Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 200. Besondere Arten von Dienstverträgen. 
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7. Beendigung. Das Gesindeverhältnis ist auf längere 
Dauer angelegt. Die Dauer hängt von freier Vereinbarung ab 92 
Mangels besonderer Abrede gilt nach vielen Gesindeordnungen 
abweichend vom B.G.B. eine bestimmte Dauer der Dienstzeit als 
vereinbart 93. Diese beträgt fast überall für landwirtschaftliches 
Gesinde ein ganzes Jahr, während sie für häusliches Gesinde bald 
auf ein Vierteljahr beschränkt ist 94, bald sich auf ein halbes Jahr 
erstreckt °5. Nach manchen Gesindeordnungen gilt für alles Ge 
sinde ein ganzes Jahr als regelmäfsige Mietszeit%6, nach anderen 
wird überhaupt nur bei landwirtschaftlichem Gesinde eine Ver 
dingung für eine bestimmte Zeit, die auch hier ein volles Dienst 
jahr beträgt, vermutet 9? 
regeln die Haftung im Sinne des bürgerlichen Rechts; so Sächs. § 65, Kob. 
Goth. § 62, Braunschw. § 39 2, Anh. § 28. Die anderen schweigen. 
92 Die Einschränkung der Vertragsfreiheit durch § 624 B.G.B. (oben § 199 
S. 627 Anm. 156) gilt nach E.G. a. 95 auch für das Gesinderecht; vgl. Sächs. 
§ 66, Meckl. § 28, Weim. § 34, Kob.-Goth. § 65, Reufs ä. L. § 30 3, Lüb. § 37, 
Brem. § 65. Die Preufs. Ges.O. § 40 (u. Vorpomm. § 34) gibt überdies, wenn 
die Dienstzeit nicht fest oder durch vertragsmäfsiges Kündigungsrecht begrenzt 
ist, dem Dienstboten stets ein Kündigungsrecht mit einjähriger Frist. Nach 
Rhein. § 13 u. Schaumb. § 59 können Gesindeverträge, die für längere Zeit 
eingegangen sind, nach Ablauf von 3 Jahren gekündigt werden (in Schaum 
burg-Lippe von jedem Teil). Preufs. § 40, Vorpomm. § 34 u. Rhein. § 13 ge 
währen stets, wenn der Dienstvertrag vom gesetzlichen Vertreter für den 
Dienstboten abgeschlossen ist, dem letzteren nach erlangter Volljährigkeit ein 
Kündigungsrecht. 
93 Nach Rhein. § 13 die ortsübliche Dauer. — Andere Ges.O. nehmen 
Abschluss auf unbestimmte Zeit an und bestimmen nur die Kündigungsfristen 
abweichend vom B.G.B.; so Meckl. § 27, Weim. § 13, Oldenb. § 55, Schaumb. 
8, Reufs ä. L. § 10, Lüb. § 35. 
94 Preufs. § 41, Kurhess. u. Nass. b. Süskind S. 85, Sächs. § 19, Bad. 
§ 3 (mit Vorbehalt abweichender Ortsstatute in § 5), Altenb. § 18, Kob.-Goth. 
§ 22, Schwarzb.-R. § 21, S. § 22, Reufs j. L. § 13. Die Bemessung des Lohnes 
nach anderen Zeitabschnitten ändert daran nichts; Kob.-Goth. § 223. Doch 
gilt davon nach Sächs., Bad., Altenb., Schwarzb. u. Reufs. R. eine Ausnahme, 
wenn häusliches Gesinde mit Monatslohn gedungen ist. Wird der Dienst später 
als am gesetzlichen Ziehtage angetreten, so vermutet Kob.-Goth. § 22 nur für 
Dauer bis zum nächsten Ziehtage. 
95 So Vorpomm. § 35, Brem. § 60—61 mit § 3 (bei späterem Antritt nur 
bis zum Schluss des laufenden Halbjahres oder Jahres), Hamb. § 5 (jedoch bei 
anderem als dem gesetzlichen Antritts- oder Abgangstermin nur einen Monat). 
9 Hess. a. 6 (ausgenommen bei Vereinbarung von Monatslohn und mit 
Vorbehalt ortsstatutarischer Ersetzung durch ein Vierteljahr gemäss a. 7), 
Mein. a. 3, Wald. § 40, Lipp. § 8. 
9 Bayr. a. 22 (jedoch bei Dienstantritt innerhalb des mit dem 1. Februar 
beginnenden Dienstjahres nur bis zu dessen Schlußs), Lüb. § 36, Elsafs-Lothr.
	        
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