§ 199. Dienstvertrag.
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bestraft. In erheblichem Umfange freilich decken sie sich
wie
wir gesehen haben, inhaltlich mit den kraft zwingender Norm vom
Arbeitgeber zu übernehmenden Vertragspflichten, so dafs mit den
öffentlichrechtlichen Ansprüchen privatrechtliche Ansprüche der
Dienstverpflichteten konkurrieren. Allein dies ist keineswegs durch
gängig der Fall und folgt noch nicht aus einer ihnen beigelegten
mittelbaren Bedeutung für Bestimmung des Vertragsinhaltes. So
ist die durch das öffentliche Recht auferlegte Verpflichtung zur
generellen Festsetzung und Kundmachung von Arbeitsbedingungen
obschon sie auf bindende Erklärungen über den Vertragsinhalt
abzielt, keine Vertragspflicht 148. Ebenso sind die Verpflichtungen
der Arbeitgeber aus der Zwangsversicherung der Arbeiter keine
Vertragspflichten 149, wenngleich ihre Erfüllung oder Nichterfüllung
gestaltgebend auf die Verpflichtungen aus dem Dienstvertrage ein
wirkt 150
VI. Beendigung.
1. Beendigungsgründe. Der Dienstvertrag erzeugt ein
dauerndes Schuldverhältnis. Wenn das B.G.B. besondere Regeln
für „dauernde Dienstverhältnisse“ aufstellt, so zeichnet es damit
148 Vgl. über die Arbeitsordnung oben S. 605 ff. Gleiches gilt hinsicht
lich der Verpflichtung zur Aushängung von Lohnverzeichnissen oder Lohn
tafeln für die Hausarbeit nach Hausarbeitsges. § 3. — Bedeutungsvoll für den
Vertragsinhalt ist auch die rein öffentlichrechtliche Verlautbarung der Heuer
verträge durch Anmusterung und Abmusterung; Seem.O. § 7—26 mit § 30—34.
Keine Einwirkung auf das Vertragsverhältnis haben die nach Gew.O. § 105c
Abs. 2 u. Hausarbeitsges. § 13—14 anzulegenden Verzeichnisse.
14° Dies gilt auch von seiner gesetzlichen Verpflichtung, die Krankenkassen
beiträge zu zahlen (R.V.O. § 393) und die Beiträge zur Invaliden- und Hinter
bliebenenversicherung durch Markenkleben zu entrichten (R.V.O. § 1426—1431).
Die Nichterfüllung ist also an sich keine Vertragsverletzung gegenüber dem
Arbeiter, Anders verhält es sich jedoch, wenn er sich ausdrücklich oder still
schweigend dem Arbeiter zum Zahlen oder Kleben verpflichtet hat. Vgl
R.Ger. LXIII Nr. 13. Lediglich auf Vereinbarung mit dem Dienstpflichtigen
beruht die Steigerung der Beitragspflicht des Arbeitgebers im Falle freiwilliger
Versicherung in einer höheren Lohnklasse; R.V.O. § 1248, Angest.V.G. § 19.
15° So durch Begründung und Begrenzung der Lohnabzugsrechte in Höhe
der den Arbeitern obliegenden Beitragsteile; oben S. 612 Anm. 83. Auch durch
den spätestens bei der zweitnächsten Lohnzahlung zu erhebenden Erstattungs
anspruch des Arbeiters, der selbst die vollen Beiträge entrichtet hat; R.V.O.
§ 1439. Ferner durch die Abschwächung der Haftung aus Verletzung dei
Fürsorgepflicht (oben S. 622 Anm. 136—137) und den Wegfall der Kranken
fürsorge (oben S. 623 Anm. 141). Vgl. auch R.V.O. § 422. Angest.V.G. § 119.
Dazu R.V.O. § 139 u. Angest.V.G. § 345 über die Nichtigkeit aller den Gesetzes
bestimmungen widersprechender Vereinbarungen.
Binding, Handbuch. II. 3. III.: Gierke, Deutsches Privatrecht. III.