Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 200. Besondere Arten von Dienstverträgen. 
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von der Lebensauffassung ab und kann nach den örtlichen Gewohn 
heiten verschieden ausfallen. Wesentlich ist vor allem Eintritt in 
die häusliche Gemeinschaft des Dienstherrn2°. Doch wird die 
Zugehörigkeit zum Hausstande durch das Fehlen einzelner Momente 
der vollen Hausgemeinschaft nicht ausgeschlossen 21. Erforderlich 
ist ferner ein auf längere Dauer angelegtes Dienstverhältnis mit 
fest bestimmter Vergütun 
22. Sodann mufs es sich um häusliche 
oder gleichgestellte wirtschaftliche Dienste handeln. Gewerbliche 
Dienste schliefsen nur dann, wenn sie als Nebenleistungen geschuldet 
werden, den Begriff des Gesindevertrages nicht aus; bilden sie den 
Hauptinhalt der Verpflichtung, so gilt trotz Aufnahme ins Haus 
und Leistung einzelner häuslicher Dienste nicht Gesinderecht 
sondern Gewerberecht 23. Dagegen ist in ganz Deutschland der 
Begriff des Gesindedienstes auf die Tätigkeit im landwirtschaft 
lichen Betriebe des Dienstherrn erweitert 24. Schliefslich dürfen 
Bad. § 1, Oldenb. § 1, Anh. § 2, Schwarzburg-Rudolst. § 1, Schwarzburg-Sondersh. 
§ 1, Reufs ä. L. u. j. L. § 1—2, Schaumb. § 2—3, Wald. § 1, Lüb. § 1, Brem. 
§ 1, Hamb. § 2. Dagegen fehlt es an jeder Begriffsbestimmung in den Ges.O. 
v. Bayern, Württemberg, Mecklenb., Lippe, Elsals-Lothringen, sowie v. Hessen 
(wo nur a. 1 die Ausschliefsung höherer Dienste ausdrücklich feststellt). 
Vgl. Oertmann S. 209 ff., Böckel S. 160 ff. u. bes. eingehend Süskind 
S. 13—33. 
2° Ausdrücklich gefordert wird Eintritt in die „häusliche Gemeinschaft“ 
in Weim. § 2 u. Kob.-Gotha § 2, Zugehörigkeit zum „Hausstande“ in Lübeck 
§ 1, Aufnahme in die „Hausgenossenschaft“ in Bremen § 2. Die Ges.O. v. 
Oldenb. § 1, Schwarzb.-S. § 1 u. Schaumb. § 2 fordern „persönliche Unter 
ordnung“, die von Reufs ä. L. § 1 Verpflichtung zu einem der Ges.O. ent 
Über die älteren Ges.O. vgl. Süs 
sprechenden „persönlichen Verhalten“. 
kind S. 24 ff. 
21 Gewährung von Kostgeld statt Kost und abgesonderter Wohn- oder 
Schlafraum sind mit dem Gesindeverhältnis vereinbar, was die Brem. Ges.O. 
§ 2 ausdrücklich hervorhebt. Nicht aber ein selbständiger eigner Hausstand, 
Darum gehören auch ständig im Hause beschäftigte Aufwartefrauen, Näh 
terinnen usw. nicht zum Gesinde. Ebensowenig die auf Gutsland abgesondert 
siedelnden ländlichen Arbeiterfamilien (Dienstfamilien, Instleute usw.). 
22 Dies ist in vielen Ges.O. ausdrücklich gesagt. Hamb. § 2 begnügt sich 
aber mit einer Mindestdauer von einer Woche im Stadtgebiet und vier Wochen 
im Landgebiet. 
23 Unsicher ist die Abgrenzung namentlich bei den Bediensteten von 
Gasthäusern. 
24 Der Grund liegt in der geschichtlichen Entwicklung und in der heute 
noch fortdauernden engen Verbindung zwischen Hauswirtschaft und Landwirt 
schaft. Darum gehören die in der Feld- oder Stallarbeit beschäftigten Knechte 
und Mägde, aber auch Hirten, Gutsschäfer, Kutscher, Gärtner usw. zum Ge¬
	        
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