§ 198. Leihe und Darlehen.
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lehensvertrage begriffsnotwendig nur die Verpflichtung zur Rück
erstattung des Empfangenen in gleichem Betrage. Doch ist die
Vereinbarung möglich, dafs er einen geringeren oder einen höheren
Betrag zu erstatten hat’6. Andere Verpflichtungen können für
ihn aus dem Darlehensvorvertrage entspringen "7. Einen Bestand
teil des Darlehensvertrages selbst aber bildet heute die Neben
abrede, durch die er sich zur Leistung von Zinsen verpflichtet ’s
Vom zinsbaren Darlehen ist noch besonders zu handeln.
2. Zinsbares Darlehen. Das zinsbare Darlehen ist die
Hauptform des entgeltlichen Darlehens. Die Zinsen bilden den
während der Leihezeit geschuldeten dauernden Entgelt für den
Gebrauch des fremden Kapitals'9
Die Geschichte des zinsbaren Darlehens in Deutschland
fällt zusammen mit der Geschichte des Wucherverbotss°. Der
Darlehensforderung, mit deren Erwerb der Gläubiger eben auch eine Ver
pflichtung zur Gebrauchsbelassung übernimmt.
76 Im ersten Falle kann ein mit Schenkung gemischter Darlehensvertrag
vorliegen. Aber nicht notwendig! Man denke z. B. an die Ausgabe von In
haberschuldverschreibungen aus einer öffentlichen Anleihe über dem Nenn
wert, wobei der Gläubiger die Entschädigung für den etwaigen Kapitalverlust
in der Sicherheit und guten Verzinslichkeit seiner Kapitalanlage findet. Im
zweiten Falle ist der zu erstattende Mehrbetrag eine Form des Entgeltes für
den Kapitalgebrauch, wovon nachher noch zu reden ist.
7 Z. B. zur Sicherstellung des Gläubigers durch Hypothek, Pfand oder
Bürgen.
78 Während das röm. R. dazu einen besonderen Nebenvertrag forderte,
ist das Zinsversprechen heute Bestandteil des einheitlichen Darlehensvertrages.
Auch heute aber bedarf es einer besonderen Vereinbarung, um das Darlehen
Ohne Vereinbarung
rzinslich zu machen (Ausnahme in H.G.B. § 354*2).
werden natürlich nach allgemeinen Grundsätzen Verzugs- und Prozesszinsen
geschuldet. Sie aber sind nicht Entgelt für befugten Gebrauch, sondern Er
satz für unbefugte Vorenthaltung.
79 Über den Begriff der Zinsen vgl. oben § 176 II 4 S. 72 ff. — Möglich
ist auch ein Darlehen gegen Dividende, das sich von einer gesellschaftlichen
Py
XINr.7, Crome, Partiarische Rechtsgeschäfte
Einlage unterscheidet; R.Ger. XX
S. 368 ff. In diesem Falle sind auf den zugesagten Gewinnanteil die Vorschriften
über Zinsen nicht anwendbar, vgl. unten S. 587 Anm. 107 a. E.
8° M. Neumann, Geschichte des Wuchers in Deutschland, Halle 1865,
Endemann, Studien in der romanistisch-kanonistischen Wirtschafts- u. Rechts
lehre I, Berlin 1876, S. 9 ff. F. X. Funk, Geschichte des kirchlichen Zins
verbots, Tübingen 1876. L. v. Stein, Der Wucher und sein Recht, Wien 1880.
v. Below, Art. „Wucher“ im Wörterbuch der Volkswirtschaft2 II 1361 ff.
Lexis, Art. „Wucher“ im Handwörterb. d. Staatswiss.3 VIII 970 ff., Th. Som
merlad, Art. „Zinsfufs im Mittelalter“, ebd. S. 1023 ff. — Beseler, D.P.R.
§ 114. Stobbe-Lehmann § 236, 3. Hübner, Grundz. § 86.