592 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
Wirken“, aber kein „Werk“3 Die Unterscheidung zwischen
Dienstvertrag und Werkvertrag bietet im einzelnen Falle mancherlei
Schwierigkeiten4. Sie ist aber nicht nur geschichtlich begründet5
3 Darum ist seine Verpflichtung eine kontinuierlich zu erfüllende, nur
durch Zeitablauf (wennschon möglicherweise den Ablauf einer durch Eintritt
eines Erfolges bestimmten Zeit) begrenzte Dauerverpflichtung, während die
Verpflichtung des Werkmeisters sich auf eine in sich abgeschlossene Leistung
richtet und mit ihrer Erfüllung erschöpft. Dem entspricht es, dass die ge
schuldete Vergütung beim Dienstvertrage als fortgesetzte Vergeltung der Tätig
keit, beim Werkvertrage als einmaliger Entgelt der Leistung erscheint, wenn
auch bei diesem eine Zerlegung der Vergütungsschuld nach Leistungsabschnitten
möglich ist, bei jenem statt kontinuierlicher oder periodisch wiederkehrender
Vergütungsschuld (wie einerseits Wohnung und Kost, andererseits Lohn oder
Gehalt) eine auf einen einheitlichen Betrag festgesetzte Gegenleistungspflicht
vorkommt. Damit berührt sich, deckt sich aber keineswegs der Unterschied
der Bemessung der Vergütung nach der Arbeitszeit oder der Arbeitsleistung.
Wenn Lotmar (bes. I 328 ff., II 820 ff.) das ganze System der Arbeitsverträge
auf die Einteilung nach den beiden Grundformen des Zeitlohnvertrages und
des Akkordes baut, so überschätzt er die Bedeutung der Lohnbemessung.
Übrigens läfst er selbst nur den römischen Unterschied von 1. c. operarum
und operis mit dieser Einteilung zusammenfallen (vgl. dagegen Enneccerus
§ 365 Anm. 9), unterstellt aber dem heutigen Dienstvertrage auch Akkord
verträge und weist nachdrücklich auf die Häufigkeit und Wichtigkeit der
Dienstverträge gegen Stücklohn hin. In der Tat ist es mit dem Wesen einer
fortlaufenden Vergütung für dauernde Tätigkeit durchaus vereinbar, dass ihr
Betrag durch die einzelnen Arbeitsergebnisse bestimmt wird. Andererseits
schliefst der Begriff des Werkvertrages Zeitlohn nicht aus. Dies nimmt Lot
mar II 864ff. an. Indessen kann sehr wohl eine als Entgelt für den Arbeitserfolg
gemeinte Vergütung nach der darauf verwandten Zeit bemessen werden. Bei
spiele bei Enneccerus a. a. O. Anm. 4, Sinzheimer, Arch. f. b. R. XXXIV
317 ff., Raape b. Dernburg“ § 304 Anm. 2. Für das ältere deut. R. Rothen
bücher, Geschichte des Werkvertrages nach deut. R., 1909 (Unters. z. D. St.
u. R.G. LXXXVII) S. 8 ff., 90.
4 Über die zahlreichen Grenzstreitigkeiten vgl. Lotmar I 264 ff., II 820 ff.,
Rümelin a. a. O., Planck Vorbem. VIII 3, Staudinger Vorbem. I 6,
Oertmann Vorbem. 1b. Besonders streitig ist die Natur der Verträge mit
Anwälten und Notaren, Ärzten und anderen Trägern öffentlicher Berufe. Manche
(z. B. Kober bei Staudinger a. a. O.) wollen sie überhaupt als besondere
Vertragsarten aussondern. In Theorie und Praxis aber überwiegt die Meinung,
dafs sie je nach den Umständen Dienstverträge oder Werkverträge sind. Gleiches
gilt von den Verträgen mit Architekten (R.Ger. LXXXVI Nr. 17), Lehrern,
Technikern, Schauspielern, Musikern (Seuff. LXXI Nr. 38), aber auch von denen
mit Kutschern und anderen Transportbesorgern. — Bei den Notaren verneint
jetzt das R.Ger. LXXXV Nr. 91 insoweit, als sie ihre amtliche Beurkundungs
pflicht erfüllen, überhaupt jedes Vertragsverhältnis mit dem Ansuchenden.
5 Dafs sie auch dem deut. M.A. bekannt war, weist Rothenbücher
a. a. O. (oben Anm. 3 a. E.) S. 24 ff. nach. Vgl. Wurzeln des Dienstvertrages S. 49.