646 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
die geschuldeten häuslichen oder wirtschaftlichen Dienste nicht
Dienste höherer Art sein; wer Dienste zu leisten übernimmt, die
eine wissenschaftliche oder sonstige höhere Ausbildung erfordern.
gehört niemals zum Gesinde 25
4. Vertragsschlufs.
a. Die Fähigkeit, Gesinde zu dingen oder sich als Gesinde
zu verdingen, richtet sich heute nach gemeinem bürgerlichem Recht.
Abweichende Sonderbestimmungen älterer Gesindeordnungen sind
aufser Kraft getreten 26. Doch enthalten auch die neuen Gesinde
ordnungen mancherlei besondere Vorschriften, die innerhalb des
dem Landesrecht gelassenen Spielraums ergänzend eingreifen.
Dahin gehören die vielfach begegnenden Bestimmungen, die den
bei der Gesindemiete der Ehefrau des Dienstherrn kraft ihrer
Schlüsselgewalt gebührenden Machtbereich abgrenzen 27.
Des
gleichen die sich an das bürgerliche Recht anlehnenden Bestim
mungen über die Verdingung von minderjährigen und anderen in
der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen 28, sowie von Ehe
sinde. Zweifelhaft ist die Stellung der Gärtnereigehilfen; ausdrücklich werden
sie in der Lüb. Ges.O. § 1 dem Gesinde zugerechnet.
25 Dies ist in vielen Ges.O. (vgl. z. B. Sächs. § 4, Weim. § 3, Kob.-Goth.
§ 3, Anh. § 2, Schaumb. § 3, Schwarzb.-R. § 1, Reufs ä. L. § 2, Brem. § 2.
Lüb. § 1, auch Hess. oben S. 645 Anm. 19) ausdrücklich bestimmt. Als Beispiele
werden in einigen die Dienste von Erziehern und Erzieherinnen, Hausdamen,
Privatbeamten, Gesellschafterinnen, Inspektoren und Verwaltern aufgeführt.
Gleiches gilt aber auch ohne besondere Gesetzesvorschrift überall. — Das
Preufs. A.L.R. nahm nur Erzieher und Erzieherinnen und andere Personen,
„die mit erlernten Wissenschaften und schönen Künsten im Hause Dienste
leisten“, vom Gesinderecht völlig aus (II, 5 § 187—195). Dagegen schob es
zwischen sie und das „gemeine Gesinde“ die „Hausoffizianten“, zu denen
z. B. Gutsinspektoren, Forstaufseher, Rentmeister, Haushofmeister gerechnet
wurden, als eine besondere Klasse ein, für die zwar eine Reihe von Sonder
vorschriften, im übrigen aber das Gesinderecht galt (§ 177—186). Mit der Auf
hebung des ganzen fünften Titels (oben S. 642 Anm. 14) ist auch auf sie das
Gesinderecht unanwendbar geworden.
26 Nach E.G. a. 95 finden die Vorschriften der §§ 104—115, 131 u. 1358
auf das Gesinderecht Anwendung.
27 Vgl. z. B. Preufs. § 2—4, Rhein. § 2, Vorpomm. § 2—4, Nassau. § 3,
Sächs. § 6—8, Meckl. § 3 u. 54, Weim. § 5, Oldenb. § 3, Braunschw. § 3, Anh.
§ 5, Kob.-Goth. § 6—7, Schwarzb.-R. u. S. § 2, Reufs ä. L. u. j. L. § 7, Lüb,
§ 6, Brem. § 10. Überall wird der Ehefrau das Recht, weibliche Dienstboten
zu mieten, eingeräumt, in manchen Ges.-O. aber dem Manne ein Kündigungs
recht oder Widerspruchsrecht gewährt. Die Meckl. Ges.O. § 54 erstrecken die
Schlüsselgewalt auf dem platten Lande auch auf das Mieten von männlichen
Gesinde. — Über das ältere Recht Könnecke S. 443.
28 Vgl. z. B. Preufs. Ges.O. § 5—6, Rhein. § 3—5, Sächs. § 11—13e, Weim.