Full text: Deutsches Privatrecht (3)

576 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften. 
das Darlehen im engen Zusammenhänge mit der Gebrauchsleibe 
geregelt 45. Auch das B.G.B. läfst die wenigen Bestimmungen, die 
es dem Darlehen widmet, unmittelbar auf die Vorschriften über 
die Leihe folgen 46. 
In der Tat ist seinem Wesen nach das Darlehen gleich der 
Leihe Gebrauchsüberlassung, die im Vertrauen auf Rückerstattung 
nach gemachtem Gebrauch erfolgt. Nur ist Gegenstand der Ge 
brauchsüberlassung hier nicht ein Sachindividuum, sondern sin 
gattungsmässig bestimmtes Sachquantum und meist überhaupt nur 
ein durch Geld dargestelltes Wertquantum4. Erfolgt eine solche 
Kapital- oder Wertleihe gegen Entgelt, so entspricht sie natürlich 
insoweit vielmehr der Miete 48. Die als Darlehen hingegebenen 
Sachen sind also hier gar nicht das, was geliehen oder vermietet 
wird. Sie sollen nicht gebraucht und zurückerstattet, sondern ver 
braucht werden. Darum geht das Eigentum an ihnen auf den 
Empfänger über, während das dem Verleiher vorbehaltene Recht 
sich in einem Forderungsrecht erschöpft 49. Allein diese Sachen 
repräsentieren den wahren Gegenstand des Darlehens, ihre Über 
eignung ist das Mittel, um in das Vermögen des Empfängers das 
Kapital überzuführen, das ihm zum Gebrauch überlassen wird. 
und das dafür erworbene Forderungsrecht ist die Erscheinungs 
form der fortdauernden Kapitalherrschaft des Verleihers. Das als 
Darlehen Empfangene ist somit Träger des kreditierten Vermögens 
wertes und wird darum als „Valuta“ bezeichnet. 
Schweiz. O.R. überschreibt seinen 9. Titel „Die Leihe“ und regelt in Abschn. 1 
„Die Gebrauchsleihe“, in Abschn. 2 „Das Darlehen“ (§ 312—318). 
45 Österr. Gb. § 983—1001 (hinter der Leihe). Dazu v. Schey a. a. 0. 
S. 15—186. Sächs. Gb. § 1067—1081 (vor der Gebrauchsleihe). 
46 B.G.B. § 607—610. Dazu die Kommentare. Lübbert, Jahrb. f. D. 
LII 313 ff. Schollmeyer S. 87 ff. Cosack § 142. Endemann § 184. Dern 
burg § 233 ff. Landsberg § 146. Matthiafs § 121. Crome § 247 ff. 
Enneccerus S. 360 ff. 
4 Dieses ist nicht nur bei dem eigentlichen Gelddarlehen, sondern bei 
jedem in Geld rückzahlbaren Darlehen, jenes bei dem in anderen vertretbaren 
Sachen gegebenen und zurückzuerstattenden Darlehen, aber auch bei dem auf 
eine bestimmte Münzsorte abgestellten Gelddarlehen der Fall. 
48 Die entgeltliche Kapitalleihe hat sich aber von der unentgeltlichen 
Kapitalleihe nicht in gleicher Weise, wie die Sachmiete von der Gebrauchsleihe, 
als besonderer Vertragstypus abgezweigt. Zum vollen gegenseitigen Vertrage 
ist sie nicht geworden. 
4 Das Darlehen als „Verbrauchsleihe“ verhält sich in dieser Hinsicht zur 
Gebrauchsleihe nicht anders, wie der sog. uneigentliche Niefsbrauch zum eigent 
lichen (oben Bd. II 688) oder das depositum irregulare zum depositum regulare.
	        
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