Full text: Deutsches Privatrecht (3)

592 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften. 
Wirken“, aber kein „Werk“3 Die Unterscheidung zwischen 
Dienstvertrag und Werkvertrag bietet im einzelnen Falle mancherlei 
Schwierigkeiten4. Sie ist aber nicht nur geschichtlich begründet5 
3 Darum ist seine Verpflichtung eine kontinuierlich zu erfüllende, nur 
durch Zeitablauf (wennschon möglicherweise den Ablauf einer durch Eintritt 
eines Erfolges bestimmten Zeit) begrenzte Dauerverpflichtung, während die 
Verpflichtung des Werkmeisters sich auf eine in sich abgeschlossene Leistung 
richtet und mit ihrer Erfüllung erschöpft. Dem entspricht es, dass die ge 
schuldete Vergütung beim Dienstvertrage als fortgesetzte Vergeltung der Tätig 
keit, beim Werkvertrage als einmaliger Entgelt der Leistung erscheint, wenn 
auch bei diesem eine Zerlegung der Vergütungsschuld nach Leistungsabschnitten 
möglich ist, bei jenem statt kontinuierlicher oder periodisch wiederkehrender 
Vergütungsschuld (wie einerseits Wohnung und Kost, andererseits Lohn oder 
Gehalt) eine auf einen einheitlichen Betrag festgesetzte Gegenleistungspflicht 
vorkommt. Damit berührt sich, deckt sich aber keineswegs der Unterschied 
der Bemessung der Vergütung nach der Arbeitszeit oder der Arbeitsleistung. 
Wenn Lotmar (bes. I 328 ff., II 820 ff.) das ganze System der Arbeitsverträge 
auf die Einteilung nach den beiden Grundformen des Zeitlohnvertrages und 
des Akkordes baut, so überschätzt er die Bedeutung der Lohnbemessung. 
Übrigens läfst er selbst nur den römischen Unterschied von 1. c. operarum 
und operis mit dieser Einteilung zusammenfallen (vgl. dagegen Enneccerus 
§ 365 Anm. 9), unterstellt aber dem heutigen Dienstvertrage auch Akkord 
verträge und weist nachdrücklich auf die Häufigkeit und Wichtigkeit der 
Dienstverträge gegen Stücklohn hin. In der Tat ist es mit dem Wesen einer 
fortlaufenden Vergütung für dauernde Tätigkeit durchaus vereinbar, dass ihr 
Betrag durch die einzelnen Arbeitsergebnisse bestimmt wird. Andererseits 
schliefst der Begriff des Werkvertrages Zeitlohn nicht aus. Dies nimmt Lot 
mar II 864ff. an. Indessen kann sehr wohl eine als Entgelt für den Arbeitserfolg 
gemeinte Vergütung nach der darauf verwandten Zeit bemessen werden. Bei 
spiele bei Enneccerus a. a. O. Anm. 4, Sinzheimer, Arch. f. b. R. XXXIV 
317 ff., Raape b. Dernburg“ § 304 Anm. 2. Für das ältere deut. R. Rothen 
bücher, Geschichte des Werkvertrages nach deut. R., 1909 (Unters. z. D. St. 
u. R.G. LXXXVII) S. 8 ff., 90. 
4 Über die zahlreichen Grenzstreitigkeiten vgl. Lotmar I 264 ff., II 820 ff., 
Rümelin a. a. O., Planck Vorbem. VIII 3, Staudinger Vorbem. I 6, 
Oertmann Vorbem. 1b. Besonders streitig ist die Natur der Verträge mit 
Anwälten und Notaren, Ärzten und anderen Trägern öffentlicher Berufe. Manche 
(z. B. Kober bei Staudinger a. a. O.) wollen sie überhaupt als besondere 
Vertragsarten aussondern. In Theorie und Praxis aber überwiegt die Meinung, 
dafs sie je nach den Umständen Dienstverträge oder Werkverträge sind. Gleiches 
gilt von den Verträgen mit Architekten (R.Ger. LXXXVI Nr. 17), Lehrern, 
Technikern, Schauspielern, Musikern (Seuff. LXXI Nr. 38), aber auch von denen 
mit Kutschern und anderen Transportbesorgern. — Bei den Notaren verneint 
jetzt das R.Ger. LXXXV Nr. 91 insoweit, als sie ihre amtliche Beurkundungs 
pflicht erfüllen, überhaupt jedes Vertragsverhältnis mit dem Ansuchenden. 
5 Dafs sie auch dem deut. M.A. bekannt war, weist Rothenbücher 
a. a. O. (oben Anm. 3 a. E.) S. 24 ff. nach. Vgl. Wurzeln des Dienstvertrages S. 49.
	        
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