§ 200. Besondere Arten von Dienstverträgen.
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ein Prokurist oder ein Korrespondentreeder seiner Stellung ent
setzt wird. In allen diesen Fällen tritt, falls ein Dienstvertrag
geschlossen ist, dessen Beendigung nur durch gleichzeitige recht
mässige Kündigung ein. Fehlt es an einer Kündigung oder ist die
Kündigung nangels eines sie rechtfertigenden Grundes unwirksam,
so kann der Entsetzte die vertragsmässige Vergütung trotz Weg
falles seiner Dienstpflicht bis zum Ablaufe der Dienstzeit fordern 204
§ 200. Besondere Arten von Dienstverträgen.
I. Überhaupt. Das für einzelne Arten von Dienstverträgen
geltende Sonderrecht haben wir nur in seinen wichtigsten grund
sätzlichen Abweichungen vom gemeinen bürgerlichen Recht heran
gezogen, um das Gesamtbild des geltenden Dienstvertragsrechtes
zu vervollständigen. Eine zusammenhängende Darstellung können
die auf deutschrechtlicher Grundlage ausgebildeten besonderen
Dienstvertragstypen nur im Rahmen der in sich geschlossenen
Rechtsgebiete, denen sie angehören, finden.
Darum ist für das umfassende Recht der gewerblichen
Arbeitsverträge auf das Gewerberecht zu verweisen'. In ihm
bilden dann wieder die Dienstverträge der Handwerksgesellen und
sonstigen Gehilfen, der Fabrikarbeiter und Arbeiter anderer gröfserer
Betriebe, der Heimarbeiter und schliefslich der Betriebsbeamten,
Werkmeister und ähnlichen Angestellten, sowie der höheren Tech
niker (Maschinentechniker, Bautechniker, Chemiker, Zeichner und
dergleichen) eigne Typen.
Das in manchen Punkten abweichende und im einzelnen reicher
ausgestaltete Recht der Bergarbeiterverträge ist im Berg
recht darzustellen2. Auch hier treten die Dienstverträge der
Bergleute und die der Betriebsbeamten nnd Techniker auseinander.
204 Vgl. B.G.B. § 272, H.G.B. § 521, 231 3, 4922, V.A.G. § 34. Ebenso
Genoss.G. § 24° u. G.m.b.H.G. § 38' (mit der weniger genauen Fassung „un
beschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen“). Anders
bei Aufsichtsratsmitgliedern nach R.Ger. LXXXI Nr. 34. — Die Rechtslage ist
also hier eine andere als nach Schiffahrtsrecht, nach dem die grundlose Ent
lassung den Dienstvertrag beendet; oben S. 631 Anm. 175.
Oben § 199 S. 595 Anm. 10. Komm. zur Gew.O. Tit. VII (bes. Land
mann). Prenner, Der gewerbliche Arbeitsvertrag nach deut. R., 1902. Sigel,
Der gewerbliche Arbeitsvertrag, 1903.
2 Oben § 199 S. 595 Anm. 12, S. 598 Anm. 26. Arndt, Art. „Bergarbeiter“
im Hdwtb. d. St.W. II 754 ff. Komm. zu den Berggesetzen, bes. zum preufs.
Tit. 3 Abschn. 3 von Arndt, 8. Aufl., 1914; Fürst-Thielmann, 6. Aufl.
1911. Oertmann, Bayr. Landesprivatr. § 102 I—II. Klofs, Sächs. Landes
privatr. § 100.