Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 199. Dienstvertrag. 
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bestraft. In erheblichem Umfange freilich decken sie sich 
wie 
wir gesehen haben, inhaltlich mit den kraft zwingender Norm vom 
Arbeitgeber zu übernehmenden Vertragspflichten, so dafs mit den 
öffentlichrechtlichen Ansprüchen privatrechtliche Ansprüche der 
Dienstverpflichteten konkurrieren. Allein dies ist keineswegs durch 
gängig der Fall und folgt noch nicht aus einer ihnen beigelegten 
mittelbaren Bedeutung für Bestimmung des Vertragsinhaltes. So 
ist die durch das öffentliche Recht auferlegte Verpflichtung zur 
generellen Festsetzung und Kundmachung von Arbeitsbedingungen 
obschon sie auf bindende Erklärungen über den Vertragsinhalt 
abzielt, keine Vertragspflicht 148. Ebenso sind die Verpflichtungen 
der Arbeitgeber aus der Zwangsversicherung der Arbeiter keine 
Vertragspflichten 149, wenngleich ihre Erfüllung oder Nichterfüllung 
gestaltgebend auf die Verpflichtungen aus dem Dienstvertrage ein 
wirkt 150 
VI. Beendigung. 
1. Beendigungsgründe. Der Dienstvertrag erzeugt ein 
dauerndes Schuldverhältnis. Wenn das B.G.B. besondere Regeln 
für „dauernde Dienstverhältnisse“ aufstellt, so zeichnet es damit 
148 Vgl. über die Arbeitsordnung oben S. 605 ff. Gleiches gilt hinsicht 
lich der Verpflichtung zur Aushängung von Lohnverzeichnissen oder Lohn 
tafeln für die Hausarbeit nach Hausarbeitsges. § 3. — Bedeutungsvoll für den 
Vertragsinhalt ist auch die rein öffentlichrechtliche Verlautbarung der Heuer 
verträge durch Anmusterung und Abmusterung; Seem.O. § 7—26 mit § 30—34. 
Keine Einwirkung auf das Vertragsverhältnis haben die nach Gew.O. § 105c 
Abs. 2 u. Hausarbeitsges. § 13—14 anzulegenden Verzeichnisse. 
14° Dies gilt auch von seiner gesetzlichen Verpflichtung, die Krankenkassen 
beiträge zu zahlen (R.V.O. § 393) und die Beiträge zur Invaliden- und Hinter 
bliebenenversicherung durch Markenkleben zu entrichten (R.V.O. § 1426—1431). 
Die Nichterfüllung ist also an sich keine Vertragsverletzung gegenüber dem 
Arbeiter, Anders verhält es sich jedoch, wenn er sich ausdrücklich oder still 
schweigend dem Arbeiter zum Zahlen oder Kleben verpflichtet hat. Vgl 
R.Ger. LXIII Nr. 13. Lediglich auf Vereinbarung mit dem Dienstpflichtigen 
beruht die Steigerung der Beitragspflicht des Arbeitgebers im Falle freiwilliger 
Versicherung in einer höheren Lohnklasse; R.V.O. § 1248, Angest.V.G. § 19. 
15° So durch Begründung und Begrenzung der Lohnabzugsrechte in Höhe 
der den Arbeitern obliegenden Beitragsteile; oben S. 612 Anm. 83. Auch durch 
den spätestens bei der zweitnächsten Lohnzahlung zu erhebenden Erstattungs 
anspruch des Arbeiters, der selbst die vollen Beiträge entrichtet hat; R.V.O. 
§ 1439. Ferner durch die Abschwächung der Haftung aus Verletzung dei 
Fürsorgepflicht (oben S. 622 Anm. 136—137) und den Wegfall der Kranken 
fürsorge (oben S. 623 Anm. 141). Vgl. auch R.V.O. § 422. Angest.V.G. § 119. 
Dazu R.V.O. § 139 u. Angest.V.G. § 345 über die Nichtigkeit aller den Gesetzes 
bestimmungen widersprechender Vereinbarungen. 
Binding, Handbuch. II. 3. III.: Gierke, Deutsches Privatrecht. III.
	        
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