§ 200. Besondere Arten von Dienstverträgen.
661
7. Beendigung. Das Gesindeverhältnis ist auf längere
Dauer angelegt. Die Dauer hängt von freier Vereinbarung ab 92
Mangels besonderer Abrede gilt nach vielen Gesindeordnungen
abweichend vom B.G.B. eine bestimmte Dauer der Dienstzeit als
vereinbart 93. Diese beträgt fast überall für landwirtschaftliches
Gesinde ein ganzes Jahr, während sie für häusliches Gesinde bald
auf ein Vierteljahr beschränkt ist 94, bald sich auf ein halbes Jahr
erstreckt °5. Nach manchen Gesindeordnungen gilt für alles Ge
sinde ein ganzes Jahr als regelmäfsige Mietszeit%6, nach anderen
wird überhaupt nur bei landwirtschaftlichem Gesinde eine Ver
dingung für eine bestimmte Zeit, die auch hier ein volles Dienst
jahr beträgt, vermutet 9?
regeln die Haftung im Sinne des bürgerlichen Rechts; so Sächs. § 65, Kob.
Goth. § 62, Braunschw. § 39 2, Anh. § 28. Die anderen schweigen.
92 Die Einschränkung der Vertragsfreiheit durch § 624 B.G.B. (oben § 199
S. 627 Anm. 156) gilt nach E.G. a. 95 auch für das Gesinderecht; vgl. Sächs.
§ 66, Meckl. § 28, Weim. § 34, Kob.-Goth. § 65, Reufs ä. L. § 30 3, Lüb. § 37,
Brem. § 65. Die Preufs. Ges.O. § 40 (u. Vorpomm. § 34) gibt überdies, wenn
die Dienstzeit nicht fest oder durch vertragsmäfsiges Kündigungsrecht begrenzt
ist, dem Dienstboten stets ein Kündigungsrecht mit einjähriger Frist. Nach
Rhein. § 13 u. Schaumb. § 59 können Gesindeverträge, die für längere Zeit
eingegangen sind, nach Ablauf von 3 Jahren gekündigt werden (in Schaum
burg-Lippe von jedem Teil). Preufs. § 40, Vorpomm. § 34 u. Rhein. § 13 ge
währen stets, wenn der Dienstvertrag vom gesetzlichen Vertreter für den
Dienstboten abgeschlossen ist, dem letzteren nach erlangter Volljährigkeit ein
Kündigungsrecht.
93 Nach Rhein. § 13 die ortsübliche Dauer. — Andere Ges.O. nehmen
Abschluss auf unbestimmte Zeit an und bestimmen nur die Kündigungsfristen
abweichend vom B.G.B.; so Meckl. § 27, Weim. § 13, Oldenb. § 55, Schaumb.
8, Reufs ä. L. § 10, Lüb. § 35.
94 Preufs. § 41, Kurhess. u. Nass. b. Süskind S. 85, Sächs. § 19, Bad.
§ 3 (mit Vorbehalt abweichender Ortsstatute in § 5), Altenb. § 18, Kob.-Goth.
§ 22, Schwarzb.-R. § 21, S. § 22, Reufs j. L. § 13. Die Bemessung des Lohnes
nach anderen Zeitabschnitten ändert daran nichts; Kob.-Goth. § 223. Doch
gilt davon nach Sächs., Bad., Altenb., Schwarzb. u. Reufs. R. eine Ausnahme,
wenn häusliches Gesinde mit Monatslohn gedungen ist. Wird der Dienst später
als am gesetzlichen Ziehtage angetreten, so vermutet Kob.-Goth. § 22 nur für
Dauer bis zum nächsten Ziehtage.
95 So Vorpomm. § 35, Brem. § 60—61 mit § 3 (bei späterem Antritt nur
bis zum Schluss des laufenden Halbjahres oder Jahres), Hamb. § 5 (jedoch bei
anderem als dem gesetzlichen Antritts- oder Abgangstermin nur einen Monat).
9 Hess. a. 6 (ausgenommen bei Vereinbarung von Monatslohn und mit
Vorbehalt ortsstatutarischer Ersetzung durch ein Vierteljahr gemäss a. 7),
Mein. a. 3, Wald. § 40, Lipp. § 8.
9 Bayr. a. 22 (jedoch bei Dienstantritt innerhalb des mit dem 1. Februar
beginnenden Dienstjahres nur bis zu dessen Schlußs), Lüb. § 36, Elsafs-Lothr.