Full text: Deutsches Privatrecht (3)

646 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften. 
die geschuldeten häuslichen oder wirtschaftlichen Dienste nicht 
Dienste höherer Art sein; wer Dienste zu leisten übernimmt, die 
eine wissenschaftliche oder sonstige höhere Ausbildung erfordern. 
gehört niemals zum Gesinde 25 
4. Vertragsschlufs. 
a. Die Fähigkeit, Gesinde zu dingen oder sich als Gesinde 
zu verdingen, richtet sich heute nach gemeinem bürgerlichem Recht. 
Abweichende Sonderbestimmungen älterer Gesindeordnungen sind 
aufser Kraft getreten 26. Doch enthalten auch die neuen Gesinde 
ordnungen mancherlei besondere Vorschriften, die innerhalb des 
dem Landesrecht gelassenen Spielraums ergänzend eingreifen. 
Dahin gehören die vielfach begegnenden Bestimmungen, die den 
bei der Gesindemiete der Ehefrau des Dienstherrn kraft ihrer 
Schlüsselgewalt gebührenden Machtbereich abgrenzen 27. 
Des 
gleichen die sich an das bürgerliche Recht anlehnenden Bestim 
mungen über die Verdingung von minderjährigen und anderen in 
der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen 28, sowie von Ehe 
sinde. Zweifelhaft ist die Stellung der Gärtnereigehilfen; ausdrücklich werden 
sie in der Lüb. Ges.O. § 1 dem Gesinde zugerechnet. 
25 Dies ist in vielen Ges.O. (vgl. z. B. Sächs. § 4, Weim. § 3, Kob.-Goth. 
§ 3, Anh. § 2, Schaumb. § 3, Schwarzb.-R. § 1, Reufs ä. L. § 2, Brem. § 2. 
Lüb. § 1, auch Hess. oben S. 645 Anm. 19) ausdrücklich bestimmt. Als Beispiele 
werden in einigen die Dienste von Erziehern und Erzieherinnen, Hausdamen, 
Privatbeamten, Gesellschafterinnen, Inspektoren und Verwaltern aufgeführt. 
Gleiches gilt aber auch ohne besondere Gesetzesvorschrift überall. — Das 
Preufs. A.L.R. nahm nur Erzieher und Erzieherinnen und andere Personen, 
„die mit erlernten Wissenschaften und schönen Künsten im Hause Dienste 
leisten“, vom Gesinderecht völlig aus (II, 5 § 187—195). Dagegen schob es 
zwischen sie und das „gemeine Gesinde“ die „Hausoffizianten“, zu denen 
z. B. Gutsinspektoren, Forstaufseher, Rentmeister, Haushofmeister gerechnet 
wurden, als eine besondere Klasse ein, für die zwar eine Reihe von Sonder 
vorschriften, im übrigen aber das Gesinderecht galt (§ 177—186). Mit der Auf 
hebung des ganzen fünften Titels (oben S. 642 Anm. 14) ist auch auf sie das 
Gesinderecht unanwendbar geworden. 
26 Nach E.G. a. 95 finden die Vorschriften der §§ 104—115, 131 u. 1358 
auf das Gesinderecht Anwendung. 
27 Vgl. z. B. Preufs. § 2—4, Rhein. § 2, Vorpomm. § 2—4, Nassau. § 3, 
Sächs. § 6—8, Meckl. § 3 u. 54, Weim. § 5, Oldenb. § 3, Braunschw. § 3, Anh. 
§ 5, Kob.-Goth. § 6—7, Schwarzb.-R. u. S. § 2, Reufs ä. L. u. j. L. § 7, Lüb, 
§ 6, Brem. § 10. Überall wird der Ehefrau das Recht, weibliche Dienstboten 
zu mieten, eingeräumt, in manchen Ges.-O. aber dem Manne ein Kündigungs 
recht oder Widerspruchsrecht gewährt. Die Meckl. Ges.O. § 54 erstrecken die 
Schlüsselgewalt auf dem platten Lande auch auf das Mieten von männlichen 
Gesinde. — Über das ältere Recht Könnecke S. 443. 
28 Vgl. z. B. Preufs. Ges.O. § 5—6, Rhein. § 3—5, Sächs. § 11—13e, Weim.
	        
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