. 30 (mit Hinzufügung der Vorschrift des 1134 der Gew.O.) u. Bad. § 21 (mit
dem Verbot geheimer Merkmale aus Gew.O. § 1133).
192 Dem Landesrecht besonders vorbehalten durch E.G. a. 951.
193 Preuss. § 174—176, Vorpomm. § 168—170, Rhein. § 46, Kurh. § 4
(Fuld. § 2), Bayr. a. 29 (doch nur 3 Jahre lang), Württ. a. 31 (ebenso), Oldenb.
§ 71’, Weim. § 494, Mein. a. 33, Altenb. § 100, Kob.-Goth. § 99, Anh. § 49,
Schwarzb.-R. § 431, S. § 441, Reufs ä. L. § 43 3, j. L. § 106, Wald. § 59, Schaumb.
§ 74, Lipp. § 33. In Württ., Weim., Schwarzb. u. Reufs ä. L. genügt grobe
Fahrlässigkeit. Meist werden auch (aber immer nur bei wissentlich unwahrer
Bekundung) Strafen gedroht.
194 Oldenb. § 712. Die angef. Bestimmungen von Weim., Mein., Altenb., Kob.
Goth., Anh., Schwarzb.-R. u. Reufs ä. L. nehmen die Schadensersatzpflicht
gegenüber dem Dienstboten trotz ihrer Ungleichartigkeit in ihren Text mit auf.
195 Endgültig entscheidet z. B. nach Preufs. Ges.O. § 33 u. 83 die Polizei
behörde darüber, was als Lohn, Kost oder Kostgeld ortsüblich ist, sowie nach
§§ 173—174 über die Beschaffenheit des Dienstzeugnisses; ebenso Vorpomm.