§ 198. Leihe und Darlehen.
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gesetzlichen Regel bei Darlehen von mehr als 300 Mark drei Monate
bei kleineren Darlehen einen Monat“'. Nur bei einem unverzins
lichen Darlehen steht dem Darlehensschuldner regelmässig das
Recht zu, das Schuldverhältnis durch Rückerstattung vorzeitig zu
beendigen 68. Dem Darlehensgläubiger ist ein gesetzliches Recht
vorzeitiger Rückforderung in keinem Falle gewährt 69. Durch Ver
einbarung können abweichende Bestimmungen über die Kündigung
getroffen werden. Häufig werden neben den Kündigungsfristen
Kündigungstermine, zu denen allein gekündigt werden kann, aus
bedungen. Der Gläubiger kann sich auch bei einem Darlehen auf
bestimmte Zeit ein Recht zu vorzeitiger Kündigung mit oder ohne
Kündigungsfrist allgemein oder für bestimmte Fälle (z. B. bei
unpünktlicher Zinszahlung) vorbehalten?° und stets eine beliebig
abgekürzte Kündigungsfrist einräumen lassen. Er kann aber auch
auf das Kündigungsrecht für beliebig lange Zeit oder sogar für
immer, sei es schlechthin oder sei es mit Vorbehalt, verzichten'1
Das für den Gläubiger unkündbare verzinsliche Darlehen nähert
sich einer blofsen Rentenschuld, bleibt aber begrifflich Kapital
schuld '2. Auch der Schuldner kann sich nicht nur beim verzins
S. 28 ff. über Schuldnerkündigung im deutschen Mittelalter und S. 86 ff. über
die spätere Entwicklung. Dem gemeinen Recht blieb sie fremd. Auch dem
Code civ. a. 1900 und dem Sächs. Gb. § 1077 fehlt eine gesetzliche Kündigungs
frist; es soll nur dem Schuldner eine angemessene Frist zur Rückerstattung
gewährt werden. Ähnlich nach Ost. R.; vgl. v. Schey S. 101ff. Dagegen
führte das Preufs. L.R. § 761 ff. eine gesetzliche Kündigungsfrist für beide
Teile ein. Ebenso das Schweiz. O.R. a. 336 (318).
67 B.G.B. § 6092. Vorbildlich wurde auch hier das Preufs. L.R. (3 Monate.
bei Darlehen von 50 TI. und darunter 4 Wochen). Das Schweiz. R. hat
6 Wochen.
68 B.G.B. § 6093. Was hier für das unbefristete Darlehen bestimmt ist.
gilt nach § 2712 im Zweifel auch für das befristete unverzinsliche Darlehen.
6 Auch nicht im Falle unpünktlicher Zinszahlung, wie Manche (z. B.
Lübbert S. 395, Oertmann Bem. 18) nach Analogie der Miete annehmen.
Ebensowenig im Falle der Vermögensverschlechterung.
" Doch ist bei Amortisationsdarlehen von Hypothekenbanken die Aus
bedingung eines Kündigungsrechtes ausgeschlossen; oben Bd. II 951.
7 Vgl. Seuff. LXIII Nr. 245. Dauernde Einschränkung des Kündigungs
rechtes für den Gläubiger begegnet namentlich bei den hypothekarisch ge
sicherten Darlehen der Pfandbriefverbände an Grundbesitzer; vgl. oben Bd. II
945 Anm. 13, 951 Anm. 45. Völliger Ausschlufs des Kündigungsrechtes bei
Darlehen, über die Schuldverschreibungen auf den Inhaber ausgegeben werden
(z. B. bei öffentlichen Anleihen, bei Pfandbriefen usw.).
72 Anders Code civ. a. 1909, nach dem es in „constitution de rente“
übergeht.