Full text: Deutsches Privatrecht (3)

648 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften. 
In Ermangelung eines besonderen Rechtssätzes hat das Geben und 
Nehmen des Mietsgeldes wie jeder anderen Draufgabe nur die be 
weisrechtliche Bedeutung eines Zeichens des Vertragsschlusses 33 
Nach den meisten Gesindeordnungen ist das Mietsgeld eine 
Zugabe, die auf den Lohn nicht angerechnet wird und nur zurück 
gegeben werden muss, wenn infolge eines vom Dienstboten zu 
vertretenden Umstandes der Vertrag verfrüht aufgehoben wird34 
Einzelne Gesindeordnungen behandeln indes das Mietsgeld als 
Angeld 35 
Überall ist das Mietsgeld Haftgeld; viele Gesindeordnungen 
heben ausdrücklich hervor, dass einseitiger Rücktritt gegen Rück 
nahme oder Rückgabe des Mietsgeldes ausgeschlossen ist 3e. 
c. Doppelverdingung. Schon seit dem Mittelalter galten 
aber ausdrücklich bestimmt, dafs es bei der Erneuerung des Gesindevertrages 
des Gebens und Nehmens von Mietsgeld nicht bedarf; Oldenb. § 14, Schwarzb.-S. 
§ 18, Schaumb. § 16; vgl. auch Kob.-Goth. § 20; anders früher Waldeck. unten 
Anm. 101. 
33 Ausdrücklich bestimmt in Rhein. Ges.O. § 9, Sächs. § 17, Bad. § 2. 
Anh. § 3, Kob.-Goth. § 20 (unter Hinzufügung einer gleichen Vermutung aus 
Dienstantritt oder Eintragung ins Dienstbuch), Reufs ä. L. § 8, Lippe § 2, 
Brem. § 11—12, Hamb. § 3. Alteres R. b. Könnecke S. 415 ff. — Nach Sächs. 
Ges.O. § 17, Altenb. § 16, Kob.-Goth. § 19, Schwarzb.-R. § 18 u. Reufs j. L. 
§ 17 kann jeder Teil schriftliche Abfassung verlangen. 
34 Schuld u. Haftung S. 352 Anm. 72, Könnecke S. 423 ff.; Rhein. Ges.O. 
§ 9, Kurhess., Nass. u. Frankf. b. Süskind S. 38 ff., Bayr. a. 18, Württ. a. 3, 
Hess. a. 2, Meckl. § 2, Weim. § 11, Oldenb. § 13, Anh. § 3, Kob.-Goth. § 20, 
Schwarzb.-R. § 18 (mit der Besonderheit, daßs eine abweichende Vereinbarung der 
Schriftform bedarf), Schwarzb.-S. § 19, Reufs ä. L. § 8, j. L. § 17, Schaumb. § 15, 
Wald. § 7, 18, Lüb. § 7, Brem. § 14, Hamb. § 3 (nach dem Dienstantritt ist 
es hier nach § 29 immer nur zurückzugeben, wenn das Dienstverhältnis nicht 
länger als einen Monat gedauert hat). Regelmässig ist auch die Anrechnung 
auf den vom Dienstherrn wegen einer von ihm zu vertretenden verfrühten 
Aufhebung zu leistenden Schadensersatz ausgeschlossen. Abweichend Schwarz 
burg-S. § 19. 
35 So Preufs. u. Vorpomm. Ges.O. § 25—26 vorbehaltlich anderer Verein 
barung und doch wohl auch abweichenden Ortsgebrauchs; Sächs. § 17; Altenb. 
§ 16; ältere Ges.O. b. Könnecke S. 426 ff. 
36 Preufs. Ges.O. § 46, Vorpomm. § 40, Rhein. § 9, Nassau. § 9, Sächs. 
§ 20, Württ. a. 2, Meckl. § 2, Oldenb. § 12, Anh. § 3, Lipp. § 2, Lüb. § 7, 
Brem. § 13. Doch soll es nach Weim. § 11, Meining. a. 2, Altenb. § 19, Kob. 
Goth. § 20, Schwarzb.-R. § 18, Reufs ä. L. § 8, j. L. § 20 als Aufhebung gelten, 
wenn das Mietsgeld unbeanstandet zurückgenommen oder zurückgegeben wird.— 
Über die Behandlung des Mietsgeldes als Reugeld in einzelnen älteren Quellen 
Könnecke S. 444 ff.; noch heute kann in Hohenzollern vier Wochen lang 
der Herr gegen Zahlung des verdoppelten Mietsgeldes, der Dienstbote gegen 
Verlust des Mietsgeldes zurücktreten; Kähler S. 141.
	        
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