Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 200. Besondere Arten von Dienstverträgen. 
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ein Prokurist oder ein Korrespondentreeder seiner Stellung ent 
setzt wird. In allen diesen Fällen tritt, falls ein Dienstvertrag 
geschlossen ist, dessen Beendigung nur durch gleichzeitige recht 
mässige Kündigung ein. Fehlt es an einer Kündigung oder ist die 
Kündigung nangels eines sie rechtfertigenden Grundes unwirksam, 
so kann der Entsetzte die vertragsmässige Vergütung trotz Weg 
falles seiner Dienstpflicht bis zum Ablaufe der Dienstzeit fordern 204 
§ 200. Besondere Arten von Dienstverträgen. 
I. Überhaupt. Das für einzelne Arten von Dienstverträgen 
geltende Sonderrecht haben wir nur in seinen wichtigsten grund 
sätzlichen Abweichungen vom gemeinen bürgerlichen Recht heran 
gezogen, um das Gesamtbild des geltenden Dienstvertragsrechtes 
zu vervollständigen. Eine zusammenhängende Darstellung können 
die auf deutschrechtlicher Grundlage ausgebildeten besonderen 
Dienstvertragstypen nur im Rahmen der in sich geschlossenen 
Rechtsgebiete, denen sie angehören, finden. 
Darum ist für das umfassende Recht der gewerblichen 
Arbeitsverträge auf das Gewerberecht zu verweisen'. In ihm 
bilden dann wieder die Dienstverträge der Handwerksgesellen und 
sonstigen Gehilfen, der Fabrikarbeiter und Arbeiter anderer gröfserer 
Betriebe, der Heimarbeiter und schliefslich der Betriebsbeamten, 
Werkmeister und ähnlichen Angestellten, sowie der höheren Tech 
niker (Maschinentechniker, Bautechniker, Chemiker, Zeichner und 
dergleichen) eigne Typen. 
Das in manchen Punkten abweichende und im einzelnen reicher 
ausgestaltete Recht der Bergarbeiterverträge ist im Berg 
recht darzustellen2. Auch hier treten die Dienstverträge der 
Bergleute und die der Betriebsbeamten nnd Techniker auseinander. 
204 Vgl. B.G.B. § 272, H.G.B. § 521, 231 3, 4922, V.A.G. § 34. Ebenso 
Genoss.G. § 24° u. G.m.b.H.G. § 38' (mit der weniger genauen Fassung „un 
beschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen“). Anders 
bei Aufsichtsratsmitgliedern nach R.Ger. LXXXI Nr. 34. — Die Rechtslage ist 
also hier eine andere als nach Schiffahrtsrecht, nach dem die grundlose Ent 
lassung den Dienstvertrag beendet; oben S. 631 Anm. 175. 
Oben § 199 S. 595 Anm. 10. Komm. zur Gew.O. Tit. VII (bes. Land 
mann). Prenner, Der gewerbliche Arbeitsvertrag nach deut. R., 1902. Sigel, 
Der gewerbliche Arbeitsvertrag, 1903. 
2 Oben § 199 S. 595 Anm. 12, S. 598 Anm. 26. Arndt, Art. „Bergarbeiter“ 
im Hdwtb. d. St.W. II 754 ff. Komm. zu den Berggesetzen, bes. zum preufs. 
Tit. 3 Abschn. 3 von Arndt, 8. Aufl., 1914; Fürst-Thielmann, 6. Aufl. 
1911. Oertmann, Bayr. Landesprivatr. § 102 I—II. Klofs, Sächs. Landes 
privatr. § 100.
	        
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