Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 198. Leihe und Darlehen. 
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lehensvertrage begriffsnotwendig nur die Verpflichtung zur Rück 
erstattung des Empfangenen in gleichem Betrage. Doch ist die 
Vereinbarung möglich, dafs er einen geringeren oder einen höheren 
Betrag zu erstatten hat’6. Andere Verpflichtungen können für 
ihn aus dem Darlehensvorvertrage entspringen "7. Einen Bestand 
teil des Darlehensvertrages selbst aber bildet heute die Neben 
abrede, durch die er sich zur Leistung von Zinsen verpflichtet ’s 
Vom zinsbaren Darlehen ist noch besonders zu handeln. 
2. Zinsbares Darlehen. Das zinsbare Darlehen ist die 
Hauptform des entgeltlichen Darlehens. Die Zinsen bilden den 
während der Leihezeit geschuldeten dauernden Entgelt für den 
Gebrauch des fremden Kapitals'9 
Die Geschichte des zinsbaren Darlehens in Deutschland 
fällt zusammen mit der Geschichte des Wucherverbotss°. Der 
Darlehensforderung, mit deren Erwerb der Gläubiger eben auch eine Ver 
pflichtung zur Gebrauchsbelassung übernimmt. 
76 Im ersten Falle kann ein mit Schenkung gemischter Darlehensvertrag 
vorliegen. Aber nicht notwendig! Man denke z. B. an die Ausgabe von In 
haberschuldverschreibungen aus einer öffentlichen Anleihe über dem Nenn 
wert, wobei der Gläubiger die Entschädigung für den etwaigen Kapitalverlust 
in der Sicherheit und guten Verzinslichkeit seiner Kapitalanlage findet. Im 
zweiten Falle ist der zu erstattende Mehrbetrag eine Form des Entgeltes für 
den Kapitalgebrauch, wovon nachher noch zu reden ist. 
7 Z. B. zur Sicherstellung des Gläubigers durch Hypothek, Pfand oder 
Bürgen. 
78 Während das röm. R. dazu einen besonderen Nebenvertrag forderte, 
ist das Zinsversprechen heute Bestandteil des einheitlichen Darlehensvertrages. 
Auch heute aber bedarf es einer besonderen Vereinbarung, um das Darlehen 
Ohne Vereinbarung 
rzinslich zu machen (Ausnahme in H.G.B. § 354*2).  
werden natürlich nach allgemeinen Grundsätzen Verzugs- und Prozesszinsen 
geschuldet. Sie aber sind nicht Entgelt für befugten Gebrauch, sondern Er 
satz für unbefugte Vorenthaltung. 
79 Über den Begriff der Zinsen vgl. oben § 176 II 4 S. 72 ff. — Möglich 
ist auch ein Darlehen gegen Dividende, das sich von einer gesellschaftlichen 
Py 
XINr.7, Crome, Partiarische Rechtsgeschäfte 
Einlage unterscheidet; R.Ger. XX 
S. 368 ff. In diesem Falle sind auf den zugesagten Gewinnanteil die Vorschriften 
über Zinsen nicht anwendbar, vgl. unten S. 587 Anm. 107 a. E. 
8° M. Neumann, Geschichte des Wuchers in Deutschland, Halle 1865, 
Endemann, Studien in der romanistisch-kanonistischen Wirtschafts- u. Rechts 
lehre I, Berlin 1876, S. 9 ff. F. X. Funk, Geschichte des kirchlichen Zins 
verbots, Tübingen 1876. L. v. Stein, Der Wucher und sein Recht, Wien 1880. 
v. Below, Art. „Wucher“ im Wörterbuch der Volkswirtschaft2 II 1361 ff. 
Lexis, Art. „Wucher“ im Handwörterb. d. Staatswiss.3 VIII 970 ff., Th. Som 
merlad, Art. „Zinsfufs im Mittelalter“, ebd. S. 1023 ff. — Beseler, D.P.R. 
§ 114. Stobbe-Lehmann § 236, 3. Hübner, Grundz. § 86.
	        
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