Full text: Deutsches Privatrecht (3)

§ 198. Leihe und Darlehen. 
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gesetzlichen Regel bei Darlehen von mehr als 300 Mark drei Monate 
bei kleineren Darlehen einen Monat“'. Nur bei einem unverzins 
lichen Darlehen steht dem Darlehensschuldner regelmässig das 
Recht zu, das Schuldverhältnis durch Rückerstattung vorzeitig zu 
beendigen 68. Dem Darlehensgläubiger ist ein gesetzliches Recht 
vorzeitiger Rückforderung in keinem Falle gewährt 69. Durch Ver 
einbarung können abweichende Bestimmungen über die Kündigung 
getroffen werden. Häufig werden neben den Kündigungsfristen 
Kündigungstermine, zu denen allein gekündigt werden kann, aus 
bedungen. Der Gläubiger kann sich auch bei einem Darlehen auf 
bestimmte Zeit ein Recht zu vorzeitiger Kündigung mit oder ohne 
Kündigungsfrist allgemein oder für bestimmte Fälle (z. B. bei 
unpünktlicher Zinszahlung) vorbehalten?° und stets eine beliebig 
abgekürzte Kündigungsfrist einräumen lassen. Er kann aber auch 
auf das Kündigungsrecht für beliebig lange Zeit oder sogar für 
immer, sei es schlechthin oder sei es mit Vorbehalt, verzichten'1 
Das für den Gläubiger unkündbare verzinsliche Darlehen nähert 
sich einer blofsen Rentenschuld, bleibt aber begrifflich Kapital 
schuld '2. Auch der Schuldner kann sich nicht nur beim verzins 
S. 28 ff. über Schuldnerkündigung im deutschen Mittelalter und S. 86 ff. über 
die spätere Entwicklung. Dem gemeinen Recht blieb sie fremd. Auch dem 
Code civ. a. 1900 und dem Sächs. Gb. § 1077 fehlt eine gesetzliche Kündigungs 
frist; es soll nur dem Schuldner eine angemessene Frist zur Rückerstattung 
gewährt werden. Ähnlich nach Ost. R.; vgl. v. Schey S. 101ff. Dagegen 
führte das Preufs. L.R. § 761 ff. eine gesetzliche Kündigungsfrist für beide 
Teile ein. Ebenso das Schweiz. O.R. a. 336 (318). 
67 B.G.B. § 6092. Vorbildlich wurde auch hier das Preufs. L.R. (3 Monate. 
bei Darlehen von 50 TI. und darunter 4 Wochen). Das Schweiz. R. hat 
6 Wochen. 
68 B.G.B. § 6093. Was hier für das unbefristete Darlehen bestimmt ist. 
gilt nach § 2712 im Zweifel auch für das befristete unverzinsliche Darlehen. 
6 Auch nicht im Falle unpünktlicher Zinszahlung, wie Manche (z. B. 
Lübbert S. 395, Oertmann Bem. 18) nach Analogie der Miete annehmen. 
Ebensowenig im Falle der Vermögensverschlechterung. 
" Doch ist bei Amortisationsdarlehen von Hypothekenbanken die Aus 
bedingung eines Kündigungsrechtes ausgeschlossen; oben Bd. II 951. 
7 Vgl. Seuff. LXIII Nr. 245. Dauernde Einschränkung des Kündigungs 
rechtes für den Gläubiger begegnet namentlich bei den hypothekarisch ge 
sicherten Darlehen der Pfandbriefverbände an Grundbesitzer; vgl. oben Bd. II 
945 Anm. 13, 951 Anm. 45. Völliger Ausschlufs des Kündigungsrechtes bei 
Darlehen, über die Schuldverschreibungen auf den Inhaber ausgegeben werden 
(z. B. bei öffentlichen Anleihen, bei Pfandbriefen usw.). 
72 Anders Code civ. a. 1909, nach dem es in „constitution de rente“ 
übergeht.
	        
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